Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100301/2021
COVID-19-Ratenzahlungsansuchen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100301/2021vom 01.03.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juli 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juli 2021 betreffend Abweisung eines COVID-19-Ratenzahlungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 brachte die ***Bf1*** (in der Folge Bf. genannt) beim Finanzamt Österreich ein COVID-19-Ratenzahlungsansuchen mit folgendem Inhalt ein:
"Gemäß Ihrem Anschreiben vom 8. Juni 2021 werden nachstehende Anträge gestellt:
Da noch Liquiditätsprobleme von Juli bis September 2021 zu erwarten sind, wird im Rahmen der Safety-Car-Phase gebeten, die gesamten Abgabenrückstände zum 30. Juni 2021 in einem Ausmaß von 0,5% vorab tilgen zu können.
Für die weiteren Rückstände wird vorerst die Variante 1 des Covid-19-Ratenzahlungsmodells beantragt mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2022. Ein eventueller Antrag auf Phase 2 wird zu gegebener Zeit eingereicht."
Mit Bescheid vom 12. Juli 2021 wies das Finanzamt Österreich das Ansuchen mit der Begründung ab, dass der Rückstand nicht überwiegend aus Abgaben, die zwischen dem 15.3.2020 und dem 30.6.2021 fällig geworden seien, bestehe. Dabei seien auch die bescheidmäßig festgesetzten (zukünftigen) Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer in die Ermittlung des Überwiegens miteinbezogen worden. Die Voraussetzungen des § 323e Abs. 2 Z 1 BAO seien nicht erfüllt.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 20. Juli 2021 führte die Bf. aus:
"Im vorliegenden Bescheid wurde unser Antrag unter Hinweis auf den § 323e Abs. 2 BAO abgewiesen, weil angeblich der überwiegende Teil aus Abgaben bestehe, die vor dem 15.03.2020 fällig geworden sind. In der beigelegten Begründung haben wir die uns bekannten Abgaben nochmals aufgelistet, aus denen ersichtlich ist, dass dies aus unserer Sicht nicht zutrifft, sondern sich unser Ersuchen im Rahmen der Bestimmungen zu den COVID-19-Ratenansuchen befinden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die anhängigen und unerledigten Verfahren.
Gleichzeitig erneuern wir nochmals unser COVID-19-Ratenansuchen und beantragen in eventu die vorläufige Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO bis zur endgültigen Entscheidung."
Die beigelegte Begründung lautet:
"1.) Mit 29.05.2018 wurde über unser Unternehmen zu ***1*** ein Konkursverfahren eröffnet. Nach den verschiedenen Tagsatzungen und Prüfungen meldete das Finanzamt Salzburg-Land eine Gesamtforderung zu ON 9 von 1.931,47 EUR zum 18.07.2018 als Konkursforderung an. Laut Protokoll der Gläubigerversammlung im Konkursverfahren zur ergänzenden Rechnungslegungstagsatzung und erstreckten Sanierungstagsatzung vom 22.08.2018 wurde die Forderung seitens des Vertreters des Finanzamtes ausdrücklich auf Befragen bestätigt und mit dem Einverständnis des Finanzamtes in dieser Form als Forderung im Sanierungsverfahren aufgenommen.
Gemäß dem Sanierungsplan, dem im Übrigen das Finanzamt nicht widersprochen hat, wurde die erste Quote von 15 % direkt durch den Masseverwalter ***MV*** an das Finanzamt überwiesen. Die beiden weiteren Quoten zu je 10 % wurden von uns nach Rechtskraft der Sanierung im Abstand von je 12 Monaten am 11.10.2019 und am 19.11.2020 (trotz Corona) mit je 193,15 EUR überwiesen, damit die Restschuldbefreiung eintreten kann.
Mit der Zahlung der letzten Quote waren alle Forderungen seitens der Finanz verrechnet und verglichen.
2.) Für das restliche Geschäftsjahr 2018 haben wir korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegt, aus denen sich gemäß der vorgelegten Jahreserklärung für 2018 eine Umsatzsteuerlast von 8.912,28 EUR unberichtigt für das Restgeschäftsjahr 06 bis 12/2018 ergibt.
Zudem wurden von uns an Lohnabgaben für den gleichen Zeitraum des Restgeschäftsjahres von 777,37 EUR erklärt.
Es darf angemerkt werden, dass bis zur Rechtskraft des Sanierungsplanes der Masseverwalter für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich war.
3.) Für das Jahr 2019 wurden von uns 7.107,79 an Umsatzsteuer erklärt, sowie 1.002.60 EUR an Lohnabgaben.
4.) Für das Jahr 2020 wurden von uns 12.437,71 EUR an Umsatzsteuer erklärt und 1.913,72 EUR an Lohnabgaben.
5.) Für das Rumpfgeschäftsjahr 2021 wurden zur steuerlichen Fälligkeit zum 30.06.2021 an Umsatzsteuer 5.540,08 EUR, sowie an Lohnabgaben 700,63 EUR erklärt.
6.) Während der Zeit der Corona-Pandemie, wurden von unbeachtet der steuerlichen Erleichterungen, welche uns zugesichert wurden:
2020 / 193,15 EUR zu Quotenzahlung
2020 / 1.226,87 EUR zu Ust.
2021 / 3.520,77 EUR zu Ust.
2021 / 780,63 EUR zu Lohnabgaben, bezahlt.
Es darf angemerkt werden, dass bezüglich der abweichenden Feststellungen jeweils Wiederaufnahmeanträge im Laufen sind, wozu die endgültigen Entscheidungen noch ausstehen."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2021 wies das Finanzamt Österreich die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, dass Voraussetzung für die Bewilligung des Covid-19-Ratenzahlungsmodells nach § 323e Abs. 2 Z 1 BAO sei, dass mehr als 50% des Gesamtrückstandes zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig geworden sei. Auf dem Abgabenkonto hafte ein Rückstand von € 122.486,53 aus, davon seien Abgabenschuldigkeiten im Betrag von € 31.725,53 zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig geworden, das seien 25,9%. € 90.761,26 seien vor dem 15.3.2020 fällig geworden, das seien 74,1% des aushaftenden Gesamtrückstandes. Somit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor.
Dagegen wurde mit einem mit 8. Juli 2021 datierten Vorlageantrag mit Postaufgabetag 7. September 2021 die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht in öffentlicher Verhandlung gemäß § 264 BAO beantragt.
Die Begründung sei unrichtig, da genau ausgeführt und dokumentiert worden sei, warum aus Sicht der Einschreiterin die Ablehnung des Covid-19-Ratenzahlungsmodells nicht gerechtfertigt sei. Es werde auf die Beschwerde verwiesen.
Bis zur öffentlichen Verhandlung werde die Vorlage weiterer Unterlagen ausdrücklich vorbehalten und um antragsgemäße Entscheidung ersucht. Weiters werde um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bis zur abschließenden Erledigung ersucht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
§ 323e BAO
(1) Abweichend von § 212 Abs. 1 besteht nach Maßgabe der Abs. 2 bis 3 die Möglichkeit zur Entrichtung eines überwiegend COVID-19-bedingten Abgabenrückstandes (Abs. 2 Z 1) in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens sechsunddreißig Monaten. Die Zinsen betragen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Die gleichzeitige Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 ist ausgeschlossen.
(2) Für die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gilt Folgendes:
1. Gegenstand des Antrags auf Ratenzahlung sind Abgabenschuldigkeiten, die überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind einschließlich die der Höhe nach bescheidmäßig festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer, hinsichtlich derer die Zahlungstermine in der Phase 1 gelegen sind.
2. Der Antrag auf Ratenzahlung ist ab dem 10. Juni 2021 bis zum 30. Juni 2021 einzubringen.
3. Der Ratenzahlungszeitraum endet am 30. September 2022.
4. Innerhalb des Ratenzahlungszeitraumes kann der Abgabepflichtige einmal einen Antrag auf Neuverteilung der Ratenbeträge stellen.
5. Die während des Ratenzahlungszeitraumes an eine Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen können weder nach der Insolvenzordnung noch nach der Anfechtungsordnung angefochten werden.
Abgesehen von den Voraussetzungen für die Gewährung der Ratenzahlung ist im Übrigen § 212 BAO anzuwenden.
Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt, ist gemäß § 323e Abs. 2 BAO für die Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells Voraussetzung, dass ein überwiegend COVID-19-bedingter Abgabenrückstand vorliegt. Die zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten müssen überwiegend zwischen dem 15. März 2020 und dem 30. Juni 2021 fällig geworden sein.
Gemäß der vorliegenden Rückstandsaufgliederung waren zum 30. Juni 2021 am Abgabenkonto der ***Bf1*** Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 122.486,79 fällig, davon vor dem 15. März 2020:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2016
|
15.02.2017
|
16.411,24
|
Umsatzsteuer
|
01/16
|
15.03.2016
|
1.872,76
|
Umsatzsteuer
|
05/16
|
15.07.2016
|
1.971,33
|
Umsatzsteuer
|
06/16
|
16.08.2016
|
2.956,99
|
Umsatzsteuer
|
07/16
|
15.09.2016
|
5.421,15
|
Umsatzsteuer
|
08/16
|
17.10.2016
|
1.281,36
|
Umsatzsteuer
|
09/16
|
15.11.2016
|
2.619,84
|
Umsatzsteuer
|
11/16
|
16.01.2017
|
579,02
|
Umsatzsteuer
|
12/16
|
15.02.2017
|
2.018,64
|
Umsatzsteuer
|
2017
|
15.02.2018
|
20.863,82
|
Verspätungszuschlag
|
01/16
|
16.01.2017
|
187,28
|
Verspätungszuschlag
|
05/16
|
16.01.2017
|
197,13
|
Verspätungszuschlag
|
06/16
|
16.01.2017
|
236,56
|
Verspätungszuschlag
|
07/16
|
16.01.2017
|
325,27
|
Verspätungszuschlag
|
08/16
|
16.01.2017
|
51,25
|
Verspätungszuschlag
|
04/18
|
14.01.2019
|
223,92
|
Verspätungszuschlag
|
05/18
|
14.01.2019
|
219,38
|
Säumniszuschlag1
|
2016
|
16.01.2017
|
167,56
|
Säumniszuschlag1
|
2017
|
17.01.2019
|
382,11
|
Säumniszuschlag1
|
2018
|
17.01.2019
|
536,29
|
Säumniszuschlag2
|
2017
|
17.09.2019
|
191,06
|
Säumniszuschlag1
|
2018
|
17.06.2019
|
208,66
|
Umsatzsteuer
|
07/18
|
17.09.18
|
3.538,13
|
Verspätungszuschlag
|
06/18
|
14.01.19
|
186,40
|
Verspätungszuschlag
|
08/18
|
14.01.19
|
84,11
|
Verspätungszuschlag
|
07/18
|
14.01.19
|
603,69
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
12/18
|
31.01.19
|
1.000,00
|
Verspätungszuschlag
|
11/18
|
18.04.19
|
152,34
|
Säumniszuschlag2
|
2018
|
17.06.19
|
60,37
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
04/19
|
09.05.19
|
3.000,00
|
Aussetzungszinsen
|
2019
|
12.08.19
|
598,70
|
Umsatzsteuer
|
08/19
|
15.10.19
|
1.156,75
|
Stundungszinsen
|
2019
|
16.10.19
|
723,26
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
10/19
|
11.11.19
|
1.000,00
|
Umsatzsteuer
|
09/19
|
15.11.19
|
1.383,12
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.11.19
|
60,00
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.11.19
|
110,00
|
Säumniszuschlag
|
2019
|
18.11.19
|
53,16
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.11.19
|
60,00
|
Stundungszinsen
|
2019
|
18.11.19
|
173,28
|
Umsatzsteuer
|
01/19
|
15.03.19
|
2.168,14
|
Umsatzsteuer
|
02/19
|
15.04.19
|
3.192,49
|
Umsatzsteuer
|
03/19
|
15.05.19
|
3.404,77
|
Umsatzsteuer
|
04/19
|
17.06.19
|
2.847,70
|
Umsatzsteuer
|
05/19
|
15.07.19
|
2.673,79
|
Umsatzsteuer
|
10/19
|
16.12.19
|
1.687,39
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.12.19
|
63,85
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.12.19
|
68,10
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.12.19
|
56,95
|
Säumniszuschlag1
|
2019
|
18.12.19
|
53,48
|
Umsatzsteuer
|
12/19
|
17.02.20
|
1.678,67
|
SUMME
| | |
90.761,26
Zwischen 15. März 2020 und 30. Juni 2021 waren folgende Abgabenschuldigkeiten fällig:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Säumniszuschlag3
|
2018
|
17.03.20
|
51,06
|
Umsatzsteuer
|
01/20
|
24.04.20
|
502,98
|
Umsatzseuer
|
04/20
|
06.05.20
|
129,92
|
Umsatzsteuer
|
05/20
|
15.07.20
|
585,09
|
Umsatzsteuer
|
07/20
|
15.09.20
|
5.377,23
|
Umsatzsteuer
|
08/20
|
15.10.20
|
132,28
|
Umsatzsteuer
|
09/20
|
16.11.20
|
2.577,86
|
Umsatzsteuer
|
10/20
|
15.12.20
|
3.923,20
|
Umsatzsteuer
|
10/20
|
15.12.20
|
9.800,53
|
Umsatzsteuer
|
11/20
|
15.01.21
|
5.768,43
|
Umsatzsteuer
|
12/20
|
15.02.21
|
1.324,84
|
Umsatzsteuer
|
03/21
|
15.07.21
|
1.536,51
|
Umsatzsteuer
|
04/21
|
15.06.21
|
15,60
|
SUMME
| | |
31.725,93
Aus dieser Rückstandsaufgliederung ist ersichtlich, dass im Pandemie-Zeitraum 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 insgesamt € 31.725,93 an Abgabenschuldigkeiten samt Nebengebühren fällig wurden, dies bei einem Gesamtrückstand von € 122.486,79
Der COVID-19-bedingte Abgabenrückstand beträgt daher im gegenständlichen Fall, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2021 zutreffend festgestellt hat, 25,9% des von der beantragten Zahlungserleichterung umfassten Gesamtrückstandes. Die im § 323e BAO normierten Voraussetzungen für die Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells sind daher nicht erfüllt.
Sollte die Bf. die Ansicht vertreten (was man aus ihren Vorbringen in der Beschwerde eventuell schließen könnte, aber nicht ausdrücklich eingewendet wurde), dass die Verbuchung der Gebarung (§ 213 BAO) am Abgabenkonto unrichtig erfolgt wäre und damit die Zusammensetzung des Abgabenrückstandes nicht korrekt dargestellt sei, so könnte das nur in einem Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO, welches hier nicht Gegenstand ist, einer Klärung zugeführt werden.
Ein Wiederaufnahmeantrag selbst hat keine Auswirkungen auf das Abgabenkonto. Bis zum heutigen Tag sind keine Vorgänge zu einem Wiederaufnahmeverfahren ersichtlich.
Einer Antragstellung und Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß 212 Abs. 1 BAO steht - bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen - kein Hindernis entgegen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Abschließend darf zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten werden, dass das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen mag, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter (VwGH 01.06.2017, Ra 2016/15/0051; VwGH 17.10.2018, Ra 2017/13/0087).
Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren als Grundrecht. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung vom 5. September 2002, Fall SPEIL v. Austria, Appl. 42057/98) kann das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zwar dann ausnahmsweise als mit der EMRK vereinbar angesehen werden, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen (vgl. hiezu etwa VwGH 17.9.2009, 2008/07/0015). Solche besonderen Umstände nimmt der EGMR an, wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (vgl. VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196). Es ist vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK maßgeblich, welcher Natur die Fragen sind, die für die Beurteilung der gegen den angefochtenen Bescheid relevierten Bedenken zu beantworten sind. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK kann dabei im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11 ua). Nach der Rechtsprechung des EGMR und - ihm folgend - des VfGH kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012, VfGH 20.2.2015, B 1534/2013). Das Gericht kann unter Berücksichtigung der Anforderungen an Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller, Appl. 55.853/00, Z29; BFG vom 08.02.2017, RV/5100301/2011).
Auch der Hinweis, sich für die beantragte mündliche Verhandlung die Nachreichung von Unterlagen vorzubehalten, kann keine andere Beurteilung der Sache ermöglichen, da sich die Voraussetzungen für die Entscheidung über das Ratenzahlungsansuchen nicht ändern werden.
Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Frage ging, ob ein überwiegend Covid-19-bedingter Abgabenrückstand gemäß § 232e BAO vorlag und diese Frage ausschließlich durch Einsichtnahme in das Abgabenkonto der ***Bf1*** zu klären war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens war keine Rechtsfrage, sondern die Sachverhaltsfrage, ob ein überwiegend COVID-19-bedingter Abgabenrückstand als Voraussetzung für die Anwendung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gegeben ist.
Salzburg, am 1. März 2022
Normen und Schlagworte
- § 323e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323e Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100301/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.6100301.2021
- Stammnummer
- 139499
- Gültig
- 01.03.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF