Findok · BFG-Entscheidungen
BFG AW/5100001/2023
§ 30 Abs. 2 VwGG - aufschiebende Wirkung
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/5100001/2023vom 06.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA*** Rechtsanwälte OG, ***RA-Adr***, über den Antrag des Revisionswerbers vom 4. Jänner 2023, der außerordentlichen Revision vom 4. Jänner 2023 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. November 2022, RV/5100052/2015, betreffend Grunderwerbsteuer die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. November 2022, RV/5100052/2015 wurde die Bescheidbeschwerde des Revisionswerbers vom 17. Oktober 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. August 2014 betreffend Grunderwerbsteuer insoweit entschieden, als die Bescheide abgeändert wurden.
Mit der außerordentlichen Revision vom 4. Jänner 2023 beantragte der Revisionswerber der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden und eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde.
Hinsichtlich des "zwingenden öffentlichen Interesses" brache der Revisionswerber vor, dass die Einbringung der Abgabe nicht gefährdet oder erschwert wurde. Betreffend den "unverhältnismäßigen Nachteil" wurde ua darauf verwiesen, dass sich die Nachforderung auf mehr als das 12fache des vom Revisionswerbers berechneten Abgabenbetrages belaufe und die Tatsache der langen Verfahrensdauer von mehr als 13 Jahren für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung spreche.
Im Antrag wird auf "laufende Einkünfte" und auf Grundvermögen (Anteile an der Liegenschaft EZ ***1***) verwiesen, eine detaillierte Aufstellung bzw. zahlenmäßige Angaben betreffend die Vermögensverhältnisse erfolgte nicht.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 30 Abs 2 VwGG bis zur Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 11.01.2012, AW 2011/07/0062, sowie VwGH 02.07.2012, AW 2012/03/0011) hat ein Antragsteller - unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen - im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil (im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG) gelegen wäre. Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin zu konkretisieren (vgl. in diesem Sinn schon den Beschluss VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg 10.381/A).
In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl dazu zB VwGH 17.5.2021, Ra 2021/13/0062). Es ist demnach erforderlich, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/12/0129). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; 21.1.2022, Ra 2022/08/0015; 14.1.2022, Ra 2022/08/0009;).
Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Folgen der angefochtenen Entscheidung die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die eintretenden Nachteile ab (vgl. erneut VwGH 21.6.2022, Ra 2022/08/0076).
Der Revisionswerber behauptet zwar das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Revisionswerbers sind dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen.
Mangels einer Konkretisierung konnte daher dem Antrag nicht stattgegeben werden.
Salzburg, am 6. Februar 2023
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/5100001/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:AW.5100001.2023
- Stammnummer
- 139497
- Gültig
- 06.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF