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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500541/2022

Straßenzüge, die eine Kurzparkzone begrenzen, sind Teil der Kurzparkzone.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500541/2022vom 03.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 30. November 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 25. November 2022, Zahl: MA67/226700500333/2022, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten. III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis vom 25. November 2022, Zahl: MA67/226700500333/2022, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde Frau ***Bf1*** (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) angelastet, sie habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** am 11. Mai 2022 um 19:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1170 Wien, Luchtengasse 1, abgestellt habe, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Dadurch habe die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Ferner habe die Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der verspätet einbezahlte Strafbetrag der Anonymverfügung in der Höhe von € 48,00 sei dem Strafbetrag angerechnet worden. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 22,00. Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet: "Das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** wurde in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet, weil es in 1170 Wien, Luchtengasse 1 am 11.05.2022 um 19:39 Uhr abgestellt war, und weder ein Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert war. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos, sowie in die eingeholte Lenkerauskunft. Bereits vor Einleitung des Strafverfahrens gab die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, die Firma ***2*** in einer E-Mail vom 12.5.2022 an, dass in der Luchtengasse 1 die Ausnahmeregelegung der neuen Parkraumbewirtschaftung besteht, weswegen die Organstrafverfügung zur Unrecht ausgestellt wurde. In einer weiteren E-Mail vom 17.5.2022 hielt die Zulassungsbesitzerin erneut an Ihren Angaben vom 12.05.2022 fest, und begehrte die Einstellung des Verfahrens. In Ihrem auf die Strafverfügung eingebrachten Einspruch wurde von Ihnen erneut die bereits von der Firma ***2*** gemachten Einwendungen vorgebracht und ein Auszug über die Ausnahmen und abweichenden Regelungen im 17. Bezirk dem Einspruch angeschlossen. Laut Auskunft des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Und 17. Bezirk -Parkraumbewirtschaftung 17. Bezirk - ist die Luchtengasse seit 07/2020 Kurzparkzone und wird das Gebiet, in welchem die Ausnahme besteht, lediglich durch die Luchtengasse begrenzt. Mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Ihnen dieser Sachverhalt, die Angaben der Organstrafverfügung samt Fotos zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Möglichkeit geboten, dazu Stellung zu nehmen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise vorzubringen Da Sie von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht haben, war das Verfahren, wie angekündigt, ohne Ihre weitere Anhörung durchzuführen. Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: In einigen wenig besiedelten Gebieten am Stadtrand gelten Ausnahmeregelungen von der Kurzparkzone (hier muss für das Parken nicht bezahlt werden) oder abweichende zeitliche Regelungen. Im 17. Bezirk zählt zu diesem Gebiet der Oberer Heuberg: Gebiet, das im Osten von der Andergasse, Wallishaussergasse, Pointengasse, Trimmelgasse, Promenadegasse, Luchtengasse und Neuwaldegger Straße begrenzt wird. Aufgrund der Angaben des Magistratischen Bezirksamtes für den 9. Und 17. Bezirk -Parkraumbewirtschaftung 17. Bezirk - ist die Luchtengasse seit 07/2020 Kurzparkzone und wird das Gebiet, in welchem die Ausnahme besteht, lediglich durch die Luchtengasse begrenzt. Das sich der Abstellort in einem derzeit geltenden Kurzparkzonenbereich in Wien befindet kann auch der Homepage www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen entnommen werden. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes war das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches abgestellt. Der Akteninhalt und Ihre Verantwortung bieten somit keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen Verhältnissen zur Tatzeit nicht fähig gewesen waren, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Sie haben vielmehr jene Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der Sie verpflichtet waren und die Ihnen auch zumutbar war. Es war somit von fahrlässigem und daher auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite von tatbildlichem Verhalten auszugehen. Es sind im Zuge des Verfahrens daher keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 des Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße sowohl das öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, als auch an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt. Zudem wurde auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen. Im Hinblick auf Ihr Vorbringen und der Aktenlagen konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991." In der Beschwerde vom 30. November 2022 wurde ausgeführt: "zu obiger Straferkenntnis lege ich fristgerecht Beschwerde ein, da die ganze Strafe zu Unrecht besteht, die Luchtengasse in 1170 Wien ist zur Gänze von der Parkraumbewirtschaftung ausgenommen, somit kann dort gar keine Strafe verhängt werden, dies wollte ich auch von Anfang an nach Erhalt des Strafzettels erklären, leider wurde dies immer wieder negiert! Anscheinend sind Ihnen und Ihren Organen die eigenen Ausnahmeregeln unbekannt oder agieren Sie aus reiner Willkür? Die Überweisung der € 48,- erfolgte irrtümlich durch meinen Bruder, welcher damals 2 Strafzetteln verwechselte, daher werde ich nicht noch etwas dazu zahlen, sondern fordere die umgehende Rückerstattung der € 48,- an meinen Bruder! Mit der Bitte um dementsprechende Kenntnisnahme und Veranlassung, sowie Einstellung des komplett auf falschen Tatsachen beruhenden Verfahrens und Rücküberweisung." Über die Beschwerde wurde erwogen: Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen ***1*** am 11. Mai 2022 um 19:39 Uhr in der im 17. Wiener Gemeindebezirk befindlichen, gebührenpflichtigen Kurzparkzone, Luchtengasse 1, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet. Nicht bestritten werden des Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, das Abstellen durch die Beschwerdeführerin und der Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war. Das Bundesfinanzgericht nimmt diese Umstände daher als erwiesen an. Die Beschwerdeführerin meint aber die Luchtengasse in 1170 Wien sei zur Gänze von der Parkraumbewirtschaftung ausgenommen. Die am 1. März 2022 kundgemachte und in Kraft getretene Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 17. Wiener Gemeindebezirk (MA 46 - DEF/1084469/2021/HAN/SUS Parkraumbewirtschaftung 2022 - 17. Bezirk ALLG/233755/2021) normiert: "Gem. § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 94d Z 1b der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) wird verordnet: 1. In dem durch nachstehend angeführte Straßenzüge und Bezirksgrenzen abgegrenzten Gebiet des 17. Wiener Gemeindebezirkes wird das Parken für Fahrzeuge aller Art Mo. - Fr. (werkt.) von 9 - 22 Uhr auf die Dauer von 2 Stunden beschränkt: […] • Luchtengasse […] 2. Diese das Gebiet abgrenzenden Straßenzüge und Bezirksgrenzen gelten, soweit sie im 17. Bezirk gelegen sind, als Teil der Kurzparkzone und werden in die flächendeckende Kundmachung der Kurzparkzone einbezogen." Nach dem eindeutigen Wortlaut der Z. 2. dieser Verordnung sind jene Straßen, die das in Z. 1. definierte Gebiet (Kurzparkzone) begrenzen, daher auch die Luchtengasse, Teil der Kurzparkzone. Eine gegenteilige Information ist auch den - rechtlich ohnedies nicht maßgeblichen - Internetseiten, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht zu entnehmen: Hier wird nicht etwa die Luchtengasse als Ausnahme von der Kurzparkzone bezeichnet, sondern der "Obere Heuberg", der u.a. durch die Luchtengasse begrenzt wird. Die Beschwerdeführerin hat daher das gegenständliche Fahrzeug unzweifelhaft in einer Kurzparkzone abgestellt. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten." § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert: "(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken." Die Beschwerdeführerin hat das verfahrensgegenständliche Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne zu Beginn und für die gesamte Dauer des Abstellens einen gültigen Parkschein auszufüllen bzw. zu aktivieren und somit den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht. § 5 VStG normiert: "(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. (2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte." Die Beschwerdeführerin brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen. § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert: "(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen." § 19 VStG normiert: "(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der fahrlässigen Abgabenverkürzung kann daher, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering angesehen werden (vgl. VwGH 25. November 2003, 2003/17/0222, mwN, sowie VwGH 16. Mai 2011, 2011/17/0053, mwN). Das Ausmaß des Verschuldens war im beschwerdegegenständlichen Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig zu werten, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Weil keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aktenkundig sind, kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Für eine ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist. Sorgepflichten sind ebenfalls nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden. Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 angesichts des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens als angemessen und nicht überhöht zu betrachten. § 44 VwGVG normiert: "(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde […] und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat." Es konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt und im angefochtenen Straferkenntnis eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Kostenentscheidung Da der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 VStG mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, zu bemessen ist, wurde er mit € 10,00 korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 (Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe) vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Wien, am 3. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500541/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500541.2022
Stammnummer
139489
Gültig
03.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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