RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100033/2023

Tagesgelder für eintägige Dienstreisen im Einsatzgebiet des Dienstnehmers als Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100033/2023vom 27.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe 1. Verfahrensgang Am 12.5.2022 reichte der Beschwerdeführer (Bf.) seine Arbeitnehmerveranlagung für 2021 ein. Darin machte er folgende Werbungskosten geltend: | Kennzahl | Bezeichnung | Betrag | 721 | Reisekosten | 323,40 | 159 | Arbeitszimmer | 13,00 Die belangte Behörde erließ am 13.6.2022 den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021, wobei die geltend gemachten Reisekosten (Tagesgelder) nicht berücksichtigt wurden und anstelle der geltend gemachten Kosten für ein Arbeitszimmer das (höhere) Werbungskostenpauschale berücksichtigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die geltend gemachten Reisen fänden innerhalb des Einsatzgebietes des Bf. statt, welches den Mittelpunkt dessen Tätigkeit darstelle. Deshalb seien diese Reisekosten nicht zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid wurde am 13.6.2022 in die Databox des Bf. zugestellt. Am 12.7.2022 brachte der Bf. die gegenständliche Beschwerde ein, in welcher er zusammengefasst vorbringt, sein beruflicher Mittelpunkt der Tätigkeit befinde sich in Innsbruck und die geltend gemachten Dienstreisen seien an jeweils mehr als 25 km entfernte Orte erfolgt, hätten stets länger als 3 Stunden gedauert und seien nicht derart regelmäßig erfolgt, dass dadurch ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet worden wäre, weshalb ihm die geltend gemachten Tagesgelder zustünden. Am 8.8.2022 erließ die belangte Behörde eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie wiederholt ausführt, dass nicht nur ein bestimmter Ort, sondern auch ein Gebiet - im vorliegenden Fall Tirol und Vorarlberg - den Mittelpunkt der Tätigkeit bilden könne. Mit Vorlageantrag vom 5.9.2022 ersuchte der Bf. um Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht, ohne dabei weiteres Vorbringen zu erstatten. Am 26.1.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde aus den bereits dargelegten Gründen. 2. Sachverhalt Der Bf. hatte im gesamten Jahr 2021 seinen Hauptwohnsitz in ***Hauptwohnsitz*** und einen Nebenwohnsitz in ***Nebenwohnsitz***. Er war im gesamten Jahr Angestellter der ***Arbeitgeberin***. Laut Dienstvertrag ist der Dienstort des Bf. Innsbruck und sein Einsatzgebiet umfasst ganz Tirol und Vorarlberg. Seine Tätigkeit umfasst unter anderem die Betreuung von Bauvorhaben entlang der Autobahnen in seinem Einsatzgebiet. Bei den geltend gemachten Reisen handelt es sich um 21 Reisen an mehrere verschiedene näher bezeichnete Orte in Nordtirol, die allesamt unmittelbar an einer der beiden Tiroler Autobahnen liegen. Bei sämtlichen geltend gemachten Reisen liegt der Zielort weiter als 25 km vom Dienstort entfernt und dauerte die Reise mehr als 3 Stunden. Einige Zielorte wurden mehrmals bereist, doch stets in unregelmäßigen Abständen. Keine der 21 Reisen umfasste eine Nächtigung des Bf.: 20 dieser Reisen fanden tagsüber statt (frühester Beginn 06:00 Uhr, spätestes Ende 17:30 Uhr) und eine Reise fand zwar in der Nacht statt, aber umfasste offensichtlich keine Nächtigung des Bf. (Beginn 22:07 Uhr, Ende 03:00 Uhr). 3. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den nicht widersprüchlichen Inhalten des vorgelegten Veranlagungsaktes und wurde von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen zum Dienstort und Einsatzgebiet basieren auf Punkt 4 des Dienstvertrages, welcher der Abgabenbehörde vom Bf. bereits im Zuge eines Vorhalteverfahrens betreffend die Veranlagung 2020 vorgelegt wurde. Die Feststellungen zu den geltend gemachten Reisen basieren auf der vom Bf. selbst vorgelegten, von seiner Arbeitgeberin bestätigten und von der Abgabenbehörde unwidersprochen gebliebenen Aufstellungen. Die Entfernungen sowie die Lage der angefahrenen Orte sind als gerichtsnotorisch anzusehen und lassen die angegebenen Reisedauern - insbesondere bei Berücksichtigung der Arbeitsleistung des Bf. am Zielort - auch plausibel erscheinen. 4. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen aus Anlass ausschließlich beruflich veranlasster Reisen Werbungskosten dar, soweit sie die Beträge gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 nicht übersteigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Grundvoraussetzung für die Geltendmachung von Tagesgeldern aufgrund dieser Bestimmung, dass dem Abgabepflichtigen auch tatsächlich ein Verpflegungsmehraufwand erwachsen ist (VwGH 24.9.2002, 2000/14/0132; 22.11.2006, 2004/15/0130; 20.2.2008, 2005/15/0135). Bei den eintägigen Reisebewegungen der hier gegenständlichen Art stehen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Bundesfinanzgerichtes) überhaupt keine Tagesgelder zu. Allfällige aus der anfänglichen Unkenntnis über die lokale Gastronomie resultierende Verpflegungsmehraufwendungen können in solchen Fällen durch die entsprechende zeitliche Lagerung von Mahlzeiten bzw. die Mitnahme von Lebensmitteln abgefangen werden (VwGH 30.10.2001, 95/14/0013). Die Finanzverwaltung gewährt den Abzug von Tagesgeldern zwar auch für lediglich eintägige Dienstreisen (vgl. Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 311), bewegt sich dabei jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes außerhalb des gesetzlichen Rahmens und der Interpretation des Gesetzes durch das Höchstgericht. Die angeführten Lohnsteuerrichtlinien vermögen allenfalls die Finanzverwaltung an die unzutreffende Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen zu binden, stellen jedoch für das erkennende Gericht keine beachtliche Rechtsquelle dar. Doch selbst, wenn man der Ansicht der Finanzverwaltung folgte, wonach auch bei eintägigen Reisen ein Verpflegungsmehraufwand vorliegen könne, müsste man dem Bf. den Abzug der konkret geltend gemachten Tagesgelder versagen, weil die Reisen allesamt nicht über sein Einsatzgebiet hinausreichten (vgl. VwGH 28.9.2011, 2007/13/0138 zu Mautaufsichtsorganen). Ob die Geltendmachung von Werbungskosten für ein Arbeitszimmer rechtmäßig war, musste nicht näher geprüft werden, da diese das Werbungskostenpauschale, welches dem Bf. in jedem Fall zusteht, nicht übersteigen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis weicht in der Lösung der zentralen Rechtsfrage zur Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs bei lediglich eintägigen Dienstreisen nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weshalb die Revision nicht zuzulassen war. Innsbruck, am 27. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Diäten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100033/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100033.2023
Stammnummer
139486
Gültig
27.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF