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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100412/2022

Berücksichtigung deutscher Einkünfte aus VuV bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes Familienbonus Plus für in Deuschland lebende Kinder

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100412/2022vom 16.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***AdrStb***, über die Beschwerde vom 28. Februar 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. November 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Abgabenbehörde setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2019 mit Bescheid vom 13. November 2020 fest, wobei sie den beantragten Familienbonus Plus nicht gewährte. Dagegen brachte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge Bf.) am 28. Februar 2021 nach Fristverlängerung eine Beschwerde über FinanzOnline ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus sehr wohl zustünde, da eine Anspruchsberechtigung dem Grunde nach genüge. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2021 wurde die Beschwerde von der Abgabenbehörde abgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 brachte der steuerlich vertretene Bf. einen Antrag auf Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Im Wesentlichen wurde auf die Begründung der Bescheidbeschwerde verwiesen. Das Verfahren wurde aufgrund der anhängigen Rechtsfrage gemäß § 271 BAO mit Bescheid vom 29. Dezember 2021 ausgesetzt. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 30. August 2022 wurde der Bf. ersucht, hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 beantwortete der Bf. das Ersuchen um Ergänzung und legte die Einkünfte aus Vermietung in Deutschland für das streitgegenständliche Jahr dar. Am 16. November 2022 legte die Abgabenbehörde den Akt dem Bundesfinanzgericht vor. Mit Schreiben vom 30. November 2022 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich, ***S***. Er ist im Jahr 2019 in Österreich aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig. Der Bf. erzielte im streitgegenständlichen Jahr 2019 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Österreich und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche in Deutschland versteuert wurden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland im Jahr 2019 betragen nach Anpassung der AfA an die österreichische Rechtslage € 6.313,84. Der Bf. hat zwei in Deutschland wohnhafte Kinder, für die er im Jahr 2019 aufgrund der getroffenen Unterhaltsverpflichtungen folgenden Unterhalt zu leisten hatte an ***M*** ****123***, € 395,00 im Monat an ***P*** ****456***, € 322,00 im Monat. Für das Jahr 2019 ist der B. in allen Monaten (Jänner bis Dezember) seinen Unterhaltsverpflichtungen für alle seine zwei Kinder im vollem Umfang nachgekommen. Weder die Kindesmutter noch der Bf. haben beim Finanzamt bis dato einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe (in Form einer Differenzzahlung) hinsichtlich der angeführten zwei Kinder gestellt. Die Kindesmutter hat bis dato auch keinen Antrag auf Gewährung des Familienbonus Plus gestellt. 2. Beweiswürdigung Die Feststellung, dass der Bf. für das Jahr 2019 in allen Monaten (Jänner bis Dezember) seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber allen seinen drei Kindern im vollem Umfang nachgekommen ist, gründet sich eine Bestätigung des Amtes für Kinder, Jugend und Familien vom 18. August 2019. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen bzw. sind zwischen den Parteien unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) 3.1.1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht - unabhängig von der Staatsangehörigkeit - auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Demzufolge unterliegen die Einkünfte einer in Österreich ansässigen, unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus der Vermietung von Wohnungen ein Deutschland der Einkommensteuerpflicht Gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988 sind ausländische Einkünfte bei der Berücksichtigung in Österreich stets nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln. Dabei bleiben zB nur im ausländischen Steuerrecht vorgesehene Steuerbefreiungen unbeachtlich. Gemäß Art. 6 DBA D dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt, bezieht, im anderen Staat besteuert werden. Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach dem DBA D in Deutschland besteuert werden dürfen, nimmt Österreich - vorbehaltlich lit. b und c - diese Einkünfte gem. Art. 23 Abs. 2 Iit. a DBA D von der Besteuerung aus. Gemäß lit. d conv. cit. dürfen diese Einkünfte gleichwohl bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen einbezogen werden. Bei der Befreiungsmethode werden ausländische Einkünfte, die dem Quellenstaat zugeteilt sind, im Ansässigkeitsstaat steuerfrei gestellt. Der Ansässigkeitsstaat dürfe die ausländischen Einkünfte aber bei der Ermittlung des auf inländische Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes berücksichtigen. Der im innerstaatlichen Recht normierten Verpflichtung, die Auslandseinkünfte für die Steuersatzermittlung heranzuziehen, wird daher durch die Abkommen nicht derogiert. Der österreichische Tarif wird auf das gesamte Welteinkommen angewandt, der sich daraus ergebende Durchschnittsteuersatz auf die Inlandseinkünfte. In Österreich ist der Progressionsvorbehalt nicht explizit im Gesetz verankert. Er ergibt sich zwangsläufig aus den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 1, 2 und 33 EStG 1988) und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Grundsatzerkenntnis VwGH 21.10.1960, 0162/60; VwGH 30.4.1964, 0880/62; VwGH 21.5.1985, 85/14/0001). Die in Deutschland erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind demzufolge bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. 3.1.2. Familienbonus Plus Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 in der im streitgegenständlichen Jahr geltenden Fassung sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag der Einkommensteuer Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. […] § 33 Abs. 3a EStG 1988 lautet: Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Die folgenden Ziffern dieses Absatzes regeln die Einzelheiten dieses Anspruchs. Dabei regelt § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 die Aufteilung des Familienbonus Plus unter den anspruchsberechtigten Personen. § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 regelt die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen "Familienbeihilfenberechtigen" und einem "Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht", wie folgt: "Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigen oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflicheten kein Familienbonus Plus zu." Die Aufteilung des Familienbonus Plus ist gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 lit. c EStG 1988 bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass dem Bf. für seine zwei Kinder im Jahr 2019 der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 zusteht. Bei Anspruch auf eine Ausgleichszahlung iSd § 4 FLAG dem Grunde nach (Kind wohnt in Österreich) oder bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine Differenzzahlung (Beschäftigung im Inland, Kind wohnt im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz), steht der Familienbonus Plus zu (Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2022, § 33 Rz 31). Dies gilt auch dann, wenn die Familienleistungen im Ausland höher sind und die Differenzzahlung betragsmäßig Null beträgt (so auch Rz 769b LStR 2002; siehe auch OGH 13.10.2020, 10 Ob S 115/20i, zum Kinderbetreuungsgeld). Eine Antragstellung gemäß § 4 Abs. 4 FLAG oder tatsächliche Gewährung ist nicht erforderlich, die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung dem Grunde nach genügt (VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067). Im gegenständlichen Beschwerdefall steht dem Bf. der Familienbonus Plus für seine zwei in Deutschland lebenden, leiblichen Kinder zu. Zur Indexierung von Familienleistungen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil EuGH 16.6.2022, C-328/20, Kommission gg. Österreich, entschieden, dass der Anpassungsmechanismus, nach dem das für die Höhe der Familienleistungen sowie der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen maßgebliche Kriterium der Auslandswohnsitz der Kinder ist, Wanderarbeitnehmer stärker als österreichische Staatsbürger betrifft. Er stellt daher eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar, die nur zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist, was aber nicht der Fall ist (Rn. 103 ff. des Urteils). Aufgrund dieser vom Europäische Gerichtshof erkannten Unionsrechtswidrigkeit der Indexierung von Familienleistungen sind die Bezug habenden Normen (hier: § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988) nicht mehr anzuwenden. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und steht dem Bf. für seine zwei Kinder insgesamt ein Familienbonus Plus im Jahr 2019 in Höhe von € 3.000,00 zu (€ 125 mal 12 mal 2), da alle zwei Kinder im Jahr 2019 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt sohin nicht vor, weshalb eine Revision gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig ist. Beilage 1 - Berechnungsblatt Salzburg, am 16. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100412/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6100412.2022
Stammnummer
139482
Gültig
16.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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