Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0241-L/03
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0241-L/03vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw, vertreten durch Rechtsanwalt B, vom 4. März 2003
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Schärding vom 4. Februar
2003, mit dem der Berufungswerber gem. § 9 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Fa. T im Ausmaß von € 61.406,53 in Anspruch
genommen wurde entschieden:
Der Berufung wird dahingehend
stattgegeben, dass die Haftungsinanspruchnahme auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 58.608,37
eingeschränkt wird.
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeitstag
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Betrag in
Euro
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Umsatzsteuer
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7/2002
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16.9.2002
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303,50
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Dienstgeberbeitrag
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9/2002
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15.10.2002
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311,23
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DZ
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9/2002
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15.10.2002
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26,97
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Lohnsteuer
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9/2002
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15.10.2002
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655,05
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Kammerumlage
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1-12/2001
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15.02.2002
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296,00
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Umsatzsteuer
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2001
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15.02.2002
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57.015,62
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Summe
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58.608,37
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 17.6.1991
Geschäftsführer der Fa. T . Der Berufungswerber hatte selbst auch eine
Einzelfirma.
Laut Rechnung vom 1.10.2001 wurde die Liegenschaft 4766
Raab, Hauptstraße 70 vom Berufungswerber zum Preis von Netto ATS 4.400.000
zuzüglich 20% Umsatzsteuer (ATS 880.000), also brutto ATS 5.280.000 an die
Fa. T verkauft. Dabei wurde dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich so abgewickelt,
dass sich auf dem Steuerkonto des Berufungswerbers eine Zahllast von ATS 882.955
ergab (Buchung am 21.12.2001) und auf dem Steuerkonto der Fa. T eine Gutschrift
in Höhe von ATS 883.683 entstand (Buchung 18.12.2001). Die
unterschiedlichen Beträge resultierten aus noch anderen in diesem Monat
getätigten Umsätzen. In der weiteren Folge erfolgte die Entrichtung
der Zahllast im Wege einer Umbuchung der Gutschrift auf das Konto des
Berufungswerbers (Umbuchung von ATS 718.497; die Differenz zur Zahllast von ATS
882.955, nämlich ATS 164.458 wurde entrichtet).
Mit Vertrag vom 25.7.2002 wurde der am 18.12. 2001
abgeschlossene Kaufvertrag aufgehoben.
Mit Beschluss vom 8.11.2002 wurde über das
Vermögen der Fa. T der Konkurs eröffnet.
Anfang Dezember 2002 fand eine
Umsatzsteuersonderprüfung statt. Dabei wurde der ursprünglich
vorgenommene Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 880.000 wieder
rückgängig gemacht. Am 10.12.2002 brachte die vorläufige
Veranlagung der Umsatzsteuer 2001 eine Nachforderung von € 57.051,62 mit
sich.
Da mit der Einbringung dieser Umsatzsteuernachforderung von
€ 57.015,62 und anderer im Rückstandsausweis vom 4.2.2003
angeführter Abgaben auf Grund der Konkurseröffnung nicht mehr zu
rechnen sei, wurde mit Bescheid vom 4.2.2003 der Berufungswerber gem. § 9
BAO zur Haftung im Gesamtausmaß von € 61.406,53 herangezogen. Dabei
entfielen € 156,95 auf die Lohnsteuer 8/2002, € 2.514,45 auf die
Umsatzsteuer 7/2002, € 311,23 auf den Dienstgeberbeitrag 9/2002, €
26,97 auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 9/2002, € 655,05 auf die
Lohnsteuer 9/2002, € 430,26 auf die Umsatzsteuer 8/2002, € 296 auf die
Kammerumlage 1-12/2001 und € 57.015,62 auf die Umsatzsteuer 2001.
Begründend führte das Finanzamt dazu aus, dass in der Nichtbekanntgabe
der Stornierung des Liegenschaftsverkaufes die schuldhafte Pflichtverletzung zu
erblicken sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4.3.2003
Berufung erhoben. Der Berufungswerber sei Eigentümer der EZ 72 GB 48127
Raab gewesen. Am 18.12.2001 sei hinsichtlich dieser Liegenschaft zwischen dem
Berufungswerber und der Fa T ein Kaufvertrag abgeschlossen worden. Dieser
Kauvertrag sei grundbücherlich nicht durchgeführt worden. Mit
Kaufaufhebungsvertrag vom 25.7.2002 sei der Liegenschaftsverkauf
rückabgewickelt worden. Gleichzeitig sei gem. § 17
Grunderwerbsteuergesetz beim Finanzamt Linz /Urfahr der Antrag gestellt worden,
hinsichtlich des ursprünglichen Kaufvertrages eine bereits erfolgte
Festsetzung der Grunderwerbsteuer entsprechend abzuändern und für den
vorliegenden Rechtsvorgang keine Abgabe festzusetzen. Diesem Antrag habe das
Finanzamt Linz /Urfahr entsprochen. Es sei völlig unerfindlich, wieso das
Finanzamt davon ausgehe, dass eine Nichtbekanntgabe der Stornierung des
Liegenschaftsverkaufes vorliege. Der Berufungswerber habe sämtliche
abgabenrechtliche Pflichten eingehalten bzw. diese erfüllt. Wenn das
Finanzamt auf Grund der Eröffnung des Konkursverfahrens von einer
objektiven Uneinbringlichkeit ausgehe, so bedürfe es aber auch der
subjektiven Tatseite, nämlich des Umstandes, dass die subjektive
Uneinbringlichkeit auf die schuldhafte Pflichtverletzung
zurückzuführen sei. Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Zusammenhang
mit der Eröffnung des Konkursverfahrens könne aber nur dann gegeben
sein, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens verspätet, trotz
Kenntnis der Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit gestellt
werde.
Das Finanzamt hielt in seiner Berufungsvorentscheidung vom
2.4.2003 ergänzend fest: Die Rückabwicklung hätte
unverzüglich und gleichzeitig auch umsatzsteuerrechtlich erfolgen
müssen und zwar in der Form, dass berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Zeitraum Oktober 2001 beim zuständigen Finanzamt für
beide betroffenen Steuerkonten abgegeben werden. Denn wäre dies im Juli
2001 geschehen, so wäre das noch vor Konkurseröffnung (8.11.2002)
gewesen und durch eine Umbuchung ein Kontenausgleich erfolgt. Gem. § 16
Abs. 1 und 3 UStG 1994 seien die Unternehmer zu Steuerberichtigungen bei
Änderung von Bemessungsgrundlagen verpflichtet, sobald sie davon Kenntnis
erlangten. Die bloße Antragstellung beim Gebührenamt hinsichtlich
Abänderung der Grunderwerbsteuer sei für das Wohnsitz-bzw.
Bertiebsfinanzamt keine Grundlage, um umsatzsteuerliche Berichtigungen
vorzunehmen.
Im Vorlageantrag vom 5.5.2003 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit,
Die Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft wurden vom
Berufungswerber nicht bestritten. Ebenso unbestritten ist, dass der
Berufungswerber im haftungsrelevanten Zeitraum verantwortlicher
Geschäftsführer der Primärschuldnerin war.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten bei der Primärschuldnerin steht nunmehr fest. Mit
Beschluss vom 24.1.2005 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben
(korrigierte Quote 0,507718140%). Die Konkursquote wurde am Abgabenkonto
verrechnet. Durch die Verbuchung diverser Gutschriften und der Konkursquote ist
es zum Wegfall haftungsgegenständlicher Abgaben (Lohnsteuer 8/2002,
Umsatzsteuer 8/2002) und zur Reduzierung der Umsatzsteuer 7/2002 auf €
303,50 gekommen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen
Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Nicht die
Abgabebehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Nur der Vertreter wird nämlich idR jenen
ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Dem Vertreter obliegt
dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete Darstellung der Gründe,
die z.B. der gebotenen Abgabenentrichtung entgegenstanden. Nach Lage der Akten
wies das Abgabenkonto der Primärschuldnerin am 17.9.2002 noch ein Guthaben
in Höhe von € 841,82 aus. Am 14.10.2002 wurde ein
Rückstandsausweis über € 2.671,40 ausgestellt. Nur wenn sich
deutlich Anhaltspunkte für das Fehlen von Mitteln zur Abgabenetrichtung
ergeben, trifft die Abgabenbehörde eine gewisse
Ermittlungspflicht.
Was die Haftung für die Umsatzsteuer 2001 im
Ausmaß von € 57.015,62 betrifft, so erfolgte deren Geltendmachung aus
nachstehenden Überlegungen zu Recht: In der Niederschrift über die
Umsatzsteuersonderprüfung wurde festgehalten, dass der Kaufvertrag laut
Auskunft des Berufungswerbers und des damaligen steuerlichen Vertreters ex tunc
aufgehoben worden sei. Somit kam es zu einer Veränderung der
Verhältnisse und bedurfte es, wie das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung bereits treffend ausgeführt hat, einer
Vorsteuerberichtigung. Hat sich nämlich die Bemessungsgrundlage
geändert, so hat einerseits der Unternehmer, der den Umsatz ausgeführt
hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, andererseits der Unternehmer, an
den der Umsatz ausgeführt wurde, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug
zu berichtigen. § 16 UStG 1994 wendet sich an den Unternehmer. Der
Zeitpunkt der Berichtigung ergibt sich aus § 16 Abs. 1 letzter Satz. Die
Berichtigung ist für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Tatsache bleibt somit, dass der
steuerlichen Verpflichtung eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für
den Zeitraum 10/2001 einzureichen, nicht nachgekommen worden ist. Durch die
unterlassene Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung noch im Juli 2002 trifft
den Beschwerdeführer bereits ein Verschulden an der Uneinbringlichkeit des
zu berichtigenden Betrages. Denn es wäre die Verpflichtung der
Primärschuldnerin gewesen den in Anspruch genommen Vorsteuerbetrag zu
korrigieren. Und es wäre Aufgabe des Beschwerdeführers in seiner
Eigenschaft als Unternehmer gewesen den geschuldeten Steuerbetrag zu
korrigieren. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber gleichzeitig
Geschäftsführer der Primärschuldnerin und Veräußerer
der Liegenschaft war und somit von der Vertragsaufhebung wusste. Auf Grund der
unterbliebenen Berichtigung kam es dazu, dass die noch vor Konkurseröffnung
fällig gewordene Vorauszahlung an Umsatzsteuer nicht entrichtet wurde und
nach der mit Jahresbescheid erfolgten Steuervorschreibung infolge der inzwischen
eingetretenen Vermögenslosigkeit die Steuerschuld nicht mehr entrichtet
werden konnte. Da es der Berufungswerber unterlassen hat, jene Gründe
anzuführen, weshalb es nicht zu einer Berichtigung und in der weiteren
Folge zu einer Bezahlung der Umsatzsteuer gekommen ist, war auf Grund der
bereits zuvor erwähnten Beweislastumkehr von einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen. Gestützt wird dies auch darauf, dass das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits darauf hingewiesen hat,
dass bei zeitgerechter Abgabe der berichtigten Erklärungen und durch eine
Umbuchung noch vor Konkurseröffnung ein Kontenausgleich erfolgen hätte
können. Eine Berufungsvorentscheidung wirkt wie ein Vorhalt. Dieser Vorhalt
ist aber unbeantwortet geblieben. Dass die Berichtigung gegenüber dem
zuständigen Finanzamt vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem
Umsatzsteuergesetz selbst (§ 21 Abs. 1 UStG). Die Anzeige gegenüber
dem Finanzamt Linz/Urfahr, um die Abgabenfestsetzung zu vermeiden, vermag die
vorzunehmende Berichtigung keinesfalls zu ersetzen. Ergänzend sei noch
darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber selbst mit Antrag vom 24.1.2003 die
Rückzahlung des durch die Stornierung erfolgten Guthabens
begehrte.
Auch bezüglich der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben (Umsatzsteuervorauzahlung 7/2002, DB
9/2002, DZ 9/2002 und Kammerumlage 1-12/2001) hat der Berufungswerber
gleichfalls keinerlei Gründe vorgebracht, weshalb es nicht zur Entrichtung
der dieser Abgaben gekommen ist. Auf die eingangs angestellten Überlegungen
zur qualifizierten Behauptungs- und Beweislast wird verwiesen.
Was die haftungsgegenständliche Lohnsteuer für
den Zeitraum 9/202 betrifft, so ist in diesem Zusammenhang auf § 78 Abs. 3
EStG hinzuweisen. Demnach hat der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung
stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes
ausreichen, die Lohnsteuern von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Vom Berufungswerber ist zu
keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt worden, die laufenden Gehälter
nicht ausbezahlt zu haben. Wird in einem solchen Fall Lohnsteuer nicht
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung
auszugehen.
Insgesamt gesehen war vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO auszugehen. In diesem Fall spricht
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Das Finanzamt hat
das Guthaben, welches durch die Stornierung des Kaufvertrages am Abgabenkonto
des Berufungswerbers entstanden ist, auf Verwahrung gebucht. Nur die
Rückführung dieses Guthabens führt zur Schadensbegrenzung. Dazu
kommt noch, dass auf Grund des Alters des Berufungswerbers (geb. 25.9.1963) und
der Erwerbsmöglichkeiten nicht von vornherein davon ausgegangen werden
kann, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen uneinbringlich
sind. Dies selbst im Hinblick auf das im Jahre 2003 über das Vermögen
des Berufungswerbers eröffnete Schuldenregulierungsverfahren Im
übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Haftung
nicht etwa nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen
Vermögens des Haftungspflichtigen zulässig. Schließlich wurden
vom Berufungswerber keine Billigkeitsgründe vorgebracht, welche die
Gründe für eine Heranziehung zur Haftung überwiegen würden.
Insgesamt gesehen war daher die Geltendmachung der Haftung unter dem
Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an der Einbringung der Abgaben
geboten.
Linz, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0241-L/03
- Stammnummer
- 13948
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF