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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100671/2022

Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres als Veranlagungszeitraum iSd § 20 Abs. 1 UStG 1994

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100671/2022vom 07.02.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 18.10.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13.10.2021 betreffend Umsatzsteuer 2020 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 13.10.2021 wurde die Umsatzsteuer mit -794,36 € festgesetzt. Mit Beschwerde vom 18.10.2021 wurde die Umstellung auf eine abweichendes Wirtschaftsjahr 03/2019 bis 02/2020 beantragt. Mit Schreiben vom 15.12.2021 wurde durch die Beschwerdeführerin ein Antrag auf Änderung des Veranlagungszeitraumes auf das Wirtschaftsjahr laut Gesellschaftsvertrag gestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2022 wurde der Umsatzsteuerbescheid 2020 dahingehend geändert, als die Umsatzsteuer mit -134,84 € festgesetzt worden ist. Begründet wurde mit einem Verweis auf § 20 Abs. 1 UStG 1994 und darauf, dass ein schriftlicher Antrag erst mit Eingabe vom 15.12.2021 eingebracht worden wäre. Die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze sowie die Vorsteuerbeträge seien den bisher eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen (1-12/2020) entnommen worden. Mit Schreiben vom 20.9.2022 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt. Zudem wurde eine korrigierte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2020 - Jänner bis Dezember 2020 eingereicht. Aus dieser geht eine Gutschrift in Höhe von 13,28 € hervor. Mit Vorlagebericht vom 14.10.2022 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt, da eine Erklärung, ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum zu wählen, lediglich am Beginn eines Veranlagungszeitraumes für die Zukunft abgegeben werden könne. Mit Ergänzungsvorhalt vom 6.12.2022 wurde die Amtspartei aufgefordert, zur korrigierten Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 Stellung zu nehmen und allfällige Gründe, die gegen eine Veranlagung in deren Sinn sprechen würden, anzugeben. Mit Schreiben vom 3.1.2023 wurde von der Amtspartei dahingehend Stellung genommen, als die allgemeinen Voraussetzungen iSd § 20 Abs. 1 UStG 1994 betreffend Veranlagung der Umsatzsteuer nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr dargelegt wurden. Diese seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sein würde. Mit Ergänzungsvorhalt vom 10.1.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Stellung zu nehmen und wie folgt ausgeführt: "Der gegenständliche Bescheid stellt eine Abgabengutschrift von 794,36 € fest. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2022 wurde eine solche von 143,84 € festgesetzt. Die Umsätze sowie Vorsteuerbeträge wurden laut den Angaben der Amtspartei den Umsatzsteuervoranmeldungen 1-12/2020 entnommen. Die von Ihnen im Zuge des Vorlageantrages eingereichte korrigierte Umsatzsteuererklärung 1-12/2020 wiederum ergibt eine Gutschrift von 13,28 €. Sie werden nun aufgefordert, aufzuklären, wie sich die Diskrepanz zwischen der Summe der Voranmeldungen laut BVE und der korrigierten Erklärung ergibt und wie der nunmehrige Beschwerdeantrag - bei Veranlagung des Kalenderjahres 2020 - lautet." Mit Schreiben vom 19.1.2023 wurde von der Beschwerdeführerin wie folgt geantwortet: Betreffend Diskrepanz zwischen der abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und der vom Finanzamt mittels Beschwerdevorentscheidung festgelegten Beträge würde man Stellung nehmen, dass die Beträge aus den Umsatzsteuervoranmeldungen (monatlich) vom Finanzamt falsch übernommen worden wären. Die Umsatzsteuer 1-12/2020 (laut Buchungen UVA Finanzamtskonto) ergebe ein Guthaben von 141,28 €. Der Umsatzsteuerbescheid 2020 laut Beschwerdevorentscheidung vom 13.9.2022 weise eine Gutschrift von 143,84 € aus. Lediglich im Februar 2020 sei im Zuge der Bilanzerstellung eine Umbuchung in Höhe von 128,00 € Umsatzsteuer vorgenommen und korrigiert worden. Beiliegend entnehme man auch bitte die korrekte Umsatzsteuererklärung 2020 mit einer Restschuld von 128,00 €. Laut Stellungnahme Bundesfinanzgericht könne der Antrag auf abweichendes Wirtschaftsjahr erst ab dem Jahr 2022 berücksichtigt werden. Für die Umsatzsteuererklärung 2022 (1.1.2022 bis 28.2.2022) sei ein Rumpfwirtschaftsjahr zu veranlagen und für die Umsatzsteuererklärung 2023 (1.3.2022 bis 28.2.2023) das erste abweichende Wirtschaftsjahr. Mit Ergänzungsvorhalt vom 24.1.2023 wurde die Amtspartei aufgefordert, zu obigen Ausführungen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Offensichtlich unstrittig sei die Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 vorzunehmen. Die berichtigte Umsatzsteuererklärung umfasse das Kalenderjahr 2020. Es werde davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer im Sinne dieser korrigierten Erklärung festgesetzt werden könne. Mit Gegenäußerung vom 30.1.2023 wurde durch die Amtspartei unter anderem wie folgt ausgeführt: Man gehe aufgrund der übermittelten Stellungnahme der Beschwerdeführerin davon aus, dass die ursprünglich strittige Causa bezüglich des Antrages auf das abweichende Wirtschaftsjahr 2020 anstatt korrekterweise Veranlagung des Kalenderjahres für 2020 außer Streit gestellt sei. Ebenso gehe die Abgabenbehörde aufgrund der geänderten übermittelten Darstellung des steuerlichen Vertreters der UVA 1/2020 bis 12/2020 davon aus, dass es sich hierbei um eine inhaltliche Korrektur der UVA`s handle. Die Abgabenbehörde beantrage daher die Abweisung der Beschwerde und Verböserung hinsichtlich der Abgabengutschrift auf -13,28 € wie laut steuerlichem Vertreter der Beschwerdeführerin dargelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Unstrittig ist die Umsatzsteuer 2020 für das Kalenderjahr 2020 zu veranlagen, da ein Antrag iSd § 20 Abs. 1 UStG 1994 verspätet eingereicht wurde. Ebenso unstrittig ergibt sich daraus eine Gutschrift von 13,28 €. 2. Rechtliche Beurteilung Umsatzsteuer 2020 Nach § 20 Abs. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer, der für einen Betrieb den Gewinn gemäß § 2 Abs. 5 EStG 1988 oder gemäß § 7 Abs. 5 KStG 1988 nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, dieses Wirtschaftsjahr durch eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene schriftliche Erklärung als Veranlagungszeitraum wählen. Die Erklärung ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres abzugeben. Unstrittig wurde eine solcher Antrag verspätet abgegeben, weshalb die Umsatzsteuer 2020 mit dem Veranlagungszeitraum Kalenderjahr festzusetzen ist. Unstrittig ergibt sich daraus ein Gutschriftsbetrag von 13,28 €. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen und der gegenständliche Bescheid abzuändern. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Veranlagungszeitraumes sind in § 20 Abs. 1 UStG 1994 festgelegt, das Erkenntnis ist unstrittig von deren Nichtvorliegen ausgegangen. Linz, am 7. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100671/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100671.2022
Stammnummer
139471
Gültig
07.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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