Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500329/2022
Hinterlegen eines ungültigen Parkausweises für Behinderte.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500329/2022vom 29.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Richter ***3*** über die Beschwerde vom 9. Juli 2022 des ***4***, vertreten durch ***5***, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 29. Juni 2022, Zahl MA67/Zahl1/2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemeinsam mit der Geldstrafe und den Kosten des behördlichen Verfahrens, demnach insgesamt der Betrag von 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangter Behörde mit Bericht vom 3. August 2022 dem Bundesfinanzgericht als zuständigem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist folgender Verfahrensgang zu entnehmen:
Ein Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien stellte am (Freitag) 12. November 2021 um 19:40 Uhr fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***1***, abgestellt war und dass dieses Kraftfahrzeug nicht mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gekennzeichnet war. Im Fahrzeug war ein Ausweis gemäß 29b StVO mit der Nummer Nr.1 eingelegt. Das Parkraumüberwachungsorgan hielt in der Anzeige folgende Anmerkung fest: "Im Fahrzeug wurde der Behindertenparkausweis mit der Nr. Nr.2 deutlich sichtbar hinterlegt. Der 29b wurde für Frau, Fraugeb. ausgestellt und ist ungültig, da bereits weitere 29b für sie ausgestellt wurde."
Nachdem die beim Kraftfahrzeug hinterlassene Organstrafverfügung nicht (fristgerecht) einbezahlt wurde erließ die Magistratsabteilung 67 am 25. Jänner 2022 eine Anonymverfügung an den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) mit der der zu zahlende Gesamtbetrag mit 48 Euro festgesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 erhob der Bf. "Einspruch" gegen die Strafverfügung vom 25. Jänner 2022 (gemeint: Anonymverfügung vom 25. Jänner 2022) und teilte dem Magistrat mit, er möchte festhalten, dass er in Pension sei und sehr knapp noch seine Rechnungen begleichen könne. Er habe auch einen Ausweis gem. 29b StVO (Behindertenausweis), den er immer verwende, wenn er sein Auto ordnungsgemäß abstelle. Jedoch habe er den Ausweis am Beanstandungstag vergessen, auch aufgrund von seinem Alter (Anmerkung BFG, geb. Bfgeb.). Mit dem Ersuchen die Behörde möge eine Ausnahme machen und die Strafverfügung (gemeint: Anonymverfügung vom 25. Jänner 2022) einstellen, übermittelte er eine Kopie von einem Ausweis gem. 29b StVO mit der Nummer Nr.3 (Anmerkung BFG: nicht gegenständlich), ausgestellt auf den Bf.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 teilte die Magistratsabteilung 67 dem Bf. mit, eine Überprüfung des Sachverhaltes anlässlich der Anonymverfügung sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Die Anonymverfügung sei ein Instrument des abgekürzten Verfahrens, welches die Möglichkeit biete, eine vergleichsweise geringe Strafe anonym zu begleichen. Wenn die Ansicht vertreten werde, dass die Strafe zu Unrecht ausgesprochen worden sei, bestehe lediglich die Möglichkeit die Anonymverfügung nicht zu begleichen und gegen die zugestellte Strafverfügung fristgerecht einen Einspruch zu erheben. Erst dann könne ein Ermittlungsverfahren begonnen werden, in welchem der Sachverhalt erhoben und gewürdigt werde.
Am 1. März 2022 erließ die Magistratsabteilung 67 eine Strafverfügung an den Bf. Darin wurde dem Bf. vorgeworfen, am 12. November 2021 um 19:40 Uhr das in Rede stehende Kraftfahrzeug in ***1***, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für diesen Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Der Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Fristgerecht erhob der Bf. mit Telefax vom 11. April 2022 Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte dabei (wortgleich) vor wie im zuvor angeführten Schreiben vom 2. Februar 2022.
Aktenkundig ist ein Aktenvermerk der Magistratsabteilung 67 vom 21. Juni 2022 mit Folgendem Inhalt (Akt S 51/83):
"Aus Mailverkehr sowie einem Telefonat mit Herrn Herr von der Parkraumüberwachung geht Folgendes hervor:
Der in der Anzeige angeführte, laut Lichtbild im Fahrzeug hinterlege Ausweis Nr. Nr.1 von Frau Frau ist ungültig, da für diese Person bereits neuere Ausweise ausgestellt wurden.
Lt. Liste des Sozialministeriumservice handelt es sich um folgende Ausweise:
Ausweis-NR: Zahl2 30-10-2017 BASB Landesstelle Wien Zahl6 Zahl3
Ausweis-NR: Zahl4 18-05-2021 BASB Landesstelle Wien Zahl6
Ausweis-NR: Zahl5 BASB Landesstelle Stmk Zahl6
Gültig ist lediglich der unterste Ausweis von der Landesstelle Stmk, die beiden oberen sind, wie in Spalte 2 ersichtlich, ab dem angeführten Datum nicht mehr gültig.
Laut Herrn Herr haben Mitglieder der Fam. Fam. schon häufiger die diversen Ausweise der Familienmitglieder missbräuchlich verwendet. Der Sohn des Einspruchswerbers und Vater der Ausweisinhaberin Frau besitzt eine Firma am Berg. Dort wurden diese Ausweise schon mehrfach missbräuchlich verwendet."
Mit Lenkerauskunft vom 28. Juni 2022 gab der Bf. als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges aufgrund einer Lenkererhebung (vom 21. Juni 2022) der Magistratsabteilung 67 sich selbst als jene Person bekannt, der das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überlassen war.
Die Magistratsabteilung 67 erließ daraufhin am 29. Juni 2022 das gegenständliche Straferkenntnis, Zl. MA67/Zahl1/2022, worin über den Bf. unter Wiederholung des Spruchs der Strafverfügung wiederum eine Geldstrafe von 60 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Gesamtbetrag erhöhte sich nunmehr auf 70 Euro.
In dem Straferkenntnis führte die Magistratsabteilung 67 aus, gegenständliches Kraftfahrzeug sei an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden, da bei Beginn des Abstellens weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Im Fahrzeug habe sich lediglich der ungültige Ausweis gem. § 29b StVO 1960 mit der Nr. Nr.1 befunden.
Beweis sei durch Einsichtnahme in die Anzeige erhoben worden, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, in die (von diesem) angefertigten Fotos und in die erteilte Lenkerauskunft.
Bereits anlässlich der Anonymverfügung habe der Bf. bekanntgegeben, dass er vergessen hätte seinen Behinderten Parkausweis im Fahrzeug zu hinterlegen. Eine Kopie des §29b-Ausweises mit der Nr. Nr.3 sei der Behörde übermittelt worden. Im Antwortschreiben sei dem Bf. der Rechtsmittelweg erläutert worden. In der Folge sei dem Bf. die Verwaltungsübertretung mittels Strafverfügung angelastet worden. Dagegen habe der Bf. durch seinen Vertreter Einspruch erhoben und die vorgebrachten Argumente nochmals vorgebracht. Im Zuge der anschließend durchgeführten Lenkererhebung habe sich der Bf. selbst als Lenker zum Tatzeitpunkt bekannt.
Ermittlungen hätten ergeben, dass der Bf. selbst Inhaber des Ausweises gem. § 29b StVO 1960 Nr. Nr.3 sei. Dass die Abstellung in Verbindung mit dem hinterlegten, allerdings ungültigen Ausweis gem. § 29b StVO 1960 Nr. Nr.1, ausgestellt auf Frau, gestanden sei, sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen und angesichts der Tatsache, dass er selbst Inhaber eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 sei und das Fahrzeug am Tatort abgestellt habe, für den weiteren Verfahrensverlauf auch nicht weiter relevant gewesen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gem. § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Jene Fälle, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei, zähle § 6 der Parkometerabgabeverordnung taxativ auf. Die Abgabe sei gemäß § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO gekennzeichnet seien.
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde. Der gültige § 29b-Ausweis mit der Nr. Nr.3 des Bf. sei It. den (im Zuge der Beanstandung) vom Meldungsleger angefertigten Fotos nicht im Fahrzeug hinterlegt gewesen. Dies habe der Bf. auch gar nicht behauptet, sondern er habe angegeben, die gut sichtbare Anbringung des Ausweises vergessen zu haben. Die Ausnahmebestimmung § 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung habe daher nicht zur Anwendung gelangen können, da letztlich kein gültiger Ausweis gem. § 29b StVO 1960 im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei.
Es seien somit im Zuge des Verfahrens keinerlei Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können. Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung und in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt. Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (hier: Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden). Zudem nahm die belangte Behörde auf vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bedacht. Eine Ermahnung sei aufgrund einer einschlägigen Vormerkung nicht in Betracht gekommen. Der Ausspruch einer Strafe sei im Lichte dieser einschlägigen Vormerkung als notwendig erschienen um den Bf. von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991.
Dagegen erhob der Bf. mit Telefax vom 9. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und brachte dabei wortgleich wie im oben angeführten Schreiben vom 2. Februar 2022 vor.
Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom 3. August 2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien, MA67/Zahl1/2022, insbesondere durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und die darin aufliegenden (zwei) Fotografien.
In seinen gleichlautenden Eingaben (wie insbesondere in der gegenständlichen Beschwerde) bestritt der Bf. weder seine Lenkereigenschaft, noch den Abstellort des gegenständlichen Kraftfahrzeugs; ebenso unbestritten blieb der Umstand, dass im beanstandeten Kraftfahrzeug (nur) der ungültige, ursprünglich auf Frau ausgestellte Ausweis gem. § 29b StVO 1960 mit der Nr. Nr.1 eingelegt war.
Demnach steht folgender Sachverhalt fest:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am 12. November 2021 um 19:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in ***2***, abgestellt.
Der Bf. war zum Beanstandungszeitpunkt der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges.
Zum Beanstandungszeitpunkt am 12. November 2021 um 19:40 Uhr befand sich im Fahrzeug kein gültiger Parkschein und es war kein elektronischer Parkschein gebucht. Im Fahrzeug war der (zum Beanstandungszeitpunkt bereits ungültige) Ausweis gem. § 29b StVO 1960 mit der Nr. Nr.1 eingelegt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde deshalb mit Straferkenntnis vom 29. Juni 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Zudem wurde dem Bf. ein (Mindest)Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 10,00 Euro auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 70,00 Euro belief.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist (vgl. VwGH 06.04.2005, 2003/04/0031, VwGH 17.02.2015, Ra 2015/09/0008).
Der Bf. hat das öffentliche Interesse an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Parkschein in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Wie bereits ausgeführt, sind Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende, nämlich die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Die belangte Behörde hat im beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis vom 29. Juni 2022 sowohl auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen (eine einschlägige Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz, Beginn der Tilgung 05.12.2020), als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf. und allfällige Sorgepflichten, soweit diese der Behörde bekannt waren, berücksichtigt, indem die Geldstrafe mit 60,00 Euro und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe mit 14 Stunden festgesetzt wurden. Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe (hier jedoch: eine einschlägige Vormerkung).
Unter diesen Gesichtspunkten erachtet auch das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit 60,00 Euro verhängte Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen. Die verhängte Geldstrafe entspricht nämlich lediglich ca. 16 % des bis zu 365 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens und ist damit an der untersten Grenze angesiedelt.
Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der für den Fall der Uneinbringlichkeit verpflichtend zu verhängenden Ersatzfreiheitsstrafe kommt insbesondere aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.
Dem Beschwerdevorbringen, er sei Inhaber von einem Ausweis gem. § 29b StVO 1960 (Behindertenausweis), doch habe er den Ausweis am Beanstandungstag vergessen, ist zu entgegnen:
Gemäß § 6 lit. g der Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Da der Bf. das in Rede stehende Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt nicht mit einem gültigen Ausweis gemäß § 29b gekennzeichnet hatte, sondern den bereits abgelaufenen Ausweis, ausgestellt auf Frau Frau, im Fahrzeug eingelegt hatte und auch keinen gültigen Parkschein gelöst hatte, geht sein Vorbringen ins Leere.
Die Beschwerde ist demnach spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Ausspruch über die verhängte Geldstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des behördlichen Verfahrens zu bestätigen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist.
Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Wien, am 29. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500329/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500329.2022
- Stammnummer
- 139448
- Gültig
- 29.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF