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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100174/2022

Verspäteter Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung (außerhalb 5 Jahresfrist)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100174/2022vom 10.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 31. Jänner 2022 des Beschwerdeführers ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** Steuernummer: ***BF1StNr1***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. Jänner 2022 betreffend Zurückweisung des Antrages vom 04. Jänner 2022 auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2016 zu Recht: I) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz BF) brachte am 03.01.2022 über FinanzOnline eine Eingabe betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016 bei der Finanzverwaltung ein, worin er ausführte, dass er auf Grund eines technischen Defektes bei seinem Computer letzte Woche die Veranlagung für 2016 nicht mehr einreichen habe können. Er ersuche daher, ob ihm kulanter Weise der Zugang noch einmal freigeschalten oder auf einem anderen Weg die Eingabe ermöglicht werden könne. Der BF reichte eine mit "31.12.2021" datierte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 in Papierform beim Finanzamt ein, welche vom Finanzamt mit dem Eingangsstempel "4. Jan. 2022" und dem Vermerk "Briefkasten" versehen wurde. Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11.01.2022 wurde der mit "31.12.2021" datierte Antrag des BF auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 als verspätet zurückgewiesen, da der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (bis Ende des fünften Jahres, für das der Antrag gestellt werde) eingebracht worden sei. Am 31.01.2022 brachte der BF über FinanzOnline eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.01.2022 ein. Da der Antrag auf Grund von EDV-Problemen auf elektronischem Wege nicht mehr zeitgerecht eingebracht habe werden können, sei er noch am 31.12.2021 in Papierform beim Finanzamt Linz, Bahnhofplatz 1 in den Postkasten eingeworfen worden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Österreich vom 09.02.2022 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Zeitpunkt des Einlangens eines Schriftstückes werde bei der persönlichen Abgabe und beim Einwurf in den Postkasten des Finanzamtes Österreich durch den Eingangsstempel dokumentiert. Grundsätzlich würden sämtliche Einwurfbriefkästen der Dienststellen des Finanzamtes Österreich einmal täglich entleert. Jene Poststücke, die bis 06.30 Uhr bei der Dienststelle eingelangt seien, würden mit dem Eingangsdatum des Vortages (bzw dem nächstmöglichen Werktag) sowie dem Vermerk "Briefkasten" versehen. Es werde somit im Sinne einer bürgernahen Verwaltung vermutet, dass ein während der Nachtstunden eingeworfenes Schriftstück noch bis 24.00 Uhr des Vortages eingelangt sei. Der gegenständliche Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2016 trage das Eingangsdatum 04.01.2022 sowie den Vermerk "Briefkasten". Somit habe der Antrag frühestens zwischen 04.01.2022 nach Dienstende und 05.01.2022 bis 06.30 Uhr in den Postkasten der Dienststelle des Finanzamtes eingeworfen werden können. Hätte der Antrag am ersten Öffnungstag am 03.01.2022 dem Briefkasten entnommen werden können, wäre das Schriftstück noch mit 31.12.2021 (Samstag und Sonntag nicht mitgerechnet) datiert worden. Am 06.03.2022 brachte der BF über FinanzOnline einen Vorlageantrag beim Finanzamt Österreich ein. Er habe am 03.01.2022 auf FinanzOnline das Einlangen des Schriftstückes geprüft. Da kein Eingang sichtbar gewesen sei, habe er einen Antrag gestellt, mit dem Ersuchen die Daten auch noch "online" nachreichen zu dürfen. Am 04.01. habe er telefonisch versucht zu eruieren, ob sein Antrag eingelangt sei, habe aber keine zuständige Person erreichen können. Am 11.03.2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt: Der BF brachte am 03.01.2022 über FinanzOnline eine Eingabe betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2016 bei der Finanzverwaltung ein, worin er ausführte, dass er auf Grund eines technischen Defektes bei seinem Computer letzte Woche die Veranlagung für 2016 nicht mehr einreichen habe können. Er ersuche daher, ob ihm kulanter Weise der Zugang noch einmal freigeschalten oder auf einem anderen Weg die Eingabe ermöglicht werden könne. Der BF warf zwischen 04.01.2022, nach 06.30 Uhr, und 05.01.2022, vor 06.30 Uhr, einen mit "31.12.2021" datierten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beim Finanzamt Linz, Bahnhofplatz 1 in den Postkasten ein. 2. Beweiswürdigung Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es ist für das Bundesfinanzgericht erwiesen, dass der BF erst zwischen 04.01.2022, nach 06.30 Uhr und 05.01.2022, vor 06.30 Uhr und somit nach Ablauf der Frist des § 41 Abs 2 EStG 1988 einen mit "31.12.2021" datierten Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2016 beim Finanzamt Linz, Bahnhofplatz 1 in den Postkasten eingeworfen hat. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut der mittels FinanzOnline erstatteten Eingabe des BF vom 03.01.2022 schließen. Der BF führt darin nämlich selber aus, dass er aufgrund eines technischen Defektes bei seinem Computer die Veranlagung für 2016 nicht mehr einreichen habe können und er daher ersuche, kulanter Weise den Zugang noch einmal freizuschalten oder auf eine andere Weise die Eingabe zu ermöglichen. Hätte er tatsächlich wie behauptet am 31.12.2021 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 in Papierform in den Postkasten des Finanzamtes Österreich, 4020 Linz, Bahnhofplatz 1 geworfen, wäre die nachträgliche Freischaltung eines Zuganges überhaupt nicht notwendig gewesen. Zum anderen sind die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.02.2022 hinsichtlich der von den jeweiligen Dienststellen gehandhabten Vorgangsweise bei der Entleerung der Einwurfbriefkästen und Abstempelung der eingelangten Schriftstücke durchaus nachvollziehbar und glaubwürdig. Es besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund daran zu zweifeln, dass die von der belangten Behörde geschilderte Vorgangsweise, wonach sämtliche Einwurfbriefkästen der Dienststellen des Finanzamtes Österreich einmal täglich entleert und jene Poststücke, die bis 06.30 Uhr bei der Dienststelle eingelangt seien, mit dem Eingangsdatum des Vortages (bzw. dem nächstmöglichen Werktag) sowie dem Vermerk "Briefkasten" würden, tatsächlich so gehandhabt wird. Die Ausführungen des BF im Vorlageantrag vom 06.03.2022, wonach er am 03.01.2022 auf FinanzOnline das Einlangen des am 31.12.2021 in den Postkasten eingeworfenen Schriftstückes überprüfen habe wollen, widersprechen dem klaren Wortlaut der angeführten Eingabe vom 03.01.2022 und sind für das Bundesfinanzgericht unglaubwürdig. Im Übrigen sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen allesamt aktenkundig und können somit gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen (§ 279 Abs. 1 BAO). § 41 Abs 2 EStG 1988 1988 in der für die Veranlagung 2016 geltenden Fassung lautet: "1. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, hat das Finanzamt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Veranlagung vorzunehmen, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt wird (Antragsveranlagung). § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden. 2….." Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gem. § 110 Abs 1 BAO können gesetzlich festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Bei der Frist nach § 41 Abs 2 EStG 1988 handelt es sich um eine gesetzliche Frist, eine Verlängerung ist ausgeschlossen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 108 Tz 2; Jakom/Peyerl EStG, 2019, § 41 Rz 29; VwGH 2.2.68, 1681/67; UFS 4.12.13, RV/0384-I/13; 2.1.13, RV/1685-W/12). Nach § 108 Abs 4 BAO werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Diese Nichteinrechnung setzt voraus, dass das Schriftstück bei der Behörde tatsächlich einlangt sowie dass es an die zuständige Behörde gerichtet und richtig adressiert ist (Ritz/Koran, BAO7, § 108 Tz 9). Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft nach der Judikatur den Absender (zB VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165). Auf Grund der oben getroffenen Feststellung, wonach der BF erst nach Ablauf der Frist des § 41 Abs 2 EStG 1988 im Jänner 2022 den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 bei der belangten Behörde eingereicht hat, wurde der Antrag von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Soweit im Beschwerdefall Rechtsfragen zu lösen sind, folgt das Bundesfinanzgericht der hg einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist. Linz, am 10. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100174/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100174.2022
Stammnummer
139445
Gültig
10.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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