Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2028-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2028-L/02vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der H-GmbH, vertreten durch FS., vom 16. August 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Vöcklabruck vom 12. Juli 2002, betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 2001, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1. Jänner
1999 bis 31. Dezember 2001 wurde festgestellt, dass die an die zu je 50 %
beteiligten Geschäftsführer HR. und E. bezahlten Vergütungen (HR.
S 327.079,-- 2000 und S 392.428,-- 2001 sowie E. S 532.604,--
2000 und S 484.525,-- 2001) nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellung wurde mit Abgabenbescheid vom
12. Juli 2002 der auf die Geschäftsführervergütungen entfallende
Dienstgeberbeitrag (€ 5.679,31) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€
555,22) nachgefordert.
Dagegen wurde berufen. Nach der jüngsten Judikatur
würden dann Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft eingegliedert sei und ein
Unternehmerwagnis dabei fehle. Die Frage der Eingliederung in den betrieblichen
Organismus werde sehr weit ausgelegt. Ob dies im Falle der Berufungswerberin
vorliege, überlasse sie der genauen Beurteilung der korrekten Angaben im
Fragebogen. Die Rechtsmittelwerberin vertrete jedenfalls die Ansicht, dass eine
Dienstnehmerähnlichkeit in allen Punkten auszuschließen sei. Die
Tatsache der Erklärung als selbständige Einkünfte bedeute
keineswegs eine (freiwillige) Einordnung unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG.
Ganz wesentlich komme es auch auf das Unternehmerwagnis des
Geschäftsführers an, nämlich inwieweit seine Einnahmen mit dem
Geschäftserfolg des von ihm geführten Unternehmens verbunden seien und
er selbst gewisse Ausgaben übernehmen müsse. Im Falle der
Einschreiterin seien von Anfang an die Bezüge der Geschäftsführer
sehr stark mit der Umsatzentwicklung verkettet worden, indem 2 % des
Jahresumsatzes als Prämie zusätzlich zum Fixum vereinbart worden sei.
Im Rumpfgeschäftsjahr 2000 sei noch ein Teil des Umsatzes während der
Übergangsphase im Mai und Juni aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden
worden. Im Jahr 2001 sei die Berechnung bei Herrn E. genau entsprechend dem
Vertrag durchgeführt worden. Seine Jahresbezüge seien bei brutto
€ 65.211,80 gelegen und hätten sich aus einem Fixum von €
36.336,42 sowie der 2%igen Umsatzprämie von € 28.875,38
zusammengesetzt. Im Jahr 2001 habe der variable Teil der Bezüge bereits
über 44 % der Gesamtvergütung betragen. Die Auszahlung sei nur zu
einem kleinen Teil mit € 1.453,46 monatlich laufend erfolgt, insgesamt
knapp über einem Viertel. Durch die verstärkte Tätigkeit bei
anderen Firmen sei der Jahresbezug von Herrn HR. einvernehmlich auf 60 % von
Herrn E. herabgesetzt worden. Bei der Gestaltung der Ausgaben hätten die
beiden Geschäftsführer ein beträchtliches Kostenrisiko zu tragen
gehabt. Laut Verträgen hätten sie keinen Anspruch auf gesonderte
Abgeltung der Fahrtkosten gehabt, wenn sie mit ihren Privatfahrzeugen dienstlich
unterwegs gewesen seien. Diäten seien ebenfalls nicht ersetzt worden. Wenn
man all diese Fakten betrachte, könne man wohl nicht mehr von einem
fehlenden Unternehmerrisiko seitens der Geschäftsführer sprechen. Da
die Berufungswerberin außerdem bei Berücksichtigung der
tatsächlichen Verhältnisse keinerlei Merkmale für ein
Dienstverhältnis erkennen könne, stelle sie den Antrag, dass der
Haftungsbescheid vollinhaltlich aufgehoben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Danach stützt sich die
Feststellung, ob "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen,
nur mehr auf die gesetzliche Definition eines steuerrechtlichen
Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988. Da in dieser
Legaldefinition das steuerliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei
Merkmale, nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben
ist, kommt es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob
diese Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur
in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf
seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung
jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede
nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erk. 15.12.2004,
2003/13/0067).
Wie aus den vorgelegten
Geschäftsführerverträgen hervorgeht, übernimmt der jeweilige
Geschäftsführer die Besorgung der Geschäftsführungsagenden
der Berufungswerberin für jene Bereiche des Unternehmens, die ihm
zugewiesen wurden. Ihm obliegt die Leitung und Überwachung des Unternehmens
im Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und
organisatorischen Belange der Gesellschaft auf Grund seiner Kenntnisse und
Erfahrungen in bestmöglicher Weise Sorge zu tragen. Das Merkmal der
Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist durch die kontinuierliche und
seit dem Jahr 2000 bis heute erfolgte Ausübung der
Geschäftsführungstätigkeit gegeben.
Auf den Umstand, ob die beiden Geschäftsführer
ein Unternehmerwagnis getragen haben oder nicht, was nach der früheren
Rechtsprechung des VwGH ebenfalls zu verneinen gewesen wäre, kommt es nach
den Ausführungen des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes
nicht mehr an (vgl. auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068).
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
der wesentlich beteiligten Geschäftsführer somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen der Geschäftsführer als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2028-L/02
- Stammnummer
- 13943
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF