Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101988/2019
Gegenstandsloserklärung gem. § 261 Abs. 1 lit. a BAO nach Erlassung neuer Sachbescheide gem. § 300 Abs. 3 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101988/2019vom 10.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Walther Kendler, Zehenthofgasse 10/2/10, 1190 Wien, und Arnold Rechtsanwälte GmbH, Wipplingerstraße 10, 1010 Wien, über die Beschwerden der Abgabepflichtigen vom 28. April 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2017, betreffend Einkommensteuer 2014, und vom 13.4.2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. Februar 2018, betreffend Einkommensteuer 2015, alle Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 300 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde mit Beschwerde angefochtene Bescheide, deren Spruch sich als nicht richtig erweist, aufheben, wenn
a) der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat,
b) das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und
c) die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden (§ 300 Abs. 3 BAO).
Im vorliegenden Fall war zwischen den Parteien strittig, ob bzw. in welchem Ausmaß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind. In der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2022 haben die Parteien eine Einigung dahingehend erzielt, dass diese Kosten im Ausmaß von 60 % des geltend gemachten Betrages anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin hat sich daher mit einer Aufhebung gemäß § 300 Abs. 1 BAO einverstanden erklärt. Der belangten Behörde wurde diese Erklärung mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 5.12.2022 weitergeleitet und gleichzeitig eine dreiwöchige Frist zur Aufhebung gesetzt.
Am 7.12.2022 hat die belangte Behörde sowohl den Aufhebungsbescheid als auch die Ersatzbescheide erlassen, mit denen dem Beschwerdebegehren im Sinne der getroffenen Einigung Rechnung getragen und die Einkommensteuer 2014 und 2015 - nunmehr unter Anerkennung von 60 % der geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung - neu festgesetzt wurde.
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird, wobei diese Gegenstandsloserklärung im Falle der Senatszuständigkeit außerhalb der Senatssitzung dem Berichterstatter obliegt (§ 272 Abs. 4 BAO). Ein gemäß § 300 Abs. 3 ergangener Ersatzbescheid ist ein "an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretender Bescheid" i.S.d. § 261 Abs. 1 lit. a BAO (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 300, Rz. 13, m.w.N.). Die Beschwerden waren daher nach dieser Gesetzesbestimmung als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 10. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7101988/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101988.2019
- Stammnummer
- 139428
- Gültig
- 10.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF