Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100825/2021
Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7100825/2021vom 29.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., Adr1, Beschwerde vom 25. Juli 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 5. Februar 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016 beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 6. Februar 2021 wird gemäß § 264 iVm. 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. Februar 2019 wurde Bf. (idF.: Bf.) zur Einkommensteuer 2016 veranlagt.
Mit Schreiben vom 25.06.2020 erhob die Bf. (per Finanzonline) gegen diesen Bescheid Beschwerde, welche vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August 2020 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen wurde, da die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf. am 6. Februar 2021 über Finanzonline einen Vorlageantrag gemäß § 264 (1) BAO ein und führte aus:
Ich habe das ganze Jahr 2016 über Vollzeit in der Firma "XY" gearbeitet. Ich verstehe nicht, wie mein Gehalt hier für das ganze Jahr bei etwa 700€ liegt. Das ist nicht richtig.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 264 Abs. 1 BAO lautet:
(1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
a) der Beschwerdeführer, ferner
b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
c) § 255 (Verzicht),
d) § 256 (Zurücknahme),
e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.
(6) Erfolgt die Vorlage der Bescheidbeschwerde an das Verwaltungsgericht nicht innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung des Vorlageantrages bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 3 und 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde, so kann die Partei (§ 78) beim Verwaltungsgericht eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Beschwerde. Sie hat die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung und des Vorlageantrages zu enthalten.
(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.
Die gegenständliche Beschwerde vom 25.07.2020 gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 5. Februar 2019 wurde vom Finanzamt zu Recht mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. August als unzulässig zurückgewiesen, da sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist eingebracht wurde.
Der gegenständliche Vorlageantrag vom 6. Februar 2021 wurde ebenfalls erst nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages eingebracht.
Der Vorlageantrag war daher ebenfalls als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen den gegenständlichen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung oder wird im gegenständlichen Beschluss eine Rechtsfrage gelöst, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 29. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7100825/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100825.2021
- Stammnummer
- 139426
- Gültig
- 29.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF