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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103565/2022

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103565/2022vom 21.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 11. März 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2. Februar 2022 über die Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Juli 2021 vom 21.09.2021, SVNR ***1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid wurde begründet wie folgt: "Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Berufsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Zudem darf der Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen werden. Dies trifft in Ihrem Fall nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut vorliegendem Gutachten ist Ihre Erwerbsunfähigkeit am 01.05.2001 eingetreten. Am 10.01.2001 haben Sie das 21. Lebensjahr vollendet. Da Sie zu diesem Zeitpunkt nicht in Berufsausbildung standen, besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe." In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus: "Zunächst ist unrichtig, dass die Erkrankung erst am 01.05.2001 eingetreten ist. Laut beigefügten Unterlagen war der Bf. bereits im März 2001 (13.03.01 - 31.03.01} im Krankenhaus Gmundener Berg wegen psychiatrischer Leiden vorstellig. Dies war nur 2 Monate nach dem 21. Geburtstag. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die psychiatrischen Beschwerden nicht innerhalb von 2 Monaten entwickelt haben, sondern dem erstmaligen Aufsuchen professioneller Hilfe ein jahrelanger Leidensweg zugrunde liegt. Sowohl die Familie (Vater des Bf.) als auch der Bf. selber geben an, dass er viel länger vorher psychisch angeschlagen war und wie es u.a. auch im Abschlussbericht der Klinik heißt unter "jahrelanger Ziel- und Orientierungslosigkeit mit dem Gefühl der inneren Leere und Gefühllosigkeit" litt. Weiters wurde festgestellt, dass der Bf. Formen der Selbstschädigung betrieb. Bereits als Schüler litt der Bf. unter Mobbingerfahrungen und dem Gefühl ein Außenseiter zu sein. Der Bf. fügt den Abschlussbericht der Klinik Gmundener Berg vom März 2001 sowie den Bericht der Klinik Salzburg vom Mai 2001 bei. Aus den angeführten Gründen wird der ANTRAG gestellt, es möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Bf. die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend gewährt werden." Die abweisende Beschwerdevorentscheidung datiert mit 9.10.2022 wurde begründet wie folgt: "Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn Sie voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihnen trifft dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Im fachärztlichem Gutachten vom 6.10.2022 wird bestätigt, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit am 1.9.2021 eingetreten ist. Stellungnahme: "Nach der Anamnese wird der Beginn einer psychischen Erkrankung im jungen Erwachsenenalter angegeben. Es liegen keine Befunde vor und es lässt sich auch aus den anamnestischen Daten nicht eindeutig bestätigen, dass eine psychische Erkrankung mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen in einem solchen Ausmaß vorgelegen hat, dass daraus eine anhaltende Selbsterhaltungsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt vor dem 18./21. Lebensjahr (Lj.) eingetreten ist. Aus nervenfachärztlicher Sicht ist aus den aus 2001 vorliegenden Befunden und den darin zitierten psychiatrischen Diagnosen nicht eindeutig eine dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit abzuleiten. Diese ist jedenfalls ab Erhalt des Rehabilitationsgeldes zu bestätigen." Im September 2021 haben Sie bereits das 41. Lebensjahr vollendet. Da die dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. 25. Lebensjahres (bei Vorliegen einer Berufsausbildung) eingetreten ist, haben Sie keinen Anspruch auf Familienleistungen." Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 14.11.2022 führte der Bf aus wie folgt: "Es ist unrichtig, dass keine Befunde vorgelegt wurden, die eine Erkrankung in jungen Jahren begründen. Laut beigefügten Unterlagen war der Bf. bereits im März 2001 (13.03.2001 - 31.03.2001) im Krankenhaus Gmundener Berg wegen psychiatrischer Leiden vorstellig. Vom damaligen Hausarzt liegt ebenfalls ein Schreiben vor, worin bestätigt wird, dass der Bf. schon vor Beginn des 21. Lebensjahr an juveniler Depression erkrankt ist. Diese Erkrankungen haben verhindert, dass der Bf. eine Ausbildung abschließen konnte oder längerfristig einer Arbeit nachgehen konnte, die Selbsterhaltungsfähigkeit war demnach nie gegeben. Er besuchte zum Beispiel die Tourismusschule lediglich für einige Monate, er hielt kaum ein Jahr an der Schule aus und bei allen folgenden Arbeitstätigkeiten handelte es sich lediglich um sehr kurzfristige Beschäftigungen, einer längerfristigen Tätigkeit konnte der Bf. nie nachgehen. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist hiermit anzuzweifeln und bestand jedenfalls schon lange vor Zuerkennung des Reha Geldes." Der Bf. stellte den Antrag wie oben in der Beschwerde dargestellt. Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt: "Bezughabende Normen § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, vertreten durch die ***3***, bringt vor, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nie vorgelegen habe und die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits lange vor Bewilligung des Rehageldes ab 1.6.2021 eingetreten ist. Die Daten aus dem aktuellsten ärztlichen Gutachten vom 6.10.2022 bescheinigen den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 1.9.2021 (41. Lebensjahr). Stellungnahme: Auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung wird verwiesen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt Mit dem aktuellen Sachverständigengutachten (SVGA) vom 6.10.2022 (s. Beilage zu diesem Erkenntnis) wurde eine voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit (dEU) seit 09/2021 festgestellt. Angemerkt wird, dass auch die letzten ärztlichen Bescheinigungen, Atteste usw., die der Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt hat, in diesem letzten aktenkundigen SVGA vom 6.10.2022 berücksichtigt wurden (bspw. Abschlussbericht ***4*** über die damalige stationäre Behandlung vom 13.3.2001 bis 30.3.2001 sowie der bereits im Vorgutachten vom 29.11.2021 vorgelegene Aufnahmebefund ***5*** vom 10.5.2001). Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung (idgF): (1) Anspruch auf Familienbeihilfe (kurz: FB) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ... c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ... § 8 FLAG 1967 idgF lautet: ... [Anmerkung des Bundesfinanzgerichts: zu Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe] (3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind ... (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ... | | (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Laut letztem vom Finanzamt in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten (SVGA) vom 6.10.2022 im Sinne des o.a. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 idgF wurde die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. seit 09/2021 attestiert. Weiters liegt laut diesem SVGA ein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) iHv 50% seit 03/2001 vor. Dieser GdB iHv 50% ergibt sich aufgrund der durchgeführten Begutachtung aus folgenden Funktionseinschränkungen des Bf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom, Zustand nach Polytoxikomanie; unterer Rahmensatz, da der Bf. im Alltag großteils selbstständig ist. Die gesetzlichen unabdingbaren Anspruchsvoraussetzungen für FB sind gem. o.a. § 8 FLAG 1967 idgF (erhöhte Familienbeihilfe) iVm o.a. § 2 Abs 1 lit c FLAG 1967 idgF nicht erfüllt, da der Bf. im Monat 09/2021 (dh im Monat des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit laut letztem nunmehr relevanten aktenkundigen Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen [BASB] vom 6.10.2022) bereits 41 Jahre 8 Monate alt war, weshalb die o.a. unabdingbare Voraussetzung für den Bezug der (erhöhten) Familienbeihilfe für den Bf. gem. § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 idgF, wonach die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit beim Bf. (Anmerkung: der Bf. war zwischen dem 21. Lebensjahr und seinem 25. Lebensjahr nicht in [Berufs-]Ausbildung) bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sein hätte müssen, was jedoch gegenständlich laut Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen [BASB] vom 6.10.2022 nicht der Fall ist, nicht erfüllt ist. Wie oben bereits ausgeführt, wurden sämtliche aktenkundigen Atteste, Gutachten, Bestätigungen usw. im letzten gegenständlich relevanten Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen [BASB] vom 6.10.2022 (Anmerkung: dieses Sachverständigengutachten war bereits Grundlage der o.a. Beschwerdevorentscheidung) berücksichtigt. Darüber hinaus wird in diesem SVGA vom 6.10.2022 ausdrücklich festgestellt, dass keine Änderung zum Vorgutachten vom 29.11.2021 eingetreten ist. Da eine Besserung des Gesundheitszustandes des Bf. durch Therapie möglich sei, wurde in diesem SVGA vom 6.10.2022 eine Nachuntersuchung in 5 Jahren festgelegt. Das dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zugrunde zu legende letzte aktenkundige SVGA des BASB vom 6.10.2022 ist iVm der gesamten Aktenlage schlüssig und vom Bundesfinanzgericht daher nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht (wie grundsätzlich auch die Behörden) aufgrund des Legalitätsprinzips im Sinne des § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF an das schlüssige nicht zu widerlegende Sachverständigengutachten vom 6.10.2022 gebunden ist. Die unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf (erhöhte) Familienbeihilfe sind aus angeführten Gründen nicht erfüllt (§ 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 idgF iVm § 8 Abs 6 FLAG 1967 idgF). Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der o.a. Beschwerdevorentscheidung sowie auf die Begründung im Vorlagebericht im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) betreffend Nichterfüllen der Anspruchsvoraussetzungen auf (erhöhte) Familienbeihilfe im gegenständlichen Fall hingewiesen, und diese Begründungen sind auch ausdrücklich Teil der Begründung des beschwerdegegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts. Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Beilage: Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen [BASB] vom 6.10.2022 Wien, am 21. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103565/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103565.2022
Stammnummer
139414
Gültig
21.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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