Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100169/2022
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe mangels Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100169/2022vom 30.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V***, über die Beschwerde vom 24. November 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. November 2021, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ***K.***, VNR: ***000***, hinsichtlich der Zeiträume August 2021 und September 2021 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 2021 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 447,00 Euro zurück, welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihre Tochter, ***K.***, in den Zeiträumen August 2021 und September 2021 bezogen hatte.
Dies sinngemäß mit der Begründung, dass die Tochter der Bf. nach der bestandenen Masterprüfung im Studiengang "Maskenbild - Theater und Film" an der Hochschule für Musik und Theater München und an der Bayerischen Theaterakademie August Everding ihre Berufsausbildung am 22. Juli 2021 abgeschlossen habe.
Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 24. November 2021, in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ausbildung erst mit der Exmatrikulation zum 30. September 2021 geendet habe und sie bis dahin zudem mit dem Projekt "Junge Kunst und neue Wege" beschäftigt gewesen sei.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Dezember 2021 als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde aus:
"Gem. § 2 Abs. 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn diese das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden.
Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ist die Inskription(in Deutschland Immatrikulation) als ordentlicher Studierender/Hörer. Diese hat für das jeweilige Semester zu erfolgen (Winter- oder Sommersemester).
Ihre Tochter ***K.*** studierte an der Hochschule für Musik und Theater München das Bachelorstudium Maskenbild Theater und Film mit Abschluss am 10.7.2020 und das Masterstudium Maskenbild Theater und Film mit Abschluss am 22.7.2021.
Die für das Sommersemester 2021 erfolgte Immatrikulation bzw. Inskription endete mit September 2021. ***K.*** war somit bis Ende 2021 Studierende an der Universität. Die Berufsausbildung bzw. das Studium wurde jedoch mit der Abschlussprüfung im Juli 2021 abgeschlossen.
Für August und September 2021 liegt keine Berufsausbildung vor und besteht kein Anspruch auf die Familienbeihilfe."
Mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2021 beantragte die anwaltlich vertretene Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Das Finanzamt legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 4. März 2022 dem Bundesfinanzgericht vor.
Das Bundesfinanzgericht ersuchte in der Folge die Bf. um eine Stellungnahme, ob und inwieweit aus ihrer Sicht die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 durch die Teilnahme am Stipendienprogramm des Freistaats Bayern "Junge Kunst und neue Wege" (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. März 2021, Az. K.1-K1207.0/1/52, BayMBl. 2021 Nr. 210 vom 23. März 2021) erfüllt worden seien und insbesondere auch darzulegen, welche fachlichen Qualifikationen für die Ausübung des angestrebten Berufes dadurch erlangt worden seien.
Zudem wurde die Bf. ersucht, dazustellen, ob und inwieweit aus ihrer Sicht die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 für die Zeiträume August und September 2021 nach der erfolgreich absolvierten Masterprüfung für den Studiengang "Maskenbild - Theater und Film" lediglich durch die weiterhin bis zum 30. September 2021 aufrechte Immatrikulation an der an der Hochschule für Musik und Theater München erfüllt worden seien.
In der daraufhin beim Bundesfinanzgericht eingelangten Stellungnahme vom 22. November 2022 heißt es (auszugsweise):
"…
Mit der Unterstützung des Stipendiumprogramms "Junge Kunst und neue Wege" setzte ***K.*** ein Projekt um in dem sie eine Silikonfigur erstellte. Der Arbeitsprozess einer Silikonfigur ist sehr umfangreich. Es beginnt mit Modellieren, geht über Abformen, beinhaltet auch Bemalen und Haararbeiten. Somit konnte sie mit diesem Projekt viele Fähigkeiten vertiefen und festigen.
Das Projekt wurde außerdem in das Portfolio der ***K.*** aufgenommen, welches für zukünftige Jobs, Bewerbungen und Aufträge unverzichtbar ist. Somit wird dieses umfangreicher und zeigt mehr Fähigkeiten.
Tätigkeitsbericht Junge Kunst und neue Wege
Mit Hilfe und Unterstützung der Bayern Innovativ stellte ***K.*** im Bereich Maskenbild - Spezialeffekte eine Figur aus Silikon her.
Die Figur stellt ein menschliches, neugeborenes Baby im Stil des Hyperrealismus dar. Diese Art der Darstellung des menschlichen Körpers, einen künstlichen Menschen so naturgetreu wie möglich zu zeigen, war eine einmalige Chance in Bezug auf den Berufseinstieg der Tochter der Beschwerdeführerin. In einem Projekt versuchte sie nun mit dem Wissen und den Fähigkeiten, die sie in den vier Jahren des Studiums, an der Theaterakademie August Everding erlernt habe, ein menschliches Neugeborenes nachzuahmen.
***K.*** musste sich entscheiden, wie genau dieses aussehen soll und in welcher Position sie es modelliert. Um eine so naturgetreue Figur zu machen, brauchte sie eine reale Vorlage und hat so ein echtes Baby abgemessen und aus verschiedenen Winkeln in verschiedenen Positionen fotografiert.
Mit diesen Daten hat sie einen Unterbau aus einer Aluminiumstange, Draht, einer Holzplatte und Epoxidkleber gebaut, welches als eine Art Skelett fungiert und dem späteren Modellierten Stabilität und eine Grundform gibt. Auf diesem Unterbau wurde mit einer Modelliermasse eine Figur modelliert und versuchte anhand einer Vorlage einem realistischen Baby so nahe wie möglich zu kommen. Dieser Schritt beanspruchte sehr viel Zeit, um die Proportionen richtig umzusetzen und alle Details genau zu treffen. Man beginnt mit einer groben Form der Figur und wird immer feiner und detaillierter und zum Abschluss wurde die Hautstruktur mithilfe bestimmter, feiner Werkzeuge und Kunststoff Folie imitiert.
Nach dem Modellieren musste die Figur abgeformt werden. Dafür wurde eine spezielle Technik angewandt, bei der zuerst die harte Außenform und später der innere Teil der Form aus weicherem Silikon gebaut wird. Es wurde damit begonnen auf das Modellierte nasse Papiertücher zu legen, um den Clay zu schützen. Auf diese Tücher, wurde eine etwa 1-1,5 cm dicke Schicht Ton gelegt. Auf diesen Ton wurden noch Schlüssel und Halteränder modelliert - diese Tonschicht zeigt, wie später das Silikon aussehen wird.
Der nächste Schritt bestand darin, auf den Ton mit Epoxidharz und Glasfaser feste Schalen zu bauen, die durch Metallblättchen getrennt werden. Dieser Teil des Formbaues hat sehr viel mehr Zeit in Anspruch genommen. ***K.*** musste statt wie geplant zwei Schalen, 9 Schalen bauen um Hinterschneidungen zu vermeiden.
Es wurden noch die Ränder gesäubert und Löcher für Schrauben gebohrt, die später die einzelnen Teile der Form Zusammenhalten werden und einen schönen, nahtlosen Ausguss begünstigen.
Nach dem Bauen der Harten Außenform, wurden die Schalen abgenommen, der Ton entfernt, etwaige Dellen oder Kratzer wieder ausgebessert, die harte Schale wieder dran gebaut und durch zuvor eingebaute Einfülllöcher Silikon eingefüllt. Das Prinzip der Form funktioniert wie folgt: der innere Teil ist aus Silikon und wird durch die harte Außenschale aus Epoxy gestützt.
Nach dem Abformen wird die Form von dem Modellierten abgenommen und gereinigt.
Zum Ausgießen wurde ein spezielles Silikon benutzt, das mit Silikonfarben eingefärbt wurde. Außerdem wurde ein Drahtgestell in die Form geben und dieses mit ausgießen. Das fungiert später wie in etwa ein Skelett.
Da der innere Teil der Form auch aus Silikon ist, muss dieser sehr gut eingetrennt werden, ansonsten wird das hautfarbene Silikon an der Form haften bleiben. Danach wird die Form mit dem Silikon ausgeschwenkt bis es eine Dicke von etwa 1-1,5 cm erreicht hat. Arme und Beine werden komplett aus Silikon ausgegossen, der Rest aus PU Schaum.
Nachdem der Ausguss aus der Form genommen wird, muss dieser gereinigt werden um Rückstände des Trennmittels zu entfernen.
Um eine realistische Figur zu bekommen, wird der Silikonrohling mit einer Mischung aus Ölfarben, Einkomponentensilikon und Waschbenzin naturgetreu bemalt. Dafür wurden verschiedene Maltechniken an, wie Airbrush, sprenkeln, Pinsel, usw. angewendet.
Der letzte Schritt ist es dann noch Haare zu stechen. Dafür werden Echthaar oder Angora Haar (dieses ist sehr fein) mithilfe einer bestimmten Nadel in das Silikon gestochen.
Mithilfe dieser Arbeit wurden Fähigkeiten gestärkt, neue Techniken und den Umgang mit neuen Materialien anzueignen.
Außerdem wurde diese Arbeit in das Portfolio und somit in die Bewerbungsunterlagen von ***K.*** aufgenommen und bei zukünftigen Bewerbungen miteingeschlossen.
Dieses Projekt war eine große Chance für ***K.***.
Im Grunde genommen, hat der Tochter der Beschwerdeführerin das Stipendium ermöglicht ein eigenes Projekt zu machen, welches sie sich aus eigenen finanziellen Mitteln nicht leisten hätte können.
Sie konnte eine Figur von Anfang bis Ende entwickeln, jeden einzelnen Schritt selber planen, Fehler machen und sehen, dass die Arbeit komplizierter ist als gedacht. Ohne die Hilfe von Dozenten musste sie einige Schritte öfter machen und hat dadurch auch viel gelernt. Manche Dinge werden im Studium nur kurz angeschnitten, nur theoretisch besprochen oder auch nur kurz mit Kommilitonen diskutieren. Viele dieser Dinge und Techniken konnte ***K.*** mit ihrem eigenen Projekt zum ersten Mal ausprobieren und war nicht an Richtlinien und Vorgaben des Studiums gebunden. Sie konnte die Zeit im August und September 2021 nutzen um ihr Projekt zu planen, ein Konzept zu entwickeln.
Neben einem Vollzeitjob wäre dies nicht möglich gewesen, wie sie ab Oktober 2021, als sie ihre Stelle am Volkstheater München antritt, erfahren hat.
Die erlernten Techniken und neuen Erfahrungen durch das Projekt konnte ***K.*** in ihr Berufsleben einbinden und genauer erfahren, in welcher Branche sie weiterhin arbeiten möchte und auf was sie sich spezialisieren wird."
Die Bf. beantragte im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der anberaumten mündlichen Verhandlung sind die Verfahrensparteien jedoch ferngeblieben.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die am ***GebDat*** geborene Tochter der Bf. beendete das Masterstudium "Maskenbild - Theater und Film" an der Hochschule für Musik und Theater München und an der Bayerischen Theaterakademie August Everding im Juli 2021. Sie war bis zum Ende des Sommersemesters 2021 (30. September 2021) als Studierende an der Hochschule für Musik und Theater München immatrikuliert.
Im August und September 2021 stellte sie im Rahmen des Stipendienprogramms "Junge Kunst und neue Wege" des Freistaats Bayern eine Figur aus Silikon her.
Der Freistaat Bayern gewährt im Rahmen dieses Programms Zuwendungen für Stipendien für auf Grund der Corona-Pandemie angefangene und noch nicht zum Abschluss gebrachte bzw. neue Vorhaben von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres Schaffens. Das Stipendienprogramm soll Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens - in Anbetracht der erschwerten Bedingungen der Pandemie - beim Aufbau ihrer professionellen Existenz und in ihrer künstlerischen Entwicklung unterstützen. Zuwendungsempfänger sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen künstlerischen Existenz mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern.
2. Beweiswürdigung
Der angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Ausgehend von den Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erscheinen.
3. Rechtslage und rechtliche Beurteilung
Gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Nach § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sohin an die Voraussetzung gebunden, dass sich das Kind in Berufsausbildung befindet. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden (siehe ErläutRV 981 BlgNR 24. GP 223).
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat hierzu in ständiger Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, um das Vorliegen einer Berufsausbildung annehmen zu können. Unter den Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es demnach, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dabei muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Jede Berufsausbildung weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Ob ein Kind eine Berufsausbildung absolviert, ist eine Tatfrage, die die Behörde in freier Beweiswürdigung zu beantworten hat (siehe Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 35 mit Judikaturnachweisen).
In den Richtlinien für die Gewährung von Stipendien für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) in der Anfangsphase ihres Schaffens beeinträchtigte Künstlerinnen und Künstler (Stipendienprogramm des Freistaats Bayern "Junge Kunst und neue Wege", Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 19. März 2021, Az. K.1-K1207.0/1/52, BayMBl. 2021 Nr. 210 vom 23. März 2021) heißt es auszugsweise:
"Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (…) Zuwendungen für Stipendien für auf Grund der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) angefangene und noch nicht zum Abschluss gebrachte bzw. neue Vorhaben von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres Schaffens.
1. Zweck der Zuwendung
Mit dem Stipendienprogramm erweitert der Freistaat Bayern sein Hilfsmaßnahmenpaket, um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzufedern und eine lebendige und vielfältige Kunstszene zu erhalten. Der Freistaat Bayern sieht es als vordringliche Aufgabe an, der gefährdeten und verunsicherten Generation der künstlerischen Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger Zukunftschancen zu eröffnen, künstlerisches Schaffen zu ermöglichen und kreative Arbeitsprozesse wie die Entwicklung künstlerischer Konzepte zu fördern - auch um das erneute Aufblühen einer jungen im Sinne von entwicklungsfähigen, experimentierfreudigen und neue Wege einschlagenden Kunst- und Kulturszene in Bayern zu ermöglichen. Ziel dieses Stipendienprogramms ist es daher, Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens - in Anbetracht der erschwerten Bedingungen der Pandemie - beim Aufbau ihrer professionellen Existenz und in ihrer künstlerischen Entwicklung zu unterstützen.
Die Stipendien werden vergeben auf der Basis einer in einer Eigenbewerbung erkennbaren Qualität und Kontinuität künstlerischer Arbeit in den letzten höchstens fünf Jahren und eines Entwicklungsplans mit der Beschreibung eines Vorhabens, für dessen Realisierung die Stipendien in einem Zeitraum von zwölf Monaten verwendet werden sollen.
2. Gegenstand der Zuwendung
Die Stipendien dienen dazu, begonnene, jedoch auf Grund der Corona-Virus-Pandemie nicht zum Abschluss gebrachte Projekte zum Abschluss zu bringen und neue Vorhaben zu konzipieren oder umzusetzen sowie neue Formen der Präsentation zu entwickeln. Inhaltliche oder programmatische Vorgaben werden, dem Primat der Kunstfreiheit folgend, nicht gemacht. …
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen künstlerischen Existenz (vgl. Nr. 4 dieser Richtlinien) mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern (Stichtag: 1. Januar 2021). …
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung setzt die Umsetzung eines Vorhabens i. S. d. Zuwendungsgegenstandes nach Nr. 2 dieser Richtlinien voraus. Daneben setzt die Förderung voraus, dass die Künstlerin bzw. der Künstler
4.1 das letzte Studienjahr an einer bayerischen Kunsthochschule nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Bayern absolviert oder
4.2 innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien ein künstlerisches Studium oder eine künstlerische Ausbildung an einer bayerischen Kunsthochschule nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder an einer nicht-bayerischen Kunsthochschule oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung oder einen Aufbaustudiengang literarische Übersetzung abgeschlossen hat oder
4.3 innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien eine sonstige künstlerische Ausbildung abgeschlossen hat oder
4.4 innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinien auf anderem Wege eine künstlerische Tätigkeit erstmals aufgenommen oder nach einer Pause von erheblicher Länge wiederaufgenommen hat und dies mit einem der unter Nr. 6.2.2 Sätze 2 und 3 dieser Richtlinien beschriebenen Nachweise für künstlerische Tätigkeit belegen kann …
6. Verfahren
…
6.6. Verwendungsnachweis
Die Antragsteller verpflichten sich, ihre durch das Stipendium ermöglichte künstlerische Arbeit in Form eines elektronischen Tätigkeitsberichts (ca. 5 000 Zeichen Textumfang; es können Referenzen in Form von Links/Verknüpfungen zu Websites angegeben werden) zu dokumentieren und diesen der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle unaufgefordert bis spätestens zum 28. Februar 2022 zuzuleiten. Der Tätigkeitsbericht fungiert als Verwendungsnachweis. …"
Aus den zitierten Richtlinien geht hervor, dass der Freistaat Bayern Zuwendungen für Stipendien für auf Grund der Corona-Pandemie angefangene und noch nicht zum Abschluss gebrachte bzw. neue Vorhaben von Künstlerinnen und Künstlern in der Anfangsphase ihres Schaffens gewährt. Das Stipendienprogramm soll Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihres Schaffens - in Anbetracht der erschwerten Bedingungen der Pandemie - beim Aufbau ihrer professionellen Existenz und in ihrer künstlerischen Entwicklung unterstützen. Zuwendungsempfänger sind Künstlerinnen und Künstler in der Anfangsphase ihrer professionellen künstlerischen Existenz mit bestehendem Hauptwohnsitz oder einem Arbeitsschwerpunkt in Bayern.
In der Beschwerde vom 24. November 2021 wird vorgebracht, dass die Ausbildung der Tochter der Bf. nicht bereits mit dem Abschluss ihres Masterstudiums im Juli 2021, sondern erst mit der Exmatrikulation zum 30. September 2021 geendet habe und sie bis dahin mit dem Projekt "Junge Kunst und neue Wege" beschäftigt gewesen sei.
In der Stellungnahme vom 22. November 2022 brachte die Bf. ergänzend vor, dass ihre Tochter mit der Unterstützung des erwähnten Stipendiumprogramms eine Silikonfigur erstellte. Dem Tätigkeitsbericht zufolge versuchte sie in diesem Projekt, mit dem Wissen und den Fähigkeiten, die sie in den vier Jahren des Studiums an der Theaterakademie August Everding erlernt hat, ein menschliches Neugeborenes nachzubilden.
Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation (VwGH 29.6.2020, Ra 2020/16/0001).
Demnach endete im Beschwerdefall die Berufsausbildung der Tochter der Bf. im Juli 2021 mit dem Abschluss des Masterstudiums nach der erfolgreich absolvierte Masterprüfung für den Studiengang "Maskenbild - Theater und Film" an der Hochschule für Musik und Theater München und an der Bayerischen Theaterakademie August Everding durch die Überreichung des Master-Zeugnisses und die Verleihung der Master-Urkunde, was zu einem Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats Juli 2021 führte (§ 10 Abs. 2 FLAG 1967).
Daran ändert auch die bis zum Semesterende (30. September 2021) weiterhin aufrechte Immatrikulation nichts, weil das Ablegen von Prüfungen und der Besuch von Lehrveranstaltungen essenzielle Bestandteile sind, um eine Berufsausbildung als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe anzuerkennen (Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 2 Rz 59 mwN).
Mit der Vollendung des 24. Lebensjahres am ***02/2021*** hat die Tochter der Bf. die vom Gesetzgeber eingezogene allgemeine Altersgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe erreicht.
Ein über das vollendete 24. Lebensjahr hinausgehender Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Verlängerungstatbestände vorliegt.
Dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 1 lit. g bis k FLAG 1967 genannten Verlängerungstatbestände vorlägen, wird in der Beschwerde nicht behauptet, sodass der Anspruch grundsätzlich mit der Vollendung des 24. Lebensjahres geendet hätte.
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängerte sich jedoch die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise über die Altersgrenze hinaus bis zur Beendigung der Berufsausbildung durch den Abschluss des Masterstudiums im Juli 2021.
In Bezug auf die Tätigkeit der Tochter der Bf. in den Monaten August und September 2021 im Rahmen des Projekts "Junge Kunst und neue Wege" stellt sich die Frage nach einer Verlängerung der Anspruchsdauer über die Altersgrenze hinaus mangels Vorliegens einer Berufsausbildung nicht:
Das Sammeln von Erfahrungen oder das Aneignen von Fertigkeiten oder Techniken im Rahmen des eigenen künstlerischen Schaffens stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Es fehlt an einer Wissensvermittlung, welche für eine Berufsausbildung charakteristisch ist. Dass die bei der Herstellung eines Kunstwerkes gesammelten Erfahrungen oder die angeeigneten Fertigkeiten für den Berufseinstieg und den zukünftig ausgeübten Beruf vorteilhaft sind, kann dem künstlerischen Schaffen nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 verleihen. Die Bf. vermochte daher auch nicht darzulegen, welche fachliche Qualifikation ihre Tochter für die Ausübung eines angestrebten Berufes mit der künstlerischen Tätigkeit im August und September 2021 erlangt hätte.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienbeihilfe, gutgläubiger Empfang oder gutgläubige Verwendung der Beihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 26 Rz 12 f und die dort angeführte Judikatur).
Daraus folgt, dass mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge hinsichtlich der Zeiträume August und September 2021 die entsprechenden Beträge bei der Bf. zurückzufordern waren.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Weder die im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen noch die einzelfallbezogene rechtliche Beurteilung weisen eine Bedeutung auf, die über den Beschwerdefall hinausgeht. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Linz, am 30. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100169/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100169.2022
- Stammnummer
- 139410
- Gültig
- 30.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF