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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100780/2022

Unterhaltszahlungen an die geschiedenen Ehefrau als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100780/2022vom 10.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14.11.2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 2.11.2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 (St.Nr. ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: In seiner Erklärung betreffend Arbeitnehmerveranlagung 2020 begehrte der Beschwerdeführer (Bf ) den Ansatz von Steuerberatungskosten in Höhe von 1.200 €. Mit Ergänzungsauftrag vom 7.7.2021 begehrte das Finanzamt (FA) Nachweise der angesetzten Steuerberatungskosten. Der Bf reagierte darauf nicht. Mit Einkommensteuerbescheid 2020 vom 2. 11. 2021 wurden die durch den Bf angesetzten Steuerberatungskosten nicht anerkannt. Mit Beschwerde vom 14.11.2021 begehrte der Bf den einkommensmindernden Ansatz von 1.200 €, da er an seine geschiedene Ehefrau 1.200 € pro Jahr Unterhalt zahlen müsse. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Jänner 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau seien weder als Sonderausgaben, noch als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Mit Vorlageantrag vom 17.1.2022 erklärte der Bf, die Beschwerde aufrecht zu halten. Mit Ergänzungsauftrag vom 14.2.2022 wurde der Bf aufgefordert, die von ihm angesetzten Aufwendungen nachzuweisen. Am 18.2.2022 legte der Bf vor: Kopie des Scheidungsurteils des BG ***1*** vom 8.3.2019, 1234 , wonach die Ehe zwischen dem Bf und seiner damaligen Gattin gem. § 55 Abs 1 EheG geschieden werde. Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe den Kläger. Übertragung des Tonbandprotokolls vom 1.3.2019 im Verfahren 1234 mit dem nachstehend wiedergegebenen Unterhaltsvergleich: Der Bf verpflichtete sich, seiner geschiedenen Ehefrau einen monatlichen Unterhalt von 100 € ab 1.3.2019 mindestens bis 31.12.2022 zu bezahlen. In seinem Schreiben, das am 18.2.2022 beim FA einlangte, brachte der Bf vor, dass seine Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau nicht als sein Einkommen zu gelten hätten. Erwägungen des BFG: Der Bf hat gegen seine damalige Ehefrau die Ehescheidungsklage eingebracht; Die Ehe wurde sodann aus dem überwiegenden Verschulden des Bf geschieden (Urteil BG ***1*** 1234 ). Der Bf hat sich im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Ehescheidung verpflichtet, seiner geschiedenen Frau 100 € pro Monat als Unterhalt zu zahlen (Übertragung des Protokolls vom 1.3.2019, 1234 , BG ***1***). Der Bf begehrt, die Höhe dieses Unterhaltes aus der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer auszuscheiden. Bei Begünstigungstatbeständen, dazu gehört auch § 34 EStG 1988, tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat daher selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. VwGH vom 25. April 2001, 99/13/0221). Abzugsfähige außergewöhnliche Belastungen müssen außergewöhnlich und zwangsläufig sein, und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen § 34 Abs 1- 4 EStG 1988). Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde sowie das BFG sind davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 98/15/0036). Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau stehen im ursächlichen Zusammenhang damit, dass der Bf ein ehewidriges Verhalten verwirklicht hat, und dass sich der Bf aus freien Stücken zur Scheidung, bei der der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens zu seinen Lasten erfolgt ist, entschlossen hat. Der Bf hat die letzlich erfolgreiche Scheidungsklage (BG ***1***, 1234 ) selbst eingebracht. Die Unterhaltszahlungen von 100 € pro Monat erfolgten daher jedenfalls nicht zwangsläufig i S des § 34 Abs 3 EStG 1988. Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau wären gemäß § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die bei der Unterhaltsberechtigten (hier: geschiedene Ehefrau) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten, wie z.B. Kosten einer Heilbehandlung. Die vom Beschwerdeführer angegebenen und nachgewiesenen Verwendungszwecke -( Lebensunterhalt i.S. des Unterhaltsvergleichs vom 1.3.2019) - erfüllten diese Voraussetzung nicht. Die Belastung von 1.200 € im Jahr ist bei einem Einkommen von 27.635,44 € auch nicht außergewöhnlich i S des § 34 Abs 2 EStG 1988. Diese Belastung übersteigt auch jedenfalls nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf (§ 34 Abs 4 EStG 1988), weil sie nicht höher ist, als der Selbstbehalt von 3.142,03 € i S des § 34 Abs 4 EStG 1988 . Berechnung des Selbstbehaltes (§ 34 Abs 4 EStG): 28.199,44 €.......Gehalt des Dienstgebers -372 €………………Pendlerpauschale -132 €.................Pauschbetrag WK 27.695,44 € .......Einkünfte, Gesamtbetrag -60 €…. ...............Sonderausgaben +4.407,18 €.........sonstige Bezüge (KZ 220) -622,28 €.............SV sonstige Bezüge (KZ 225) (Jakom 2013, § 34 TZ 52) 31.420,34 € ........Summe Bemessungsgrundlage Selbstbehalt 3.142,03 € ...........davon (31.420,34 €) 10% gem. § 34 Abs 4 EStG Selbstbehalt Die Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehefrau sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen i S des § 34 EStG 1988 abzugsfähig. Eine sonstige Rechtsgrundlage für den Abzug derartiger Zahlungen besteht nicht. Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wien, am 10. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100780/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7100780.2022
Stammnummer
139392
Gültig
10.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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