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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100711/2022

Der Besuch einer Produktionsschule ist keine Berufsausbildung iSd FLAG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100711/2022vom 03.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 8. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2022 betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2021 bis August 2021 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Aufgrund eines Überprüfungsschreibens gab die Beschwerdeführerin im März 2021 bekannt, dass sich ihre Tochter **1*** in einem Kurs des Arbeitsmarktservice ***6*** befinde. Nach einem weiteren Vorhalt legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des AusbildungsFit ***2*** ***6*** vor. 2. Am 31. Jänner 2022 sandte das Finanzamt ein Datenblatt zur Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin und forderte sie auf, die Daten darauf allenfalls zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Dieses Datenblatt retournierte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2022 und gab hinsichtlich der Tätigkeit ihrer Tochter **1*** an, dass sich diese seit 1. September 2021 in einer Lehre zur Einzelhandelskauffrau befinde. 3. Mit Bescheid vom 10. März 2022 wurde von der Beschwerdeführerin für den Zeitraum April bis August 2021 Familienbeihilfe i.H.v. € 1.756,00 und Kinderabsetzbetrag i.H.v € 292,00, somit insgesamt € 2.048,00, für ihre Tochter **1*** rückgefordert. Im Rückforderungsbetrag enthalten ist auch die Geschwisterstaffel für ***3***, ***4*** und ***5***. Die Rückforderung begründete das Finanzamt damit, dass die Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen nicht beigebracht habe und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. 4. Am 8. April 2022 langte beim Finanzamt das Formular Beih 100 ein, in dem die Beschwerdeführerin für ihre Tochter **1*** angab, dass diese eine Lehre absolviere. Diesem Schreiben, dass das Finanzamt als Beschwerde wertete, wurde eine Bezugsbestätigung des AMS für den Zeitraum 27. Juli 2020 bis 31. August 2021 beigelegt. 5. Nach einem Vorhalteverfahren, in dem das Finanzamt um Vorlage einer Bestätigung darüber, wann das Projekt AusbildungsFit abgeschlossen bzw. bis wann dieses besucht worden sei, und des Lehrvertrages von ***1*** ersuchte, wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2022 als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt aus, die Beschwerdeführerin habe betreffend das Projekt AusbildungsFit ***2*** keinerlei Nachweise darüber vorgelegt. Es sei Sache der Beschwerdeführerin, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe nachzuweisen bzw. glaubhaft und nachvollziehbar darzustellen. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne. Die amtswegige Ermittlungspflicht trete gegenüber der Behauptung- und Mitwirkungspflicht auch dann in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag tätig werde. Die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe treffe den Antragsteller. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 6. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Sie habe die angeforderten Unterlagen rechtzeitig an das Finanzamt übermittelt, diese seien jedoch nicht angekommen. Sie sende die Unterlagen in Zusammenhang mit der Ausbildung ihrer Tochter ***1*** nunmehr noch einmal und beantrage die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dem Vorlageantrag legte sie nochmals eine Bezugsbestätigung des AMS für den Zeitraum 27. Juli 2020 bis 31. August 2021 bei. 7. Im Vorlagebericht vom 28. Oktober 2022 beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde, da das Projekt AusbildungsFit ***2*** nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG erfülle. Die Maßnahme AusbildungsFIT biete Begleitung und Unterstützung auf dem Weg zu einer Berufsausbildung für junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 24 Jahren nach Beendigung ihrer Schulpflicht. Dabei helfe AusbildungsFit die passende Ausbildung zu finden. Innerhalb eines Jahres werde mit den Jugendlichen an persönlichen Zielen und den Voraussetzungen für ihre berufliche Zukunft gearbeitet. Bei AusbildungsFit würden folgende Eigenschaften und Fähigkeiten trainiert und gefördert: Konzentrationsfähigkeit, Sorgfalt, Pünktlichkeit, Selbstständigkeit, Arbeitstugenden, der Umgang mit anderen Menschen und die Einschätzung der eigenen Fähigkeiten. Dieses Projekt stelle keine berufsspezifische Ausbildung dar, sondern biete eine allgemeine Vorbereitung für das Berufsleben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1. Die Tochter der Beschwerdeführerin **1*** ist im November 2002 geboren und hat somit das 18. Lebensjahr im November 2020 vollendet. 2. Die Beschwerdeführerin hat für ihre Tochter im Zeitraum April 2021 bis August 2021 Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung erhalten (siehe Abfrage der Datenbank FABIAN vom 02.12.2022). 3. **1*** nahm im Zeitraum vom 27. Juli 2020 bis 26. Juli 2021 an der Bildungsveranstaltung der Produktionsschule AusbildungsFit ***2*** ***6*** teil (siehe Bestätigung der AusbildungsFit ***2*** vom 24.06.2021 und Bestätigung Bezugsbestätigung des AMS vom 04.04.2022). In der Zeit von Mitte Juli 2020 bis Ende August 2021 war sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und hat Arbeitslosengeld bezogen (siehe Sozialversicherungsauszug für **1*** vom 05.12.2022). 4. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat ihre Lehre als Einzelhandelskauffrau am 01. September 2021 begonnen (siehe Lehrvertrag vom 09.09.2021). 5. Das Angebot AusbildungsFit ist ein Angebot, das als Nachreifungsprojekt abgelegt ist. Es bietet in erster Linie eine Berufsorientierung und dient damit einer Berufs- bzw. Ausbildungsvorbereitung, bei der Basisqualifikationen vermittelt werden und Social Skills erworben werden können (vgl. https://www.sozialministeriumservice.at/Arbeitsmarktprojekte/NEBA/AusbildungsFit/AusbildungsFit.de.html, abgefragt am 05.12.2022). Die Maßnahme AusbildungsFit der ***7*** bietet Begleitung und Unterstützung auf dem Weg zu einer Berufsausbildung für junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 24 Jahren nach Beendigung ihrer Schulpflicht. Jugendliche sind auf der Suche nach der idealen Ausbildung und wollen ihre Fähigkeiten und Kompetenzen trainieren. AusbildungsFit kann den TeilnehmerInnen helfen, die passende Ausbildung zu finden. Innerhalb eines Jahres wird mit den Jugendlichen an persönlichen Zielen und den Voraussetzungen für ihre berufliche Zukunft gearbeitet. Bei AusbildungsFit werden folgende Eigenschaften und Fähigkeiten trainiert und gefördert: Konzentrationsfähigkeit, Sorgfalt, Pünktlichkeit und Selbständigkeit, Arbeitstugenden, der Umgang mit anderen Menschen (Benehmen, äußeres Erscheinungsbild, Umgang mit Kritik und Konflikten, …) und die Einschätzung der eigenen Fähigkeiten (siehe https://www.caritas-ooe.at/hilfe-angebote/menschen-mit-behinderungen/ausbildungundarbeit/ausbildung/ausbildungsvorbereitung/ausbildungsfit-***2***, abgefragt am 02.12.2022). Voraussetzung für die Teilnahme am AusbildungsFit-Programm ist ein absolviertes Jugendcoaching und die Meldung beim AMS. Nach AusbildungsFit können die Teilnehmer eine Lehre/verlängerte Lehre oder Teilqualifikation in einem Betrieb oder in überbetrieblicher Berufsausbildung machen, eine weiterführende Schule besuchen, an einer Qualifizierungsmaßnahme des AMS oder von Bildungseinrichtungen teilnehmen (siehe Folder AusbildungsFit). 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den in Klammer angeführten Unterlagen und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) 1. Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder. Zudem haben nach § 2 Abs. 2 lit b FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe Personen für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Der Begriff "Berufsausbildung" ist zwar im FLAG 1967 selbst nicht näher definiert, jedoch ergibt sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass darunter alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird, wobei jedoch Voraussetzung ist, dass die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist, das Ablegen von Prüfungen die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind und dass das Kind durch den Abschluss dieser Ausbildung zur Ausübung eines konkreten Berufes befähigt wird (vgl. u.a. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH vom 08.07.2009, 2009/15/0089; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015). Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG ist somit die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. 2. Gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 finden für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird. 3. Nach § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs von Familienbeihilfe an (vgl etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.04.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 09.07.2008, 2005/13/0142). 4. Die Tochter der Beschwerdeführerin hat im streitgegenständlichen Zeitraum am Projekt AusbildungsFit ***2*** teilgenommen. In dieser Zeit war sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Durch die Teilnahme am Projekt AusbildungsFit befindet sich ein Kind jedoch in keiner Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn, weil es dadurch nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wird. Vielmehr liegt der Fokus des Projektes darin, die Teilnehmer an die Erwerbstätigkeit heranzuführen und sie bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Somit hat die Tochter der Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 absolviert und stand der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum keine Familienbeihilfe zu. Hingewiesen wird darauf, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe lediglich einen kürzeren Zeitraum betrifft als die Tochter der Beschwerdeführerin am Projekt AusbildungsFit ***2*** teilgenommen hat. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Familienbeihilfe für minderjährige Kinder zusteht (§ 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967) und die Tochter der Beschwerdeführerin im November 2020 ihr 18. Lebensjahr vollendet hat. Zum anderen verlängert sich dieser Zeitraum gemäß § 15 Abs. 1 FLAG 1967 bis März 2021, wenn im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat; bis November 2020 stand die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit a FLAG 1967 zu, daher bestand ein Anspruch auf Familienbeihilfe bis März 2021. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind. Linz, am 3. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100711/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100711.2022
Stammnummer
139391
Gültig
03.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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