Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2510-W/02
Mieterinvestition als geldwerter Vorteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2510-W/02vom 09.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. März 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom 16. Februar 2001 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Veranlagung
zur Einkommensteuer 1999 erfolgt wie in der Berufungsvorentscheidung vom
28. Mai 2001.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2001 zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Einkommensteuer für das Jahr
1999 beträgt € 9.502,48 (S 130.757,00).
Entscheidungsgründe
a) Verfahren vor dem
FA
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
gab der Berufungswerber (Bw.) seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit
als Architekt und aus Vermietung und Verpachtung in Form einer
Einnahmen-Ausgabenrechnung zusammengefasst mit S 630.626,98 an (Akt
Seite 2 und Einkommensteuererklärung KZ 320).
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 ersuchte das
zuständige Finanzamt Baden (FA) den Bw. ua. um getrennte Ermittlung seiner
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung,
um Auskunft, von wem bzw. für welches Objekt die Invetarablöse stamme
sowie um belegmäßigen Nachweis von Rechts- und Beratungskosten bis
zum 13. November 2000 (AS 15).
Nachdem dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, setzte das FA
mit Erinnerung vom 28. Dezember 2000 unter Androhung einer
Zwangsstrafe eine Nachfrist bis zum 15. Jänner 2001 (AS 13).
Nachdem auch diese Erinnerung unbeantwortet blieb, setzte das FA mit Bescheid
vom 1. Februar 2001 eine letzte Nachfrist bis zum
5. Februar 2001 und erhöhte die Zwangsstrafe auf S 5.000,00
(AS 9).
Nachdem auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, nahm das
FA selbst an Hand der Einnahmen-Ausgabenrechnung des Bw. eine Trennung zwischen
den beiden Einkunftsquellen vor (Aufstellung FA, AS 16) und ermittelte im
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 16. Februar 2001 die Einkünfte
des Bw. aus selbständiger Arbeit als Architekt mit S 165.514,00 und
aus Vermietung und Verpachtung mit S 912.719,00. Daneben enthält der
Einkommensteuerbescheid 1999 noch Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit laut Lohnzettel einer Unternehmensberatungs-GmbH von S 32.787,00
(Gesamtbetrag der Einkünfte S 1,111.020,00).
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom
14. März 2001 (AS 18ff) Berufung und brachte vor, das FA
habe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
(Architekturbüro) und aus Vermietung und Verpachtung eine Schätzung
durchgeführt, da der Vorhalt vom 5. Oktober 2000 nicht
rechtzeitig beantwortet worden sei. Die Antwort liege nun vor und der Bw.
ersuche um Aufhebung des Bescheides und Neuausstellung gemäß
Steuererklärung 1999. Der Berufung liegt bei ein Antwortschreiben vom
14. März 2001 in dem der Bw. auf eine Aufteilung seiner
Einkünfte laut einer Beilage (AS 20) verwies, die die Einkünfte
aus selbständiger Arbeit mit S 200.390,14 und jene aus Vermietung und
Verpachtung mit S 430.236,84 angibt. Laut Bw. stamme die
Inventarablöse von einem mit Namen und Adresse abgegeben Unternehmen
(G-GmbH), das im Haus des Bw. ein Restaurant gemietet habe. Als Empfänger
der Rechts- und Beratungskosten wurde einer Wiener Rechtsanwalt
angegeben.
Laut Schreiben des Rechtsanwaltes vom
27. Februar 2001 (AS 21) bestätige dieser, dass er als
Akontozahlung für seine Rechtsberatung für den Bw. einen Betrag von
S 250.000,00 inklusive S 41.666,67 Mehrwertsteuer erhalten habe.
Dieser Betrag sei von der G-GmbH im Auftrag des Bw. an den Rechtsanwalt bezahlt
worden und sei ein Teil der Ablöse, die der Bw. für das
Geschäftslokal, eine Pizzeria, erhalten habe.
Das FA ersuchte den Bw. mit neuerlichem
Ergänzungsersuchen vom 19. März 2001 (AS 24) um
Leistungsbeschreibung betreffend Rechtsanwaltshonorar. Weiters teilte das FA dem
Bw. mit, da die Investitionen vom Vormieter durchgeführt und dem Vermieter
zugeflossen seien, seien die Investitionen des Mieters im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Der Bw. werde
diesbezüglich um Stellungnahme ersucht.
Der Bw. gab dazu im Schreiben vom 4. Mai 2001
(AS 25) an, der Mieter sei im Lauf des Jahres 1999 ausgezogen und habe die
von ihm angeschafften Gasthauseinrichtungsgegenstände zum Zweck der
teilweisen Abgeltung der schuldigen Miete zurückgelassen. Der
tatsächliche Wert dieser Investitionen wäre nur durch ein
kompliziertes und teures Sachverständigengutachten zu bestimmen. Im Fall
des Bw. sei dieser Wert jedoch irrelevant, da der Bw. die zugeflossenen
Investitionen im gleichen Jahr 1999 an den Neumieter weiterverkauft habe und der
Wertzuwachs durch die zugeflossenen Investitionen mit einer gleich hohen
Position "Anlagenabgang zu Buchwerten" ertragsmäßig kompensiert werde
und somit auf das Jahresergebnis keinen Einfluss habe.
In einem Schreiben vom 3. Mai 2001 an den Bw. gab
der Rechtsanwalt an (AS 26): Zur Bitte des Bw. um Aufschlüsselung der
Kostenverrechnung im Zusammenhang mit der Zahlung von netto S 250.000,00
aus Anlass des Abschlusses des neuen Mietvertrages mit der G-GmbH betreffend das
Geschäftslokal Restaurant im Hof rechts dürfe der Rechtsanwalt
nochmals wie folgt zusammenfassen. Abgedeckt würden die nachstehenden
Kosten in den einzeln genannten Causen:
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|
S
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Gegen M &
Z GmbH (Mietvertrag)
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52.426,52
|
Gegen M &
Z GmbH (Exekutionsführung)
|
3.846,74
|
Gegen EM wegen
Geschäftslokal
|
50.023,80
|
Gegen
Erzdiözese
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114.096,00
|
Gegen RW wegen
Mietvertrag
|
20.400,00
|
Gegen CB
(Wohnungsübergabe)
|
6.061,01
|
Gegen CB
(Investitionsersatz)
|
3.145,93
|
|
250.000,00
Hinsichtlich der weiter noch offenen Kosten ersuche der
Rechtsanwalt um weitere Zahlungsvorschläge.
In einem weitern Schreiben an den Bw. vom
25. Oktober 2000 (AS 27f) gab der Rechtsanwalt an
(Abkürzungen laut UFS):
"Betriftt:
Geschäftslokal L - X-Sparkasse
Lieber
Freund!
Am 24.10.2000 hat
gemäß gemeinsamer Terminfestsetzung eine Besprechung in der Kanzlei
des Vertreters der X-Sparkasse, Herrn RA Dr. OF in [...] stattgefunden, bei
dem auch die zuständige Sachbearbeiterin der X-Sparkasse anwesend
war.
Dabei stellte sich aus
den Unterlagen der Gegenseite folgender Sachverhalt (zusammengefasst)
heraus:
Der
Betrag von S 150.000,00, welcher seinerzeit als Teilzahlung von L an Dich
geleistet wurde, ist von der X-Sparkasse als Zusatzdarlehen bewilligt und
eingeräumt worden, unter der Voraussetzung, dass sämtliche
Ansprüche das Lokal betreffend zugunsten der X-Sparkasse abgetreten
wurden.
Die
in das Geschäftslokal gesetzten Investitionen sind laut
Vermögensverzeichnis erstellt vom KSV mit S 900.000,00 in der Bilanz
des Konkursschuldners L ausgewiesen.
Die
Geschäftseinrichtung ist in der selben Bilanz zum Stichtag mit
S 72.919,00 ausgewiesen.
Die
vom nunmehrigen Nachmieter (M) bezahlter Betrag für Investitionsablöse
und Einrichtung ist insgesamt daher zugunsten der X-Sparkasse abgetreten worden,
hätte somit an diese ausbezahlt werden müssen.
Ich
argumentierte dagegen, dass der von M bezahlte Betrag lediglich eine
Mietzinsnachzahlung darstellte und daher zur Gänze nicht abgetreten gewesen
sein
konnte.
Zusammenfassend
muss ich aber (Dir gegenüber) zugeben, dass unser Standpunkt nicht
stärker als der der Gegenseite ist. Es sollte daher beiderseits
überlegt werden, die Zahlung des Nachmieters im Verhältnis 1:1
aufzuteilen. Auf Dich bezogen würde das eine Herausgabe von
S 250.000,00 zu Gunsten der X-Sparkasse bedeuten, wobei aber ein Teilbetrag
für die Möbel wiederum M angelastete werden
müsste.
Zur Besprechung der
weiteren Vorgansweise bitte ich Dich um Deinen Anruf und ein Treffen an Ort uns
Stelle und verbleibe..."
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
1999 vom 28. Mai 2001 setzte das FA die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit antragsgemäß mit S 200.390,00 und aus
Vermietung und Verpachtung abweichend mit S 667.737,00 bei gleich
bleibenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit S 32.787,00
an (Gesamtbetrag der Einkünfte S 900.914,00). In der schriftlichen
Bescheidbegründung (AS 30) führte das FA aus, "die vom Vormieter
unentgeltlichen Investitionen" seien mit S 500.000,00 abzüglich
S 250.000,00 Verbindlichkeiten Bank geschätzt worden. Diese
Investitionen seinen als geldwerter Vorteil den Einnahmen hinzugerechnet
worden.
Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom
28. Juni 2001 den Vorlageantrag (AS 31) und brachte vor, das FA
habe in der Berufungsvorentscheidung für die dem Bw. vom Vormieter L
kostenlos zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände einen Betrag von
S 237.500,00 als Gegenwert und somit als Einkünfte aus V+V
angerechnet. Der Bw. berufe gegen die Höhe dieser Hinzurechnung, da dieser
Wert in keiner Weise den Tatsachen entspreche. Ein vom Bw. in Auftrag gegebenes
Gutachten eines Sachverständigen komme auf einen aktuellen Wert dieser
übernommenen Gegenstände von nur S 37.500,00 und der Bw.
beantrage, in den Einkünften aus V+V in 1999 diesen revidierten Wert in
Ansatz zu bringen.
b) Verfahren UFS
Mit Schreiben vom 16. November 2004 ersuchte der UFS das FA
um Bekanntgabe, wie sich die in der Berufungsvorentscheidung angesetzten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung S 667.737,00 zusammensetzen. Mit
Antwort vom 23.November 2004 teilte das FA folgende Aufstellung
mit:
|
Einkünfte
V+V lt. BVE S 667.737,00
|
S
|
Zusammensetzung:
E aus V+V lt. Bw:
|
430.236,84
|
Investitionsablöse
|
237.500,00
|
|
667.736,84
Laut FA sei die Investitionsablöse aus Versehen
(Schreibfehler, Rechenfehler) mit S 237.500,00 anstatt mit
S 250.000,00 festgesetzt worden.
|
Die richtige
Berechnung wäre:
|
S
|
Zusammensetzung:
E aus V+V lt. Bw:
|
430.236,84
|
Investitionsablöse
|
250.000,00
|
E aus
V+V
|
680.237,00
Geldwerter Vorteil - Investitionsablöse S
250.000,00. Es seien vom Vormieter (L Walter) Investitionen mit einem Buchwert
zum 31.12.1988 von S 1,031.933,00 (gemeiner Wert S 500.000,00)
durchgeführt worden. Diese Investitionen seien dem Vermieter (Bw.)
zugeflossen und daher als geldwerter Vorteil als Entnahme zu versteuern.
Bewertung: 1) Für diese Investitionen seien vom Nachmieter
S 500.000,00 bezahlt worden. 2) Laut Schreiben des Rechtsanwaltes vom
25. Oktober 2000 seien die Investitionen vom KSV
[Kreditorenschutzverband] mit S 900.000,00 und von der Sparkasse lt.
Pkt. 4 mit S 500.000,00 bewertet worden. Von diesen S 500.000,00
habe der Bw. an die Sparkasse S 250.000,00 bezahlen müssen. Daher sei
vom FA der gemeine Wert mit S 500.000,00 geschätzt
worden.
|
Berechnung des
geldwerten Vorteils:
|
S
|
gemeiner Wert
Investitionen
|
500.000,00
|
abzügl.
Zahlung an Sparkasse
|
-250.000,00
|
geldwerter
Vorteil
|
250.000,00
Der UFS brachte dem Bw. diese Stellungnahme des FA mit
Schreiben vom 3. Dezember 2004 mit dem Ersuchen um Stellungnahme
binnen vier Wochen zur Kenntnis. Der Bw. wurde, sollte er mit dem vom FA
schätzungsweise ermittelten Wert nicht einverstanden sein, um Vorlage eines
Sachverständigengutachtens ersucht. Die Zustellung des Vorhaltes an den Bw.
ist durch Rückschein ausgewiesen, eine Antwort erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Laut Schreiben des
Rechtsanwaltes vom 25. Oktober 2000 (AS 27f) betrugen die
Buchwerte der baulichen Investitionen des Vormieters S 900.000,00
(Schreiben Punkt 2). Dies deckt sich mit der Aufstellung des FAes
AS 34 betreffend Bilanz zum 31.12.1998 des Vormieters Walter L. Der
Vormieter ließ diese Investitionen beim Auszug 1999 zurück, laut
Angaben des Bw. im Schreiben an das FA vom 4. Mai 2001 (AS 25)
hatte der Vormieter beim Auszug gegenüber dem Bw.
Mietzinsrückstände. Der neue Mieter G-GmbH zahlte dem Bw. für die
verbliebenen baulichen Investitionen des Vormieters im selben Jahr 1999 eine
Ablöse von S 500.000,00.
Rechtlich folgt: Zu den der Einkommensteuer unterliegenden
Einkünften gehören gemäß
§ 28 Abs. 1
Z 1 EStG 1988 u.a. auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
von unbeweglichem Vermögen, also insb. von Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen usw. Darunter versteht man in der Regel alle
Einkünfte, die dem Bestandgeber im Zusammenhang mit der Vermietung und
Verpachtung von (unbeweglichen) Bestandobjekten zufließen. Bei der Frage,
ob neben dem eigentlichen Entgelt für die Nutzungsüberlassung ein
bestimmtes Entgelt den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zuzurechnen ist, kommt es entscheidend darauf an, ob das betreffende Entgelt
eine Gegenleistung für die im Einzelfall dem Mieter eingeräumten
Rechte darstellt, die mit dem Mietverhältnis in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; hiebei muss maßgebendes Kriterium
sein, ob die betreffenden Leistungen unabhängig von ihrer zivilrechtlichen
Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als im Rahmen des mit dem
Bestandvertrag begründeten Austauschverhältnisses erbracht anzusehen
oder ob diese Leistungen wirtschaftlich selbständig in dem Sinn sind, dass
sie neben dem Bestandverhältnis bestehen (VwGH 20.2.1998, 96/15/0086, mit
weiteren Zitaten).
Der Bw. brachte im Verfahren
vor dem FA vor, dass der Vormieter seine Investitionen als Abgeltung für
offene Mietzinsrückstände zurückließ. Somit liegt im
Zurücklassen der Investitionen eine im Austauschverhältnis des
Mietvertrages begründete Leistung des Mieters an den Vermieter (Bw.),
nämlich Mietzahlung vor, die bei letzterem zu weiteren Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung führte. Das FA schätzte (§ 184
BAO) den Wert der baulichen Investitionen ausgehend vom Buchwert 31.12.1998
S 900.000,00 mit S 250.000,00. Der Bw. wurde vom UFS aufgefordert,
durch ein Sachverständigengutachten einen allfällig anderen Wert
nachzuweisen. Der Bw. legte weder ein Gutachten vor noch gab er eine
Stellungnahme ab. Auf Grund der Höhe der Buchwerte und insbesondere der
Tatsache, dass der Nachmieter für dieselben Investitionen 1999 an den Bw.
S 500.000,00 als Ablöse zahlte, ist festzustellen, dass der vom FA in
der Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2001 mit S 250.000,00
ermittelte geldwerte Vorteil aus der Zurücklassung der Investitionen
keinesfalls als zu hoch anzusehen ist. Weiters ist von Bedeutung, dass das FA
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer letztendlich den geldwerten Vorteil mit
S 237.500,00 ansetzte und daher die Differenz S 12.500,00 die Afa
abdeckt. Als weiterer geldwerter Vorteil und somit ebenfalls als Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung ist die vom Vormieter ebenso zurückgelassene
Geschäftseinrichtung (bei beiden Mietern handelt es sich um
Gastronomiebetriebe) laut Bilanz 31.12.1998 S 72.919,00 zu beurteilen. Das
vom Bw. vorgelegte "Gutachten" von einem Dipl. Ing. Josef H ohne Datum
(AS 32) gibt für die Geschäftseinrichtung der Pizzeria "laut
Liste Stand 26.6.2001", also zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der
Zurücklassung einen Wert von S 37.000,00 an. Zunächst kommt einem
- ohne Datumsangabe - abgegebenen "Gutachten", das den Wert für
einen um zwei Jahre verspäteten Zeitpunkt angibt, keine Beweiskraft zu.
Jedoch selbst unter der Annahme eines Wertes für die 1999 ebenfalls vom
Vormieter für offene Mietzinsrückstände zurückgelassene
Geschäftseinrichtung S 37.500,00 erweist sich die Erfassung des
geldwerten Vorteils in der Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2001
(AS 30) keinesfalls zu hoch, da das FA insgesamt - also für die
baulichen Investitionen und die Geschäftseinrichtung einschließlich
Afa - nur S 237.500,00 ansetzte.
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S
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Einkünfte
V+V lt. Bw. Schreiben 14.3.2001 (AS 20)
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430.237,00
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Investitionen
abzüglich Afa
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237.500,00
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Einkünfte
V+V lt. BVE 28.5.2001
|
667.737,00
Im Rahmen der Einkunftsquelle
Vermietung und Verpachtung existiert bei der Ergebnisermittlung durch
Überschussrechnung keine Position "Anlagenabgang zu Buchwerten", wie der
Bw. im Schreiben an das FA vom 4. Mai 2001 vorbringt, und es kann
daher auch keine "ertragsmäßige Kompensierung"
eintreten.
Es bleibt daher bei der Einkommensteuerveranlagung 1999
laut Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2001.
Wien, am 9.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2510-W/02
- Stammnummer
- 13939
- Gültig
- 09.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF