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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500128/2022

Verkürzung Wiener Gebrauchsabgabe - Erkenntnis gem. § 29 Abs. 5 VwGVG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500128/2022vom 15.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH, Tuchlauben 11/18, 1010 Wien, hinsichtlich dessen Beschwerden 1.) vom 4. März 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 8. Februar 2022 wegen 4 Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1***, ***Adr1*** vor der Liegenschaft ***Adr2*** hinsichtlich eines Gerüstes im Ausmaß von 13m² betreffend die Monate Juni, Juli, August und September 2020, hinsichtlich einer Verkürzung der Gebrauchsabgabe von jeweils € 156,00 (Gesamthöhe € 624,00) (MA6/***Zahl1***) (RV/7500128/2022) 2.) vom 4. März 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2022 wegen 8 Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 und D4 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma2***, ***Adr1*** vor der Liegenschaft ***Adr3*** hinsichtlich einer Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² betreffend die Monate Juni, Juli, August, Oktober und November 2020 hinsichtlich einer Verkürzung der Gebrauchsabgabe von jeweils € 696,00 und vor der Liegenschaft ***Adr4*** hinsichtlich eines Containers im Ausmaß von 20,90 m² betreffend die Monate Juni, Juli und August 2020 hinsichtlich einer Verkürzung der Gebrauchsabgabe von jeweils € 420,00 (Gesamthöhe € 4,740,00) (MA6/***Zahl2***) (RV/7500129/2022) 3.) vom 4. März 2022 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 3. Februar 2022 wegen 7 Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) betreffend des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma2***, ***Adr1*** vor der Liegenschaft ***Adr5*** hinsichtlich eines Gerüstes und einer Baustofflagerung in Ausmaß von insgesamt 56,10 m² betreffend die Monate April, Mai, Juni, Juli und August 2020 hinsichtlich einer Verkürzung der Gebrauchsabgabe von jeweils € 684,00 und einer Baustofflagerung im Ausmaß 42,50 m² betreffend die Monate Oktober und November 2020 hinsichtlich einer Verkürzung der Gebrauchsabgabe von jeweils € 516,00 (Gesamthöhe € 4.452,00) (MA6/***Zahl3***) (RV/7500130/2022) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. November 2022 in Anwesenheit seines Verteidigers Dr. Swoboda für die Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH, der Behördenvertreterin Marlies Zimmermann sowie der Schriftführerin Monika Holub zu Recht erkannt: I. Gem. § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und bei unverändert bleibenden Schuldsprüchen die Höhe der Strafen und der Kosten wie folgt geändert: Zu Beschwerde 1.): Reduzierung der Geldstrafe von jeweils € 160,00 auf jeweils € 100,00, Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 13 Stunden auf jeweils 9 Stunden, Anpassung der Kosten von jeweils € 16,00 auf jeweils € 10,00 Zu Beschwerde 2.): Reduzierung der Geldstrafe bei den Verwaltungsübertretungen 1., 3. und 5. von jeweils € 700,00 auf jeweils € 460,00, bei den Verwaltungsübertretungen 2., 4. und 6. von jeweils € 420,00 auf jeweils € 280,00 und bei den Verwaltungsübertretungen 7. und 8. von jeweils € 870,00 auf jeweils € 580,00, weiters Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe bei den Verwaltungsübertretungen 1., 3. und 5. von jeweils 20 Stunden auf jeweils 13 Stunden, bei den Verwaltungsübertretungen 2., 4. und 6. von jeweils 17 Stunden auf jeweils 11 Stunden und bei den Verwaltungsübertretungen 7. und 8. von jeweils 22 Stunden auf jeweils 15 Stunden, Anpassung der Kosten bei den Verwaltungsübertretungen 1., 3. und 5. von jeweils € 70,00 auf € 46,00, bei den Verwaltungsübertretungen 2., 4. und 6. von jeweils € 42,00 auf € 28,00 und bei den Verwaltungsübertretungen 7. und 8. von jeweils € 87,00 auf jeweils € 58,00 Zu Beschwerde 3.): Reduzierung der Geldstrafe bei den Verwaltungsübertretungen 1. bis 5. von jeweils € 680,00 auf jeweils € 450,00, bei den Verwaltungsübertretungen 6. und 7. von jeweils € 650,00 auf jeweils € 430,00, weiters Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe bei den Verwaltungsübertretungen 1. bis 5. von jeweils 19 Stunden auf jeweils 13 Stunden, bei den Verwaltungsübertretungen 6. und 7. ebenfalls von jeweils 19 Stunden auf jeweils 13 Stunden, Anpassung der Kosten bei den Verwaltungsübertretungen 1. bis 5. von jeweils € 68,00 auf jeweils € 45,00 und bei den Verwaltungsübertretungen 6. und 7. von jeweils € 65,00 auf jeweils € 43,00 II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***Firma1*** über die zur Beschwerde 1.) nunmehr verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die ***Firma2*** über die zur Beschwerde 2.) und 3.) nunmehr verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt. V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 8. Februar 2022 (MA6/***Zahl1***) wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma1***, ***Adr1***, vier Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) begangen und zwar habe er in den Monaten Juni, Juli, August und September 2020 vor der Liegenschaft ***Adr2*** durch ein Gerüst in Ausmaß von 13 m² den öffentlichen Gemeindegrund genutzt, wobei er hiefür bis 8.9.2020 betreffend Juni, Juli und August 2020 und bis 10.9.2020 betreffend September 2020 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet und dadurch jeweils die Gebrauchsabgabe iHv € 156,00 (Gesamthöhe € 624,00) verkürzt habe. Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 jeweils zu einer Geldstrafe iHv € 160,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) verurteilt. Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv jeweils € 16,00 (jeweils 10% der Geldstrafen) auferlegt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 3. Februar 2022 (MA6/***Zahl2***) wurde der Beschwerdeführer weiters für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma2***, ***Adr1*** acht Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 bzw. D2 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) begangen und zwar habe er in den Monaten 1.) Juni 2020 vor der Liegenschaft ***Adr3*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² 2.) Juni 2020 vor der Liegenschaft ***Adr4*** durch einen Container in Ausmaß von 20,90 m² 3.) Juli 2020 vor der Liegenschaft ***Adr3*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² 4.) Juli 2020 vor der Liegenschaft ***Adr4*** durch einen Container in Ausmaß von 20,90 m² 5.) August 2020 vor der Liegenschaft ***Adr3*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² 6.) August 2020 vor der Liegenschaft ***Adr4*** durch einen Container in Ausmaß von 20,90 m² 7.) Oktober 2020 vor der Liegenschaft ***Adr3*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² 8.) November 2020 vor der Liegenschaft ***Adr3*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 57,50 m² den öffentlichen Gemeindegrund genutzt, wobei er hiefür bis 13.8.2020 betreffend 1.) bis 4.), bis 12.8.2020 betreffend 5.) und 6.), bis 12.11.2020 betreffend 7.) und bis 11.11.2020 betreffend 8.) weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet und dadurch jeweils die Gebrauchsabgabe iHv € 696,00 betreffend 1.) 3.) 5.) 7.) und 8.) und € 420,00 betreffend 2.) 4.) und 6.), (Gesamthöhe somit € 4,740,00) verkürzt habe. Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 zu einer Geldstrafe iHv jeweils € 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 20 Stunden) betreffend 1.) 3.) und 5.), zu einer Geldstrafe iHv jeweils € 420,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 17 Stunden) betreffend 2.) 4.) und 6.) und zu einer Geldstrafe von jeweils € 870,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) betreffend 7.) und 8.) verurteilt. Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv jeweils € 70,00 betreffend 1.) 3.) und 5.), jeweils € 42,00 betreffend 2.) 4.) und 6.) und jeweils € 87,00 betreffend 7.) und 8.) (jeweils 10% der Geldstrafen) auferlegt. Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als Abgabenstrafbehörde vom 3. Februar 2022 (MA6/***Zahl3***) wurde der Beschwerdeführer zudem für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Firma2***, ***Adr1***, sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 in Zusammenhalt mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) begangen und zwar habe er in den Monaten 1.) April 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m² 2.) Mai 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m² 3.) Juni 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m² 4.) Juli 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m² 5.) August 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² und ein Gerüst im Ausmaß von 13,60 m² 6.) Oktober 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² 7.) November 2020 vor der Liegenschaft ***Adr5*** durch eine Baustofflagerung im Ausmaß von 42,50 m² den öffentlichen Gemeindegrund genutzt, wobei er hiefür bis 12.8.2020 betreffend 1.) bis 5.), und bis 11.11.2020 betreffend 6.) und 7.) weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet und dadurch die Gebrauchsabgabe iHv jeweils € 684,00 betreffend 1.) bis 5.) und jeweils € 516,00 betreffend 6.) und 7.) (Gesamthöhe € 4.452,00) verkürzt habe. Er wurde hiefür gem. § 16 Abs. 1 des Gebrauchsabgabegesetzes vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 idF des LGBl. Nr. 57/2019 zu einer Geldstrafe iHv jeweils € 680,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 19 Stunden) betreffend 1.) bis 5.) und zu einer Geldstrafe iHv jeweils € 650,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 19 Stunden) betreffend 6.) und 7.) verurteilt. Zudem wurden ihm gem. § 64 VStG die Kosten des Strafverfahrens iHv jeweils € 68,00 betreffend 1.) bis 5.) und jeweils € 65,00 betreffend 6.) und 7.) (jeweils 10% der Geldstrafen) auferlegt. Das Bundesfinanzgericht hat am 22.11.2022 hinsichtlich dieser Beschwerden eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Unmittelbar danach wurde die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie eine Belehrung gem. § 29 Abs. 2a VwGVG dem Verteidiger des Beschwerdeführers und der Behördenvertreterin ausgefolgt. Binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei ein Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt. Das Erkenntnis wurde daher gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form ausgefertigt. Zahlungsaufforderung Gemäß § 54b VStG und § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Strafbeträge sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt Zu Beschwerde 1.) € 440,00, Zu Beschwerde 2.) € 3.718,00 Zu Beschwerde 3.) € 3.421,00 Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat: Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611 Verwendungszweck: Zu Beschwerde 1.): MA6/***Zahl1*** Zu Beschwerde 2.): MA6/***Zahl2*** Zu Beschwerde 3.): MA6/***Zahl3*** Zur Unzulässigkeit der Revision und Hinweis Da von den Parteien nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt wurde, ist gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 15. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500128/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500128.2022
Stammnummer
139381
Gültig
15.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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