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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100889/2021

Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100889/2021vom 10.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** VNR ***1***, vertreten durch ***SW***, über die Beschwerde vom 18. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 16. November 2020 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11. Oktober 2021, mit dem der Antrag vom 8. Juni 2020 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Eigenantrag) für den Zeitraum ab Dezember 2017 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Laut vorgelegter Urkunde wurde ***SW*** gemäß Beschluss des Bezirksgerichtes ***2*** vom 20.5.2020 unter anderem mit der Vertretung des Beschwerdeführers vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern betraut. Am 8.6.2020 wurde durch die ***SW*** für den Beschwerdeführer mit Formblättern Beih 100 und Beih 3 ein Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung gestellt. Der am ***x.x.***1995 geborene Beschwerdeführer leide an einer Psychose. Das Finanzamt forderte daraufhin eine Bescheinigung des Bundessozialamtes im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.10.2020 stellte der Gutachter Dr. ***R*** nach erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers fest: Anamnese: 2. Kind der Eltern, 1 älterer Bruder ist gesund, Normalgeburt in ***2***, Sprechen normal begonnen, Laufen verspätet, nicht gekrabbelt, Kindergarten in ***3***, VS in ***4***, HS in ***5***, Poly in ***2***, ab 2010 Lehre als Zimmermann mit Abschluss, dann gearbeitet als Fenstermonteur bei ***6*** in ***7***, Zivildienst bei ***8*** als Behindertenpfleger, Holzbau in Zimmerei in ***9***, dann Arbeiter in Möbelproduktion bis 2018, dann wieder Fenstermonteur bis August 2018; stat. Psychiatrie ab 12/2017 in ***19*** für 49 Tage. Derzeitige Beschwerden: Alkohol- und Drogenexzesse, derzeit unterbrochen, angefangen mit 15 Jahren, damals Mopedunfall unter Alkoholeinfluss, 1 Radfahrerin wurde verletzt; 2017 haben die psychischen Probleme zugenommen, stationärer Aufenthalt in ***19*** geschlossene Abteilung anfänglich, eine Schizophrenie wurde diagnostiziert, bekam Depotinjektionen, hat unter dieser Therapie wieder gearbeitet, hat selber aufgehört mit der Therapie, er lehnt jedwede Therapie ab, hat Suizidgedanken, wieder vermehrt Alkohol und Cannabis konsumiert, seit Mitte 2018 ist er arbeitslos, lebt bei den Eltern, er braucht Unterstützung mit Gesprächen, Waschen und Ankleiden alleine, bekommt Arbeitslosengeld, Erwachsenenvertreter über ***15***, kein Freundeskreis Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine Medikamente, keine Therapien Sozialanamnese: 2. Kind der Eltern, jüngstes Kind, 1 älterer Bruder 31 Jahre ist gesund und selbständig außer Haus, Vater pens. Behindertenpfleger in ***7***, Mutter derzeit Kindergartenhelferin in ***10*** Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Lebenslauf vorgelegt, wie in der Anamnese angeführt Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter AZ; Ernährungszustand: schlanker EZ; Größe: 183,00 cm Gewicht: 71,00 kg, Blutdruck: 120/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: Pupillen verengt, Gehörgänge reizlos, Halsorgane unauffällig, Cor und Pulmo oB., Abdomen angespannt, kein DS, WS gerade und reizlos, Rechtshänder, sämtliche Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sind frei beweglich, keine neurologischen Ausfälle Gesamtmobilität- Gangbild: normale Schuhe, normales Gangbild Psycho(patho)logischer Status: Anamnese mit dem Vater, während der Anamnese geht er hinaus in den Warteraum, bei der Untersuchung Blickkontakt kurz möglich, verzögerte Reaktion, gibt weitausholende Antworten auf sehr einfache Fragen, er fühlt "sich mal so und mal so", negiert Stimmenhören Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | 1 | Psychose (seelische Krankheit) aufgrund der schweregradigen psychischen Störung, psychotisches Verhalten, emotional instabil, fehlende soziale Integration, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben, stationärer Langzeitaufenthalt | 03.07.02 | 50 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die führende Funktionsstörung stellt auch den Gesamtgrad der Behinderung dar Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine wesentlichen sonstigen Behinderungen Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstbegutachtung Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja GdB liegt vor seit: 12/2017 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Beginn der Erkrankung 12/2017 Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: aufgrund der schwergradigen psychischen Erkrankung ist die selbständige Erwerbsfähigkeit nicht gegeben Dauerzustand Daraufhin wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit Bescheid vom 16.11.2020 für den Zeitraum ab Dezember 2017 ab. Dabei unterlief dem Finanzamt insofern ein Fehler im Sinne des § 293 BAO, als im Abweisungsbescheid als Datum des verfahrensgegenständlichen Antrages der "15.10.2020" angeführt wurde. Dieser Fehler wurde mit "Bescheid gemäß § 293b Bundesabgabenordnung" vom 11.10.2021 korrigiert, wobei aus der Begründung des Bescheides unzweifelhaft hervorgeht, dass eine Berichtigung gemäß § 293 BAO und nicht gemäß § 293b BAO beabsichtigt war. Begründet wurde die Abweisung damit, dass "gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967" ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe nur für Kinder bestehe, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des "27. Lebensjahres", eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 18.12.2020. Die Erkrankung des Beschwerdeführers sei bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Bereits im Alter von 15 Jahren habe der Beschwerdeführer begonnen exzessiv Alkohol zu konsumieren und mit Drogen zu experimentieren. Er berichte von Stimmenhören schon ab dem 15. Lebensjahr sowie von Körperwahrnehmungsstörungen. Er habe nach Absolvierung der Polytechnischen Schule in ***2*** im Jahr 2010 eine Lehre als Zimmermann begonnen. Es sei bereits zu dieser Zeit zunehmend zu Problemen mit den Arbeitgebern gekommen. Dennoch sei es ihm mit Unterstützung gelungen, seine Lehre bei der Firma ***11*** GmbH als Zimmermann abzuschließen. Seine psychische Verfassung habe sich in weiterer Folge zunehmend verschlechtert. Sämtliche Versuche, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, seien stets nach kurzer Zeit gescheitert, gleichwohl er in den folgenden Jahren eine Vielzahl von Arbeitsversuchen unternommen habe (Beweis: PV, ***21***, ***22***; Versicherungsdatenauszug; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten). Beim Beschwerdeführer habe sich eine drogenindizierte psychische Störung manifestiert, aufgrund derer er außer Stande sei, sich selbst Unterhalt zu verschaffen. Er sei schließlich in einer akuten Krankheitsphase im Jahr 2017 aufgrund geäußerter Suizidgedanken, deutlichen Denkstörungen und einer auffälligen Denkverlangsamung, Verfolgungsängsten und akustischen Halluzinationen stationär im geschlossenen Bereich der Psychiatrie des Krankenhauses ***12*** aufgenommen worden. Insgesamt habe er sich im Zeitraum 19.12. - 22.12.2017, 23.12. - 29.12.2017 sowie 29.12.2017 - 07.02.2018 wegen drogenindizierter psychotischer Störung sowie Polytoxikomanie in stationärer Behandlung im Klinikum ***12*** befunden. Die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers kennzeichne sich durch verschiedene Phasen. Der Zeitraum von Beginn erster psychischer Veränderungen und/oder negativer Symptome bis zum durchgängigen Auftreten von psychotischen positiven Symptomen. Die Phase der unbehandelten Psychose sei jener Zeitraum vom durchgängigen Auftreten psychotischer Symptome bis zum Behandlungsbeginn und bei der Akutphase komme es zum vollständigen Ausbruch der Erkrankung mit Halluzinationen, Wahnvorstellungen und Denkstörungen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Erkrankung, die zur Erwerbsunfähigkeit führe, bereits vor Dezember 2017, als der Beschwerdeführer einen Langzeitaufenthalt von 49 Tagen im Krankenhaus hatte, eingetreten sei. Bereits im Alter von 15 Jahren habe er von Stimmenhören berichtet. Sohin sei davon auszugehen, dass bei ihm bereits vor dem 21. Lebensjahr eine psychische Erkrankung bestanden habe, die dazu führte, dass er nicht in der Lage war, sich selbst ausreichend Unterhalt zu verschaffen (Beweis: einzuholendes med. Gutachten aus dem Bereich Psychiatrie; Krankenunterlagen; Auszug neurologisch-psychiatrisches Gutachten DDr. ***18***; PV; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten). Seit November 2020 beziehe der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine Invaliditätspension. Gemäß § 2 Abs. 1 lit. d FLAG bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Gemäß § 6 Abs. 5 FLAG hätten Kinder, deren Eltern ihnen nicht Unterhalt leisten und deren Unterhalt nicht zur Gänze aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder nicht zur Gänze aus öffentlichen Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes getragen wird, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe wie Vollwaisen. Erheblich behinderte Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend den Unterhalt leisten und die einen eigenständigen Haushalt führen, hätten unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen ein Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat. Der Beschwerdeführer sei österreichischer Staatsbürger. Er lebe bei seinen Eltern ***20*** und werde von diesen versorgt. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in der Lage, sich im gegenständlichen Familienbeihilfenverfahren selbst zu vertreten und alle Beweise vorzubringen. Dazu komme bei ihm die insbesondere bei der konkreten Erkrankung immanente Krankheitsuneinsichtigkeit. Gemäß § 8 FLAG bestehe für ein erheblich behindertes Kind ein Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Letzteres sei beim Beschwerdeführer der Fall. Eine Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit sei bei ihm "eher ausgeschlossen". Bei vollständiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung wäre das Finanzamt daher zur Entscheidung gelangt, dass dem Beschwerdeführer die erhöhte Familienbeihilfe "ab Antragstellung" zustehe. Der Beschwerde waren Arztbriefe des ***16*** Klinikums aus den Jahren 2018 und 2019 über dortige Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie Auszüge aus dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des DDr. ***17*** vom 19.2.2020 angeschlossen. Das Finanzamt forderte daraufhin eine neuerliche Bescheinigung des Bundessozialamtes an. Im Aktengutachten vom 2.4.2021 wurde festgestellt: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage (Familienlastenausgleichsgesetz) Letztgutachten Dr. ***R***, 10/2020, GdB: 50%, Diagnose: Psychose (seelische Krankheit), "...Beginn der Erkrankung 12/2017...", "...Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18./bzw. 21. Lebensjahr eingetreten...:" Abweisungsbescheid 11/2020 Beschwerdeschreiben 12/2020 "***SW***": "...Tatsächlich ist die Erkrankung des Beschwerdeführers jedoch bereits vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Bereits im Alter von 15 Jahren begann der Beschwerdeführer exzessiv Alkohol zu konsumieren und mit Drogen zu experimentieren. Herr ***Bf1*** berichtete von Stimmenhören schon ab dem 15. Lebensjahr sowie von Körperwahrnehmungsstörungen..." "...Sämtliche Versuche am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen scheiterten stets nach kurzer Zeit, gleichwohl Hr. ***Bf1*** in den folgenden Jahren eine Vielzahl von Arbeitsversuchen unternahm...Bei Herrn ***Bf1*** manifestierte sich eine drogeninduzierte psychische Störung aufgrund derer er außer Stande ist, sich selbst Unterhalt zu verschaffen..." Neu beigebrachte Befunde: 06/2020 Urkunde und Beschluss, Bestellung eines gerichtl. ***SW*** "...Die gerichtliche ***SW*** endet spätestens mit 20.05.2023..." 02/2020 DDr. ***18***, Neurologisch-psychiatr. Gutachten (bzgl. Erw.Vertretung) Drogeninduzierte psychotische Störung Polytoxikomanie Zusammenfassung stationärer Aufenthalte v. 12/2017 (erstmals wegen einer drogeninduzierten psychotischen Störung stationär am ***16*** Klinikum aufgenommen) - 11/2019 (KH ***2***), sowie Untersuchung in Ordination 02/2020 11/2019 ***16*** Klinikum, Psychiatrie: Störung durch multiplen Substanzgebrauch mit Abhängigkeitssyndrom Alkoholintoxikation Zustand nach mindestens zweimaliger drogeninduzierte Psychose - zur weiteren Abklärung Empfehlung zu stationärem Aufenthalt, welcher jedochabgelehnt wurde. 07/2019 ***16*** Klinikum, Psychiatrie: Alkoholabhängigkeitssyndrom Polytoxikomanie (Amphetamine, THC, MDMA, Inhalationsgase) Zustand nach Psychose nach Intoxikation mit Stimulanzien 04/2019 Z.n. drogeninduz.-Psychose KH ***19*** 2018, damals Xeplion-Depot alle 4 Wochen i.m. + Februar 2018 Umstellung auf Trevicta i.m. Aufnahme im Ubg.-Bereich wegen SMÄ. Entlassung erfolgte am nächsten Tag. 04/2019 ***16*** Klinikum, Psychiatrie: Aufnahme wegen SMÄ 12/2018 ***16*** Klinikum, Psychiatrie: Aufnahme bei SMV bei drogeninduzierter Psychose 12/2018 ***16*** Klinikum, Psychiatrie: Alkoholintoxikation 2.48%o mit SMÄ Medikation mit Trevicta selbstständig abgesetzt. Exazerbation des Substanzkonsums. Im stationären Aufenthalt ist der Patient in keinster Weise zugänglich. Drogenharn ist positiv auf Benzodiazepine, MDMA, THC und Amphetamin. Abbruch des stat. Aufenthaltes gegen Revers. Lt. Neurol.-psych. Gutachten v. DDr. ***18***: KH ***12*** v. 19.12.-22.12.2017: Erstmals stat. Aufenthalt bei drogeninduzierter psychotischer Störung und Polytoxikomanie empfohlene Medikation: Ability Schmelztbl. 10 mg 1-0-0-0 Temesta 1mg 1-1-1-1 Zur Aufnahme wird der Patient mit Polizei und Parere gebracht, es werden Suizidabsichten geäußert, deutliche Denkstörungen und eine Denkverlangsamung sind auffällig, auch Verfolgungsängste und akustische Halluzinationen werden angeben, sodass die Aufnahme im Akutbereich erfolgt. Am 22.12.2017 verlässt der Patient ohne Abmeldung das Krankenhaus. Eine polizeiliche Fahndung erfolgt. Erneute Aufnahme am 23.12.-29.12.2017 sowie 29.12.2017-7.2.2018 nachdem der Patient wieder das Krankenhaus ohne Abmeldung verlassen hat. Die antipsychotische Therapie wird von Olanzapin wegen Gewichtszunahme auf Risperidon umgestellt. Die psychotische Symptomatik bildet sich zur Gänze zurück, der Patient ist von Suizidgedanken distanziert. Patient stimmt einem Paliperidon-Depot zu. Weiterbehandlung an Tagesklinik geplant. Regelmäßige Kontrollen beim niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie sowie Psychotherapie empfohlen. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktuelle Dauermedikation: keine (laut Befundaufnahme v. DDr. ***18*** am 18. 2. 2020); ***SW***/Vertretungsnetz Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | 1 | Psychose (seelische Krankheit) Wiederholt stationäre Aufenthalte bei instabiler psychischer Störung mit Psychose, Polytoxikomanie, fehlende soziale Integration, Arbeitsfähigkeit nicht gegeben, diesbzgl. sind 50% gerechtfertigt. | 03.07.02 | 50 Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 begründet den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Es werden mehrere ältere Krankenhausbefunde (ab 12/2017) sowie die Bestätigung der ***SW*** beigebracht. Keine neuen Befunde seit Letztbegutachtung durch Dr. ***R*** im Okt. 2020. Insgesamt keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: nein GdB liegt vor seit: 12/2017 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Aufgrund vorliegender Befunde vom Dezember 2017 (erstmals stationärer Aufenthalt im Alter von 22 Jahren) ist eine Rückwirkung ab 12/2017 möglich. Ohne Befunde/Bestätigungen (vor dem 21. Lebenjahr) keine frühere Rückwirkung möglich. Herr ***Bf1*** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Dies besteht seit: 12/2017 Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Aufgrund der psychischen Instabilität bei schwergradiger psychischer Störung ist keine berufliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben. Nachuntersuchung: in 5 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Verlaufskontrolle Aufgrund dieser Bescheinigung wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.4.2021 die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sei. Die Erwerbsunfähigkeit müsse aber vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Beim Beschwerdeführer treffe dies nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967). Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 11.5.2021. Am 12.10.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. Der Beschwerdeführer sei nur im Zeitraum 18.4.2017 bis 19.2.2018 antragslegitimiert, da er vorher und nachher bei den Eltern wohnhaft gewesen sei bzw. wäre. Die Lehre als Zimmermann habe er mit Lehrabschlussprüfung vom 28.6.2013 beendet. Aufgrund des Alkohol- und Drogenmissbrauches, der anscheinend mit 15 Jahren begonnen habe, könne nicht angenommen werden, dass automatisch eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr (***x.x.***2016) gegeben sei. Befunde gäbe es erst 12/2017, als er stationär aufgenommen worden sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der am x.x.1995 geborene Beschwerdeführer hat am x.x.2016 das 21. Lebensjahr vollendet. Laut Zentralem Melderegister war er seit Geburt bis 18.4.2017 am Wohnsitz seiner Eltern gemeldet, wohnt dort wieder seit 20.2.2018 und wird nach dem Beschwerdevorbringen auch von seinen Eltern versorgt. Seit 1.11.2020 bezieht er laut SV-Abfrage eine Invaliditätspension. Diese betrug laut den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten im Jahr 2021 brutto 14.377,58 € (steuerpflichtig 11.695,08 €). Befunde zu seiner Erkrankung liegen seit Dezember 2017 vor. Das Bundessozialamt hat in seinen Gutachten einen Grad der Behinderung von 50 % ab 12/2017 und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab dem selben Zeitpunkt bescheinigt. Beweiswürdigung Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN). Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063 mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307). Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, durchzuführen. Die in diese Richtung zielenden Beweisanträge sind damit für das gegenständliche Verfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO. Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 15.10.2020 und 2.4.2021 liegt aus folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten: Es wurde in den Gutachten zutreffend festgestellt, dass ärztliche Befundnachweise für die Erkrankung des Beschwerdeführers erst ab Dezember 2017 vorliegen; frühere Befunde wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Persönlichkeitsstörungen können erfahrungsgemäß unterschiedlich schwer ausgebildet sein und je nach Ursache unterschiedlichste Defizite und Symptome zeigen. Das Ausmaß der Defizite (Symptome) hängt nicht nur von der Ursache der Erkrankung ab, sondern auch von anderen Faktoren (therapeutische Interventionen, medikamentöse Behandlungen, soziales Lebensumfeld, Fördermaßnahmen). Damit kann die Schwere der Erkrankung und der Defizite immer nur im Zuge einer aktuellen umfassenden ärztlichen Untersuchung festgestellt werden. Fehlen derart umfassende Untersuchungen, kann regelmäßig nur der aktuelle Zustand beurteilt werden, rückwirkende Beurteilungen sind dann ausgeschlossen. Dazu kommt, dass es bei Persönlichkeitsstörungen weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich die Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. dazu VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010). Angesichts dessen ist es für das Bundesfinanzgericht nicht unschlüssig, wenn eine rückwirkende Feststellung des Zeitpunktes des Eintrittes einer dauernden Erwerbsunfähigkeit für den medizinischen Sachverständigen erst ab dem Vorliegen entsprechender ärztlicher Befunde möglich ist. Können solche Befunde nicht beigebracht werden, liegt insoweit ein Umstand vor, der im Ergebnis zu Lasten des Antragstellers geht. Das Beihilfenverfahren ist ein antragsgebundenes Verfahren. Für antragsgebundene Verfahren gilt, dass das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast beim Antragsteller liegt. Die für antragsgebundene Verfahren geltenden Grundsätze sind auch bei Anträgen auf Gewährung von Beihilfen zu beachten (Stoll, BAO, 1275 mit Hinweis auf VwGH 17.11.1980, 1885/78). Bei dieser Sachlage ist es aber schlüssig und nachvollziehbar, wenn der medizinische Sachverständige die festgestellte Psychose nur dann als Grund für eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt annimmt, wenn er dafür in medizinischen Befunden nachvollziehbar dokumentierte Anhaltspunkte findet, die er seinem Gutachten zugrunde legen kann; alles andere wäre reine Spekulation. Nichts anderes als eine solche Spekulation ist die bloße Behauptung in der Beschwerde, es sei "davon auszugehen", dass die Erkrankung des Beschwerdeführer auch vor Vollendung seines 21. Lebensjahres ein Ausmaß erreicht gehabt hätte, welches zur Erwerbsunfähigkeit führe. Dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht erst im Dezember 2017 gleichsam "von heute auf morgen" eingetreten ist, wird nicht in Abrede gestellt. Das Ausmaß der Erkrankung und ihr Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit in einem rund eineinhalb Jahre zurückliegenden Zeitpunkt (Vollendung des 21. Lebensjahres am x.x.2016) kann aber ohne entsprechende Befunde nicht seriös bestimmt werden. Insgesamt gesehen wurden damit im Beschwerdeverfahren keine Unschlüssigkeit der beiden Gutachten des Bundessozialamtes aufgezeigt. Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) § 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) normiert auszugweisen (soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz): (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ... d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). § 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise: (2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich … (4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2003 und 138,30 €, ab 1. Juli 2014 um 150 €, ab 1. Jänner 2016 um 152,90 €, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 €. (5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. (6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass der Voll- oder Sozialwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, als schlüssig erweisen (siehe oben die Ausführungen zur Beweiswürdigung), waren sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Damit fehlen im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe und war schon aus diesem Grund spruchgemäß zu entscheiden. Dazu kommt, dass ein Eigenanspruch von Sozialwaisen im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 voraussetzt, dass ihnen ihre Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnt und "von diesen versorgt" werde. Ob die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend von den Eltern getragen werden, hängt zwar einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts ab. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Dezember 2017 bis zur Zuerkennung der Invaliditätspension im November 2020 nur kurzzeitig beschäftigt war und im Übrigen lediglich geringes Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen hat, ist eine überwiegende Unterhaltsleistung durch die Eltern zumindest im Zeitraum Februar 2018 bis zur Gewährung der Invaliditätspension naheliegend. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 10. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100889/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100889.2021
Stammnummer
139373
Gültig
10.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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