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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102994/2022

Keine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102994/2022vom 02.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Tschechien, über die Beschwerde vom 11.1.2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn, Korneuburg, Tulln vom 7.12.2020 betreffend Einkommensteuer 2019 zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem dem Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Einkommensteuerbescheid vom 7.12.2020 wurde ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von 414,12 € festgesetzt. Am 11.1.2021 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben wie folgt: Die Entscheidung des Finanzamtes sei unrichtig, als der Beschwerdeführer sich durch die Indexierung der steuerlichen Begünstigungen (Absetzbeträge, Freibeträge) in seinen gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten verletzt fühlen würde. Die bei der vom Finanzamt ausgeübten Entscheidungsgewalt gesetzte Art der Beurteilung gleicher Lebenssituationen unter Anwendung differenzierender Kriterien führe eindeutig zur direkten Diskriminierung. In seinem konkreten Fall sei der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in voller Höhe berücksichtigt worden, in welcher die Steuerbegünstigung einem österreichischen Staatsbürger mit einem in Österreich lebenden Kind ihrer Basis nach zustehe. Er beantrage daher die Anpassung des Alleinverdienerabsetzbetrages für seine beiden Kinder an den jeweiligen vollen Grundbetrag, den Betrag ohne die sogenannte Indexierung. Mit Ergänzungsvorhalt vom 26.1.2021 wurden folgende Unterlagen angefordert: Unter Vorlage der Drucksorte E 9 - Bescheinigung EU/EWR der ausländischen Steuerbehörde zur Einkommensteuererklärung für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) seien die Voraussetzungen (Einkommen der Gattin) für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages nachzuweisen. Die angeforderten Unterlagen wurden eingereicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.3.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt begründet: Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 stehe Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser betrage jährlich bei zwei Kindern 669,00 €. Nach § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 bestimme sich abweichend von Z 1 die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten würden, nach Abs. 3a Z 2. Für Kinder, die sich somit ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten würden, sei die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. Die Höhe des Alleinverdienerabsetzbetrages wäre daher ab 1.1.2019 auf Basis der zum Stichtag 1.6.2018 zuletzt veröffentlichten Werte (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung) anzupassen. Mit Schreiben vom 30.3.2021 wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt und wie folgt begründet: Die Beschwerdevorentscheidung sei hinsichtlich der Indexierung mangelhaft. Zu den einzelnen Themen der Beschwerde sei keine Stellung genommen worden. Es sei lediglich die gesetzliche Lage noch einmal dargestellt worden, welche aus Sicht des Beschwerdeführers zu einer materiellen Diskriminierung aufgrund sowohl nationaler, als auch supranationaler Rechtsquellen führe. Es könne doch nicht generell rechtmäßig sein, dass zwei faktisch vergleichbare Steuersubjekte in demselben System steuerlich gleich belastet, jedoch nicht begünstigt würden, außerdem aufgrund von Kriterien, welche eine materielle Ungleichbehandlung überhaupt nicht rechtfertigen würden. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Erwähnt an dieser Stelle würde der Gleichheitssatz sein, das Grundrecht des Eigentums, die Grundrechte in der Charta der EU, etc. Es werde ergänzt, dass von der vorrangigen Anwendung des Europarechtes ausgegangen werde. Mit Vorlagebericht vom 7.10.2022 wurde die obige Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt: Sachverhalt: Strittig sei die Indexierung des Alleinverdienerabsatzbetrages nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener- und Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung). Nach dieser zu § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 ergangenen Verordnung hätte der Alleinverdienerabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 im vorliegenden Fall 414,12 € (305,79 € mit einem Kind zuzüglich 108,33 € für das zweite Kind) betragen. Im Hinblick auf die Höhe der Steuer vor Abzug der Absetzbeträge hätten sich keine Auswirkungen auf den Familienbonus plus ergeben. Diese Frage sei im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Das Finanzamt hätte die Entscheidung im Hinblick auf das beim EuGH zu diesem Zeitpunkt anhängige Vorabentscheidungsverfahren, Rechtssache C-163/20, mit Bescheid vom 9.7.2021 gemäß § 271 Abs. 1 BAO ausgesetzt. Beweismittel: Vorgelegte Aktenteile Stellungnahme: Der Europäische Gerichtshof hätte in seinem Urteil vom 16.6.2022, C-328/20, sinngemäß ausgesprochen, dass Familienleistungen, die ein Mitgliedsstaat Erwerbstätigen gewähre, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedsstaat wohnten, exakt jenen entsprechen müssten, die er Erwerbstätigen gewähren würde, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedsstaat wohnten. Als Reaktion auf dieses Urteil des EuGH hätte der Gesetzgeber mit BGBl. Nr. 135/2022 § 33 Abs. 3a Z 2 (Familienbonus plus), § 33 Abs. 4 Z 4 (Alleinverdienerabsetzbetrag) sowie § 33 Abs. 7 Z 2 (Kindermehrbetrag) EStG aufgehoben. Ergänzend sehe § 124b Z 410 lit. a EStG 1988 vor, dass § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, schon ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 (und damit rückwirkend) anzuwenden sei; die Änderung des § 33 mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2022 stelle kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung eine rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar. Da im vorliegenden Fall der Ablauf der Jahresfrist § 302 Abs. 1 BAO mittlerweile eingetreten sei, könne das Finanzamt seine Beschwerdevorentscheidung nicht mehr gemäß § 299 BAO aufheben. Der Fall sei daher dem BFG vorzulegen. Es werde beantragt, die Einkommensteuer laut beiliegendem Berechnungsblatt unter Berücksichtigung eines Alleinverdienerabsetzbetrages mit zwei Kindern in voller Höhe mit einem Betrag 669,00 € festzusetzen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Unstrittig sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Alleinverdienerabsetzbetrages für die beiden in Tschechien lebenden Kinder des Beschwerdeführers gegeben. Rechtliche Beurteilung Einkommensteuerbescheid 2019 Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 €, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 € (vgl. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988). Im gegenständlichen Fall kamen folgende Normen zur Anwendung: Abweichend von Z 1 bis 3 bestimmt sich die Höhe der Absetzbeträge für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, nach Abs. 3a Z 2. Steht ein Absetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten diese sich in unterschiedlichen Ländern auf, sind zuerst ältere vor jüngeren anspruchsvermittelnden Kindern zu berücksichtigen (§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988). Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen. Die Höhe der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis der zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen (§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988). Gemäß § 2 Abs. 2 Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung beträgt der Anpassungsfaktor für Tschechien 0,655. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 16. Juni 2022, C-328/20, entschieden, dass die Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages, des Alleinerzieherabsetzbetrages, des Unterhaltsabsetzbetrages, des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrages ebenso wie des Kinderabsetzbetrages und der Familienbeihilfe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist (vgl. BFG 18.07.2022, RV/7101316/2021). Mit BGBl Nr. 135/2022 wurde § 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 aufgehoben. Für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, ist die neue Rechtslage bereits ab der Veranlagung 2019 (demnach rückwirkend) anzuwenden. Aufgrund der Verdrängungswirkung des Unionsrechts ist somit die von der Abgabenbehörde angewendete Indexierung nicht anwendbar und der Alleinverdienerabsetzbetrag in voller Höhe abzugsfähig. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der gegenständliche Bescheid abzuändern. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die oben angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen, war keine ordentliche Revision zuzulassen. Linz, am 2. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102994/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102994.2022
Stammnummer
139371
Gültig
02.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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