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BFG RV/5100734/2022
Keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100734/2022vom 13.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***1***, die Richterin ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Gerhard Peither, Sandgasse 16, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 5. September 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 3. August 2022 über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung betreffend Kapitalertragsteuer 01-12/2013, 01-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 05/2018, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin ***5*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 2. August 2022 entschied das Bundesfinanzgericht (GZ RV/5100257/2021) über die Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2013-2017 und 5/2018, indem es die Haftungsbescheide abänderte.
2. In der Folge erließ das Finanzamt am 3. August 2022 einen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung für die Kapitalertragsteuer 01-12/2013, 01-12/2014, 01-12/2015, 01-12/2016, 01-12/2017 und 05/2018. Die für die angeführten Abgaben bewilligte Aussetzung der Einhebung sei infolge Beschwerdeerledigung abgelaufen.
3. Dagegen richtet sich die streitgegenständliche Beschwerde vom 5. September 2022. Die Beschwerdeführerin beantragt die ersatzlose Aufhebung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung, da aufgrund einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof die Zurückversetzung in das Beschwerdeverfahren betreffend die Haftungsbescheide hinsichtlich der Kapitalertragsteuer erwartet werde und innerhalb des Beschwerdeverfahrens der Anspruch auf Aussetzung der Einhebung bestehe. Zudem werde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
4. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2022 als unbegründet ab. Begründend führte es aus, der Ablauf der Aussetzung sei gemäß § 212a BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Der Ablauf sei zwingend vorzunehmen. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Erledigung des Rechtsmittels hinaus auszudehnen.
5. Mit der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. September 2022 brachte die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein, dem das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 19. September 2022 nicht stattgab.
6. Am 9. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der streitgegenständlichen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
7. Die mündliche Verhandlung fand am 13. Dezember 2022 statt. Dort bringt der rechtliche Vertreter ergänzend vor, nach § 212a Abs. 5 BAO sei zwar eindeutig der Ablauf zu verfügen, der Fehler sei aber bereits im Verfahren betreffend die Kapitalertragsteuern passiert.
Zudem sei die Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO verfassungswidrig. Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entscheide bei einer außerordentlichen Revision dasselbe Gericht und de facto derselbe Richter, welcher auch das angefochtene und im Zuge der Revision an den VwGH vorgelegte Erkenntnis erlassen habe. Nachdem dort eine objektive Überprüfung der Erfolgsaussichten einer ao Revision nicht stattfinde, habe der Beschwerdeführer erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es entstehe der Eindruck, einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht stattgegeben, weil dies einem Eingeständnis zukomme, dass die Beschwerde inhaltlich rechtswidrig und mit Mängel behaftet sei. Es liege eine Verletzung des Grundrechtes auf den gesetzlichen Richter und jenes des Gleichheitsgrundsatzes vor, weil die gesetzliche Bestimmung, dass dieselbe Person mit Erkenntnis und gleichzeitig auch über eine aufschiebende Wirkung entscheide, sachlich nicht gerechtfertigt sei. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge einen Gesetzesprüfungsantrag des § 212a Abs. 5 BAO an den Verfassungsgerichtshof stellen.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Dokumenten und ist unstrittig.
Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
1. § 212a Abs. 1 BAO lautet: "Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Der Ablauf der Aussetzung ist gemäß § 212a Abs. 5 3. Satz lit b BAO anlässlich eines über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Erkenntnisses (§ 279) zu verfügen.
2. § 212a BAO regelt, dass die Einhebung einer Abgabe aussetzbar ist, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich eines über die Beschwerde ergehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes zwingend zu verfügen.
Hinsichtlich der Anfechtung der im Verwaltungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts führte der VwGH zur Rechtslage vor dem BGBl. I Nr. 14/2013 im Erkenntnis vom 27.05.1998, 98/13/0044, wörtlich aus: "Die Rechtslage ist eindeutig. Die Beschwerdeführerin lässt mit ihren Ausführungen vom Grundsatz her schon den Umstand außer Betracht, dass gemäß § 254 BAO durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt und insbesondere auch die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten wird. Das Rechtsmittel im Abgabenverfahren hat zunächst vom Grundsatz her schon keine aufschiebende Wirkung. Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO (vgl. insbesondere dessen Abs. 2) vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen regeln (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG)." Diese Rechtsansicht bestätigte der VwGH nochmals im Erkenntnis vom 31.07.2002, 2002/13/0136.
3. § 30 VwGG lautet auszugsweise:
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
Bis zur Vorlage der Revision an den VwGH ist das Verwaltungsgericht für die Erledigung des Antrages auf aufschiebende Wirkung zuständig. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der VwGH. Er kann daher ab Vorlage der Revision Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes betreffend die aufschiebende Wirkung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben (vgl. Twardosz, VwGH-Verfahren3 103).
Die Voraussetzungen sind in § 30 Abs. 2 VwGG erschöpfend ausgezählt. Der vermutliche Verfahrensausgang hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. VwGH 03.08.1990, AW 90/16/0018, VwGH 15.09.1952, 957/52).
4. Die Rechtsansicht, ein solcher Ablauf der Aussetzung der Einhebung wäre nicht zu verfügen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund einer (außerordentlichen) Revision beim Verwaltungsgerichtshof die Zurückversetzung in das bekämpfte Beschwerdeverfahren erwartet, ist somit verfehlt. § 212a Abs. 5 BAO und § 30 VwGG stehen inhaltlich unverändert in Geltung.
Nach wie vor endet das Verwaltungsverfahren spätestens mit dem Ergehen eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes. Nach wie vor sieht § 30 VwGG einen Aufschub des Vollzuges der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes unter bestimmten Voraussetzungen vor. Für eine über das Verwaltungsverfahren hinausgehende aufschiebende Wirkung des § 212a BAO besteht daher weder eine Notwendigkeit noch eine gesetzliche Grundlage.
Nach der bestehenden Rechtslage kann eine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nur bewilligt werden, solange eine Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist. Mit dem Erkenntnis vom 2. August 2022 hat das Verwaltungsverfahren geendet. Dies räumt auch der rechtliche Vertreter in der Verhandlung ein.
5. Die vom rechtlichen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Einwendungen betreffend seine verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht.
Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze den Verwaltungsgerichten nicht zu. Hat ein solches Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Dieser erkennt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG sodann über deren Verfassungswidrigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass das erkennende Gericht die in Prüfung zu ziehende(n) Norm(en) anwenden muss (Präjudizialität).
Wie bereits oben ausgeführt, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof endgültig über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er hebt den Beschluss (von Amts wegen oder auf Antrag) des Bundesfinanzgerichtes dann auf, wenn er die Voraussetzungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt. Insofern können die Bedenken der Beschwerdeführerin betreffend das Recht auf den gesetzlichen Richter und den Gleichheitsgrundsatz nicht nachvollzogen werden.
Darauf wurde auch in der Rechtsbelehrung des Beschlusses vom 19. September 2022, in dem dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben wurde, hingewiesen.
Zudem hat das Bundesfinanzgericht im hier anhängigen Verfahren den § 212a Abs. 5 BAO anzuwenden, nicht jedoch § 30 VwGG. Zwar führt der rechtliche Vertreter aus, dass seiner Ansicht nach § 212a Abs. 5 BAO verfassungswidrig sei, seine Erläuterungen befassen sich aber mit der Zuständigkeitsregelung betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des § 30 VwGG.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit den Beschwerdeausführungen keine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Norm aufzuzeigen vermochte. Die Überlegungen der Beschwerdeführerin sind daher nicht geeignet, einen Antrag des Bundesfinanzgerichtes gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den VfGH betreffend § 212a Abs. 5 BAO zu rechtfertigen.
Hingewiesen wird noch darauf, dass gemäß § 42 Abs. 3 VwGG im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hat.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am 13. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 30 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100734/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100734.2022
- Stammnummer
- 139368
- Gültig
- 13.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF