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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100646/2022

Kein Familienbonus Plus für den Stiefvater anstelle der Familienbeihilfenbezieherin, wenn der Unterhalt vom leiblichen Vater vollständig geleistet wurde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100646/2022vom 25.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. September 2021 gegen den Bescheid des ***FA*** datiert vom 9. September 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Im aufgrund der elektronisch am 6. September 2021 eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 erließ das Finanzamt am 9. September 2021 den Einkommensteuerbescheid 2020 des Beschwerdeführers, welcher zu einer Gutschrift von € 5.023,00 führte, wobei unter anderem als Absetzbetrag ein Familienbonus Plus von € 1.500,00 (also für ein Kind) berücksichtigt wurde. In der Begründung dieses Bescheides führte das Finanzamt dazu aus, dass für die Kinder ***1*** ***2*** und ***3*** ***2*** für das gesamte Veranlagungsjahr 2020 Unterhalt (von ***4*** ***5***) in vollem Umfang geleistet worden sei. Für den Familienbonus Plus sei neben dem Unterhaltszahler nur die Familienbeihilfenbezieherin (***6*** ***2***) anspruchsberechtigt. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Beschwerdeführer mit der elektronisch eingebrachten Beschwerde vom 20. September 2021 und begehrte darin, auch für die Kinder ***1*** und ***3*** den Familienbonus Plus zugesprochen zu erhalten. Er sei mit der Kindesmutter verheiratet und zur Zeit Alleinverdiener. Seine Ehefrau habe ihm den Anspruch auf den Familienbonus Plus abgetreten, wie er das auch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2019 mitgeteilt habe. Das Wissen um seinen Anspruch beziehe er aus der aktuellen Lohnverrechnerausbildung und gehe er davon aus, dass dort keine falschen Tatsachen gelehrt würden. Den Verzicht seiner Ehefrau (auf den Familienbonus Plus) könne er auch gerne schriftlich abgeben. Diese Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) vom 8. April 2022 abgewiesen und dies damit begründet, dass der Familienbonus plus für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988) zustehe, nur beim Familienbeihilfenberechtigten oder beim Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, zu berücksichtigen sei. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit dem als "Beschwerde" bezeichneten elektronischen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vom 15. April 2022 und führte aus, dass nach der Erklärungsvorlage man den Familienbonus Plus in besonderen Fällen beantragen könne, wenn man eine Beziehung zum Kind habe. Er sei der Ehepartner des familienbeihilfenberechtigten Elternteils. In dem dem Beschwerdeführer am 30. September 2022 übermittelten Bericht über die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte das Finanzamt unter Hinweis auf den Gesetzestext die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer, welcher seit ***11***2016 mit ***6*** ***5*** verheiratet ist und deren Familiennamen angenommen hat, lebt mit dieser und dem Kindern ***8*** ***7*** sowie den Stiefkindern ***3*** und ***1*** im gemeinsamen Haushalt. Der Unterhalt für die Kinder ***3*** und ***1*** wurde im Jahr 2020 vollständig von ***4*** ***5*** geleistet. Der Beschwerdeführer hat für den minderjährigen ***9*** ***10*** den Unterhalt getragen. Die Familienbeihilfe für die Stiefkinder des Beschwerdeführers ***3*** und ***1*** wurde im Jahr 2020 von ihrer Mutter und Ehefrau des Beschwerdeführers bezogen, welche im Jahr 2020 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe erhalten hat. Für das Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer für seine Stiefkinder ***3*** und ***1*** den Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 in halber Höhe beantragt, genauso wie dies auch der leibliche Vater getan hat. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien und dem Einblick in die Datenbanken der Finanzverwaltung soweit diese dem Bundesfinanzgericht zugänglich sind. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) § 33 EStG 1988 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: "(1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich | für die ersten 11 000 Euro | 0% | für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro | 20% | für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro | 35% | für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro | 42% | für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro | 48% | für Einkommensteile über 90 000 Euro | 50% Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%. (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. … (3a) Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: 1. Der Familienbonus Plus beträgt a) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro, … 3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: - Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder - beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. … 4. (Ehe-)Partner im Sinne der Z 3 ist eine Person, mit der der Familienbeihilfenberechtigte verheiratet ist, eine eingetragene Partnerschaft nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG begründet hat oder für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr in einer Lebensgemeinschaft lebt. Die Frist von sechs Monaten im Kalenderjahr gilt nicht, wenn dem nicht die Familienbeihilfe beziehenden Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen die Lebensgemeinschaft nicht besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag für dieses Kind zusteht." Der mit BGBl. I Nr. 62/2018 eingeführte und in § 33 Abs. 3a EStG 1988 geregelte Familienbonus Plus dient nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Jahresteuergesetz 2018, ErlRV 190 BlgNR XXVI. GP, 1) dazu Steuerpflichtige, welche ein Einkommen erzielen und Kinder haben und dadurch weniger Leistungsfähig sind als andere Steuerpflichtige, welche bei gleichem Einkommen keine Kinder haben, steuerlich zu entlasten, sodass sie die durch die Kinder entstehenden Kosten (teilweise) aus unversteuertem Einkommen bestreiten können. Untersucht man nun, ob der Beschwerdeführer die oben im zitierten Gesetztext genannten Voraussetzungen für das Anrechnen des Absetzbetrages Familienbonus Plus für seine beiden Stiefkinder erfüllt, so zeigt sich, dass er die erste Bedingung dafür, nämlich das Stellen eines entsprechenden Antrages (§ 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988) erfüllt hat. Gleiches gilt dafür, dass für diese Kinder tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wurde und sich diese Österreich im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer aufgehalten haben. Anders sieht es jedoch bei der Anspruchsberechtigung aus. Diese kennt zwei Fallgruppen. Die erste (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988) setzt voraus, dass für das jeweilige Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Nur dann besteht die Möglichkeit, dass der Familienbonus Plus beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner (allenfalls zu gleichen Teilen) je nach dem Willen der (Ehe-)Partner abgezogen wird. Dies ist aber beim Beschwerdeführer gerade nicht der Fall. Der Unterhaltsabsetzbetrag für die Kinder ***3*** und ***1*** stand im Jahr 2020 dem leiblichen Vater ***4*** ***5*** zu, da dieser (wie vom Finanzamt überprüft) seine Unterhaltsverpflichtung im ganzen Jahr 2020 vollständig erfüllt hat. Für den Beschwerdeführer kommt daher nur die zweite Fallgruppe, nämlich jene des § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b in Betracht, bei welchen für die Kinder im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag (hier dem leiblichen Vater) zusteht. Dafür hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass entweder der Familienbeihilfenberechtigte (hier: Frau ***6*** ***2***) oder der Steuerpflichtige, welchem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht (hier: der leibliche Vater ***4*** ***5***) den ganzen Familienbonus Plus oder jeder der Beiden die Hälfte davon als Absetzbetrag geltend machen kann. Die Möglichkeit den Familienbonus Plus auf den (Ehe-)Partner des Familienbeihilfenberechtigten oder den (Ehe-)Partner desjenigen, welcher einen Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat, zu übertragen, hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu ersten Fallgruppe im § 33 Abs. 3a Z 3 lit. b EStG 1988 nicht vorgesehen. Aus diesem Grund war es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht möglich, den Anspruch der familienbeihilfenberechtigten leiblichen Mutter ***6*** ***5*** einen Absetzbetrag für den Familienbonus Plus auf Antrag geltend zu machen, auf den Beschwerdeführer zu übertragen, weswegen die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war (siehe etwa auch BFG 25.01.2022, RV/7100079/2022, 28.06.2022, RV/5100552/2021, 09.05.2022, RV/5100104/2022 et altera). Dies ist aus der in den oben zitierten in den Gesetzesmaterialien erkennbaren Absicht des Gesetzgebers erklärbar, dass die durch die Aufwendungen für die Kinder geminderte Leistungsfähigkeit im Vergleich mit Steuerpflichtigen ohne Kinder bei diesem Absetzbetrag berücksichtigt werden soll. Stiefkinder haben jedoch keinen rechtlichen Anspruch auf Unterhalt gegen den Stiefvater (vergleiche § 231 Abs. 1 ABGB iVm. § 140 ff. ABGB; Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811). Diese abstrakte Sichtweise gilt auch dann, wenn dies tatsächlich in einer "Patchworkfamilie" achtenswert anders gelebt wird. Nur angemerkt sei, dass, wäre der Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2a Abs. 2 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967) rechtszeitig an den Beschwerdeführer übertragen worden, sodass der Beschwerdeführer für den ganzen Beschwerdezeitraum die Familienbeihilfe bezogen hätte, dies nach § 33 Abs. 3a Z 3 lit. a EStG 1988 zu betrachten und der Familienbonus Plus dem Beschwerdeführer auch für die Kinder ***3*** und ***1*** als Absetzbetrag anzurechnen gewesen wäre. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich dieses Erkenntnis auf die Anwendung des bloßen Gesetzestextes entsprechend der Judikatur des Bundesfinanzgerichtes beschränkt, wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in dieser Rechtssache hinausgeht. Linz, am 25. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100646/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100646.2022
Stammnummer
139353
Gültig
25.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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