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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103754/2016

Berücksichtigung von Werbungskosten im Jahr, in dem sie geleistet wurden nach dem Abflussprinzip

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103754/2016vom 16.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Monika Kofler in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Mai 2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 29. April 2015 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Mit Schreiben vom 28.10.2010 forderte das Finanzamt ***Bf1***, in der Folge kurz mit Bf. bezeichnet, dazu auf, zum Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben bis zum 6.12.2010 eine Aufstellung und Belege betreffend die beantragten Werbungskosten vorzulegen. Mit Einkommensteuerbescheid vom 9.12.2010 errechnete das Finanzamt die Einkommensteuer in Höhe von 118.891,78 Euro. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer ergab sich aufgrund der Arbeitnehmerveranlagung eine Gutschrift in Höhe von 5.859,73 Euro als festgesetzte Einkommensteuer. Mit Eingabe vom 25.11.2014 regte der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens an und machte " außergewöhnliche Belastungen, die für die Lohnsteuer 2009 maßgebend waren", geltend. Diese seien erst im Jahr 2010 in Rechnung gestellt bzw. angelastet worden. Ohne diese außergewöhnlichen Belastungen wäre 2009 die Lohnsteuer erheblich geringer gewesen. Die Kosten müssten 2009 berücksichtigt werden. Die AMS-Leistungen seien zur Gänze rückgeführt worden. Geltend gemacht wurden außergewöhnliche Belastungen im Betrag von 29.263,81 Euro. Der Bf. legte einen Bescheid vor, wonach er verpflichtet sei, das für den Zeitraum vom 30.4.2009 bis 5.11.2009 bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von 8.736,25 Euro zurückzuzahlen. Die Rechtsanwälte NAME-RA stellten dem Bf. mit Schreiben vom 4.3.2010 in der Klagssache DG einen Betrag in Höhe von 17.928,73 Euro in Rechnung, von dem ein Betrag in Höhe von 4.769,00 Euro an Gerichtskosten bereits überwiesen worden war. Der Rest in Höhe von 13.159,73 Euro sei noch nicht beglichen worden. Mit Ergänzungsersuchen vom 29.5.2015 forderte das Finanzamt den Bf. auf, Unterlagen betreffend die beantragten Prozesskosten (Urteil und Einzahlungsbeleg) vorzulegen. Mit Eingabe vom 17.7.2015 erklärte der Bf., es seien Gerichtsgebühren in Höhe von 4.769,00 Euro angefallen, eigene Honorarkosten in Höhe von 13.159,73 Euro sowie gegnerischen Honorarkosten in Höhe von 11.335,08 Euro. Dies ergebe wie 2010 und 2014 beantragt einen Betrag von 29.263,81 Euro. Vorgelegt wurde ein Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.11.2009, gemäß welchem die Klage des Bf. wegen bestimmten Ansprüchen gegen seinen ehemaligen Dienstgeber, DG, abgewiesen wurde. Dem Bf. sei schuldig, der Beklagten die mit 11.335,08 Euro bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Dieses Urteil ist laut Schreiben des Rechtsanwaltes des Bf. vom 4.3.2010 in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben Dris NAME-RA vom 2.7.2015 bestätigte er dem Bf., dass dieser ihm den Betrag in Höhe von 13.159,73 Euro am 14.4.2010 überwiesen hat. Vorgelegt wurde eine Liste mit Buchungen, welche im März 2010 durchgeführt worden waren. Aus dieser ist mit Buchungsdatum vom 2.3.2010 eine Buchung über einen Betrag in Höhe von 11.335,08 Euro ersichtlich. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 29.4.2015 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 2009 wieder auf. Mit Bescheid vom 29.4.2015 errechnete das Finanzamt die Einkommensteuer in Höhe von 117.609,10 Euro. Nach Anrechnung der anrechenbaren Lohnsteuer errechnete sich eine Gutschrift in Höhe von 7.142,41 Euro als festgesetzte Einkommensteuer. Die Differenz zum ursprünglichen Bescheid ist darauf zurückzuführen, dass das Arbeitslosengeld nicht mehr aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 angesetzt wurde. Gegen den Bescheid erhob der Bf. Beschwerde und erklärte, die ihm angelaufenen Prozesskosten in Höhe von nahezu 30.000,00 Euro seien weder im Antrag auf Wiederaufnahme noch im Jahr 2010 berücksichtigt worden. Seines Wissens nach seien derartige Prozesskosten "lt. OGH absetzbar", was ihm auch von Mitarbeitern des Finanzamtes bestätigt worden sei. Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung und anerkannte einen Betrag von 16.104,08 Euro als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte. Die Verfahrenskosten betreffend die Klage in Höhe von 11.335,08 Euro sowie die gerichtliche Pauschalgebühr in Höhe von 4.769,00 Euro seien im Zuge des Beschwerdeverfahrens zuerkannt worden. Die Anwaltskosten in Höhe von 13.159,73 Euro hätten nicht zuerkannt werden können, da diese erst im Jahr 2010 beglichen worden seien. Der Bf. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte er aus, die Anwaltskosten in Höhe von 13.159,73 Euro resultierten aus dem Gerichtsverfahren 2009 und seien nicht ausschließlich durch die späte Rechnungslegung seines Anwaltes erst 2010 bezahlt worden. 2009 sei "durch den von mir angestrengten und bezahlten Prozess" eine erhebliche Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt worden. Er habe im Jahr 2010 annähernd keine Einkünfte gehabt und sei der Steuerausgleich über diese Zahlung im Jahr 2010 nicht möglich. Es wurde ersucht zu prüfen, ob nicht der gesamte Aufwand an Gerichtskosten, welche zur Gänze aus Leistungen Dritter im Jahr 2009 entstanden seien, in der 100 % zuordenbaren Lohnsteuer 2009 zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte zum Sachverhalt aus, der Bf. habe im Jahr 2009 einen Prozess gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber am Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend Urlaubsersatzleistung und Kündigungsentschädigung, Restgehalt, Gewinnbeteiligungen, Entlassung zu Unrecht…. geführt. Er habe mit dem AG einen Vergleich geschlossen. In einem 2. Verfahren sei seine Klage gegen AG betreffend einer Einmalzahlung (130.000,00 €) damit der BF zum AG in den Betrieb wechselte, abgewiesen worden. Es seien ihm insgesamt Kosten in Höhe von: 29.263,81 € erwachsen, 4.769,00 € Gerichtsgebühren, eigene Anwaltskosten 13.159,73 € und gegnerische Anwaltskosten 11.335,08 €. In der BVE seien die Kosten für den gegnerischen Anwalt und die Gerichtsgebühren anerkannt worden, die eigenen Anwaltskosten jedoch für 2009 versagt, da sie erst im Jahr 2010 beglichen worden seien. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde, da der Abflussgrundsatz gelte. Werbungskosten seien in jenem Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet wurden. Der Sachverhalt und die Rechtslage wurden dem Bf. mit Vorhalt zur Kenntnis gebracht. Er hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt und Streitpunkte Der Bf. hat 2009 unstrittig gegen seinen ehemaligen Dienstgeber wegen seiner Ansicht nach ausstehenden Ansprüchen einen Prozess beim Arbeits- und Sozialgericht Wien geführt. Während bezüglich eines Teils der Ansprüche eine Einigung erzielt wurde, wies das Gericht die Klage hinsichtlich eines geltend gemachten Betrages von 130.000,00 Euro laut Urteil vom 30.11.2009 ab und verpflichtete den Bf. zum Ersatz von Kosten an die beklagte Partei. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Bf. die Gerichtsgebühren in Höhe von 4.769,00 Euro am 14.5.2009 an seinen Anwalt überwiesen hat. In der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes wurden folgende Beträge als Werbungskosten berücksichtigt: [Grafik]   Wie dem vorgelegten Kontoauszug zu entnehmen ist, wurden die Kosten laut Urteil jedoch erst am 2.3.2010 überwiesen. Laut Bestätigung des Anwaltes, welcher den Bf. im Prozess vertreten hat, entrichtete der Bf. ferner am 14.4.2010 ein Honorar in Höhe von 13.159,73 Euro an diesen. Zwischen dem Finanzamt und dem Bf. war strittig, ob das im Jahr 2010 entrichtete Honorar des eigenen Anwaltes im Jahr 2009 als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, weil der Prozess in diesem Jahr mit rechtskräftigem Urteil beendet wurde. Der Bf. bezog 2010 während eines großen Teils des Jahres Arbeitslosengeld, sodass sich ein Abzug als Werbungskosten in diesem Jahr nicht entsprechend auf die zu entrichtende Einkommensteuer auswirken würde. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1988 idgF ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 idgF ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 idgF unterliegen der Einkommensteuer nur: 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25), ... (4) Einkünfte im Sinne des Abs. 3 sind: 1. Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb. 2. Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen Einkunftsarten. ... Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß § 19 EStG 1988 idgF gilt Folgendes: (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Bezüge gemäß § 79 Abs. 2 gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Abs. 1 zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. (3) Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr. Wie § 19 Abs. 2 EStG 1988 idgF entnommen werden kann, müssen Ausgaben für das Kalenderjahr abgesetzt werden, in dem sie geleistet worden sind (sog. Abflussprinzip). D.h., es kommt darauf an, wann die Ausgaben geleistet worden sind und nicht darauf, wann die Leistungen erbracht wurden, für welche die Zahlung erfolgte. Eine der gesetzlichen Ausnahmen liegt im Fall der verfahrensgegenständlichen Prozesskosten nicht vor. Der Beschwerde konnte daher nur bezüglich der im Jahr 2009 entrichteten Gerichtskosten Folge gegeben werden. Die im Bescheid vom 9.12.2010 berücksichtigten Arbeitslosengeldbezüge betreffen den Zeitraum vom 6.11. - 13.11.2009 und vom 14.11. bis 31.12.2009. Laut dem vorgelegten Bescheid des AMS vom 12.1.2010 wurde der Bf. jedoch nur für den Zeitraum von 30.4.2009 bis 5.11.2009 zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes verpflichtet. Dies hat zur Folge, dass die im Wege der Kontrollrechnung anzusetzenden Bezüge gegenüber diesem Bescheid unverändert bleiben. Die Berechnung der Einkommensteuer erfolgt in einem gesonderten Berechnungsblatt. Im Übrigen wird auf die Lohnzettel und die vom AMS gemeldeten Daten laut Bescheid vom 9.12.2010 verwiesen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil nur der insoweit klare Gesetzeswortlaut anzuwenden war. Die Einbringung einer (ordentlichen) Revision ist daher nicht zulässig. Hinweis: Die Beschwerde richtete sich nach der Überschrift und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ausschließlich gegen den Sachbescheid betreffend Einkommensteuer 2009 und die Nichtberücksichtigung der Prozesskosten betreffend das gegen seinen Arbeitgeber angestrengte Verfahren. Die Wiederaufnahme als solche wurde von ihm nicht bekämpft, sondern angeregt, um eine Berücksichtigung der Prozesskosten zu ermöglichen. Auch wenn das Finanzamt die Wiederaufnahme aus anderen Gründen bewilligt hat, ist der Wiederaufnahmebescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Bescherdevorentscheidung sowie der Vorlageantrag beziehen sich lediglich auf den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009. Gegenstand des Verfahrens war ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.4.2015 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009. Der Anführung des Wiederaufnahmebescheides im Vorlagebericht als angefochtenem Bescheid durch das Finanzamt kommt daher keine (eigenständige) Bedeutung zu. Wien, am 16. November 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103754/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103754.2016
Stammnummer
139351
Gültig
16.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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