Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3456-W/02
Zurechnung von Gewinnanteilen an eine Kommanditistin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3456-W/02vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwaltspartnerschaft, Dr.
Karl-Renner-Promenade 10, 3100 St.Pölten gegen die Bescheide hinsichtlich
einheitlicher und gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
für die Jahre 1996 und 1997 vom 26.9.2001 des Finanzamtes Wien 4/5/10
beschlossen:
Die
angefochtenen Bescheide hinsichtlich einheitlicher und gesonderter Feststellung
der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996 und 1997 vom
26.9.2001 sowie die Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2002 werden unter
Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt Wien 4/5/10 gem. § 289 Abs
1 BAO aufgehoben.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3
BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit beim
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien am 5.9.1983 - gemeinsam mit der
Einreichung eines Fragebogens anlässlich der Gründung einer
Kommanditgesellschaft - bekannt gegebenen Gesellschaftsvertrag errichteten GL
als persönlich haftende Gesellschafterin und SW als Kommanditistin eine KG
unter der Firma L KG. Die Gesellschaft wurde am 9.3.1984 in das Handelsregister
eingetragen, die Vermögenseinlage der Kommanditistin betrage
10.000 S..
Nach Punkt IV
des Gesellschaftsvertrages sind die Kapitaleinlagen der Gesellschafter
unbeweglich, sie werden auf feste Kapitalkonten gebucht. Die Gesellschafter
können keine Entnahmen zu Lasten der Kapitalkonten entnehmen. SW leiste als
Kommanditistin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages einen Barbetrag von
10.000 S.
Nach Punkt V
ist zur Geschäftsführung die persönlich haftende Gesellschafterin
GL berechtigt und verpflichtet, eine Zustimmung der Kommanditistin zu
Angelegenheiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
gehören, ist einzuholen.
Aussagen
über die Gewinnverteilung enthält der Gesellschaftsvertrag
nicht.
In der EDV der
Finanzverwaltung ist ab dem Jahr 1983 ein Beteiligungsanteil von 90% für GL
und ein Anteil von 10% für SW angemerkt.
Aktenkundig ist
ein Betriebsprüfungsbericht vom 25.3.1991 unter anderem betreffend
Gewinnfeststellung für die Jahre 1987 bis 1989, der von
Beteiligungsverhältnissen 90% GL und 10% SW ausgeht.
Mit 1.3.1994
wurde im Firmenbuch die Namensänderung von GL in GZ vermerkt.
Laut Beschluss
des Handelsgerichtes Wien vom 10.6.1997 wurde am 11.6.1997 die Löschung von
SW als Kommanditistin im Firmenbuch eingetragen; Kommanditistin ist seither HL.
Laut Firmenbuchauszug langte der entsprechende Antrag am 28.5.1997 beim
Firmenbuchgericht ein.
Unter anderem
hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für die
Jahre 1996 bis 1999 wurde wiederum eine Buch- und Betriebsprüfung
gemäß
§ 150 BAO bei der L KG vorgenommen.
Die
Prüfungsfeststellungen fanden hinsichtlich der einzelnen
Gesellschafterinnen wie folgt ihren Niederschlag:
|
|
GZ
|
SW
|
HL
|
|
Kapital 1.1.1996
|
-1.393.900,28
|
10.000,00
|
|
-1.383,900,28
|
Entnahmen lt. Erkl.
|
49.768,42
|
|
|
|
Zwischenbetrag
|
-144.668,80
|
10.000,00
|
|
-1.433.668,70
|
Bilanzgewinn lt. BP
|
1.496.392,67
|
99.785,80
|
|
1.596.178,47
|
Kapital 1.1.1997
|
52.723,97
|
109.785,80
|
|
162.509,77
|
Entnahmen lt. Erkl.
|
149.060,90
|
149.060,90
|
|
298.121,80
|
Entnahmen lt. BP
|
1.149.588,00
|
|
|
1.149.588,00
|
Zwischenbetrag
|
-1.245.924,93
|
-39.275,10
|
|
-1.285.200,03
|
Einlagen lt. Erkl.
|
191.573,85
|
|
149.060,90
|
340.634,75
|
Einlagen lt. BP
|
-10.000,00
|
|
10.000,00
|
|
Bilanzgewinn lt. BP
|
1.032.046,57
|
39.275,10
|
75.396,73
|
1.146.718,40
|
Kapital 1.1.1998
|
-32.304,51
|
|
234.457,63
|
202.153,12
An der
Schlussbesprechung nahm laut Niederschrift vom25.9.2001 für die L KG GZ
teil.
Feststellungen
hinsichtlich des Ausscheidens von SW aus der L KG im Jahr 1997 und dessen
steuerlicher Würdigung lassen sich dem Betriebsprüfungsbericht nicht
entnehmen.
Mit an "L
KG" - ohne Nennung einer natürlichen Person als Vertreter -
adressierten Bescheiden vom 26.9.2001 nahm das Finanzamt für den 4., 5. und
10. Bezirk in Wien unter anderem das Verfahren betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 303 Abs.
4 BAO für die Jahre 1996 und 1997 wieder auf und erließ den
Feststellungen der Betriebsprüfung folgend neue
Gewinnfeststellungsbescheide. Diese Bescheide treffen folgende Feststellungen
hinsichtlich des Gewinnes und seiner Verteilung:
1996
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
1.596.178,00 S
|
SW
|
99.785,00 S
|
GZ
|
1.496.393,00 S
1997
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
1.146.718,00 S
|
SW
|
39.275,00 S
|
GZ
|
1.032.047,00 S
|
HL
|
75.396,00 S
Laut im
Aktenteil "Rechtsmittelbearbeitung" befindlichen Kopien von
Zustellnachweisen wurden diese Bescheide beim Postamt 1100 Wien (Beginn der
Abholungsfrist 2.10.2001) hinterlegt.
In diesem
Aktenteil ist ferner die Kopie eines Schreibens des rechtsfreundlichen
Vertreters von SW vom 9.10.2001 an das Finanzamt für den 4., 5. und 10.
Bezirk in Wien ersichtlich, worin der Vertreter zunächst den Umstand ihrer
Bevollmächtigung anzeigen und darauf verweisen, dass SW bis April 1997
Kommanditistin der L KG gewesen sei und dieser mit Feststellungsbescheiden vom
26.9.2001 für die Jahre 1996 und 1997 Einkünfte als Kommanditistin
zugerechnet worden seien.
Da weder die
Bescheide noch die diesen zugrunde liegende Niederschrift über die
Betriebsprüfungsergebnisse SW zugestellt worden seien, sei das Ergebnis
dieser Feststellungsbescheide für SW nicht nachvollziehbar.
Es werde die
Erstreckung der Berufungsfrist gegen die beiden Feststellungsbescheide bis
30.11.2001 sowie die Übermittlung von Kopien der Bescheide und der
Niederschrift beantragt.
Auf dem
Aktenstück ist der handschriftliche Vermerk "Fristverlängerung
- Stattgabe ohne Bescheid" sowie "Bescheidkopien
zugestellt", jeweils vom 12.10.2001, ersichtlich. Die Zustellung des
Betriebsprüfungsberichtes und der Niederschrift werde von der BP
erledigt.
In einem am
30.11.2001 zur Post gegebenen Schreiben vom 30.11.2001 erklärte der
rechtsfreundliche Vertreter zunächst, die Bescheide am 17.10.2001 erhalten
zu haben und ersuchte erneut um Erstreckung der Berufungsfrist bis 31.12.2001,
da noch Erhebungen erforderlich seien. Seine Klientin habe die
gegenständlichen Entnahmen jedenfalls nicht getätigt.
Auf hier wurde
seitens des Finanzamtes "Stattgabe ohne Bescheid"
vermerkt.
Mit inhaltlich
gleich lautenden Schreiben vom 12.12.2001, jeweils am 14.12.2001 beim Finanzamt
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien eingelangt, erhob SW durch ihren
rechtsfreundlichen Vertreter gegen die Bescheide dieses Finanzamtes vom
26.9.2001 betreffend Feststellung von Einkünften einerseits für das
Jahr 1996, andererseits für das Jahr 1997 Berufung.
Die
Feststellungsbescheide mögen jeweils aufgehoben bzw. dahingehend
abgeändert werden, dass die SW zugerechneten Einkünfte mit Null
festgesetzt werden.
Begründend
wurde ausgeführt, dass SW Einkünfte zugerechnet werden, die dieser nie
zugeflossen seien. SW sei Angestellte der L KG gewesen, wobei das
Dienstverhältnis am 30.9.1996 beendet worden sei. SW habe die ihr
zustehenden Ansprüche gegen die L KG im Klagswege durchsetzen
müssen.
Es sei absurd,
wenn der Bw. Einkünfte zugerechnet werden, die diese niemals erhalten
habe.
SW habe im
Gegenteil Ende 1995 / Anfang 1996 der L KG ein Darlehen über 100.000 S
geben müssen, um im Rahmen von Exekutionsverfahren andere Gläubiger zu
befriedigen. Dieses Darlehen sei in monatlichen Raten zu je 10.000 S abgestattet
worden und könne SW nicht als Einnahmen zugerechnet werden.
"Wenn mir
irgendwelche Privatentnahmen oder sonstigen Zahlungen buchhalterisch zugerechnet
worden sind, so trifft dies nicht zu, da ich derartige Zahlungen außer
dieser Darlehensrückzahlung und meinen monatlichen Lohnbezügen
keinerlei Zahlungen seitens der L KG erhalten habe."
Aktenkundig im
Rechtsmittelteilakt des Finanzamtes ist eine Kopie des dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern am 9.5.1997 angezeigten
"Beteiligungskaufvertrages" vom 29.4.1997, wonach SW ihre
Kommanditbeteiligung an der L KG mit einer Vermögenseinlange von
10.000 S zum Kaufpreis von 1 S HL verkaufe. Stichtag für den
Übergang sämtlicher mit dem Vertragsgegenstand verbundener Rechte und
Pflichten sei der Tag der Vertragsunterfertigung durch die zuletzt fertigende
Partei. Der bedungene Kaufpreis sei unter Berücksichtigung sämtlicher
wertbestimmender Faktoren des Gesellschaftsvermögens und der
Ertragsfähigkeit des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens nach
sorgfältiger Prüfung der Bucher und der Papier der Gesellschaft
ausgehandelt worden; die Käuferin trete in sämtliche vertraglichen
Beziehungen, die der Verkäuferin in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin
im Innenverhältnis der Gesellschafter und im Außenverhältnis zu
Dritten hatte, an Stelle der Verkäuferin ein.
Im
Rechtsmittelteilakt finden sich ferner eine Vielzahl handschriftlicher Notizen
betreffend Verfahrenshandlungen sowie betreffend eine rechtliche Prüfung
der Rechtzeitigkeit der Berufungen und Ausführungen zur möglichen
inhaltlichen Erledigung.
Einem
handschriftlichen Vermerk vom 12.3.2002 über ein Telefonat eines -
nicht näher bezeichneten - Organs des Finanzamtes mit dem Ehegatten
von GZ, Herrn Z, zufolge gäbe es an Vereinbarungen nur den
Gesellschaftsvertrag, "es hat keine Aufteilung stattgefunden - Geld
blieb in der Firma".
Einem
Aktenvermerk vom 27.3.2002 zufolge habe die persönlich haftende
Gesellschafterin GZ in einem persönlichen Gespräch angegeben, dass die
Zustellung "sämtlicher Unterlagen durch das Finanzamt" an L KG,
zH GZ, Firmenadresse erfolgen solle.
Das Finanzamt
hat offenbar die rechtsfreundlichen Vertreter von SW um eine Stellungnahme
gebeten (der Vorhalt befindet sich weder im Original noch in Kopie in den
vorgelegten Aktenteilen), worauf diese am 11.4.2002 dem Finanzamt
mitteilten:
"In
außen bezeichneter Rechtssache wurde ich - Berufungswerberin -
vom Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk aufgefordert, ergänzende
Mitteilungen zu der Berufung gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre
1996 und 1997 zu tätigen. Ich komme dieser Aufforderung hiemit nach und
gebe durch meine rechtsfreundliche Vertretung nachstehende
STELLUNGNAHME
an
das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk ab.
a)
Wenn in den Schriftsätzen der Berufung jeweils vom 12. Dezember 2001 auf
ein Schreiben des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 9. Oktober
2001 verwiesen wird, so handelt es sich dabei insoferne um einen Irrtum, als mit
Schreiben vom 9. Oktober 2001 an das Finanzamt das Ersuchen herangetragen wurde,
die beiden Bescheide vom 26. September 2001, sowie die zugrundeliegenden
Prüfungsprotokolle und Betriebsprüfungsergebnisse in Kopie zu
übermitteln.
Diesem
Ersuchen ist das Finanzamt mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 nachgekommen und
wurde dieses am 17. Oktober 2001 zugestellt. Wenn in dem Ersuchen um
Ergänzung auf das Zustellungsdatum per 14. Oktober 2001 verwiesen wird, so
muss es sich dabei wiederum um einen Irrtum handeln, da in den
Schriftsätzen der Berufung jeweils das Zustellungsdatum per 17. Oktober
2001 genannt ist, welches sich auf das Schreiben des Finanzamtes vom 12. Oktober
2001 bezieht. Zur vollständigen Information werden die Kopien dieser beiden
Briefe dem gegenständlichen Schriftsatz angeschlossen.
b)
Wenn in den Berufungen ausgeführt wird, dass mir Entnahmen im Bereich der
Firma L KG zugerechnet wurden, so sind damit sehr wohl die einheitlich und
gesondert festgestellten Anteile an den Einkünften der L KG gemeint. Andere
Summen sind nicht angesprochen.
c)
Es sind auch mir keine gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen darüber
bekannt, dass abweichende Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden
wären. Mein diesbezügliches Berufungsbegehren, die anteiligen
Einkünfte mit Null festzustellen, gründet sich darauf, dass mir
tatsächlich keinerlei Zahlungen der Firma L KG zugekommen sind und dass mit
an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch keine derartigen Zahlungen
erwartet werden können, weil die gegenständliche Gesellschaft
insolvent ist.
d)
Mein diesbezügliches Begehren gründet sich auf die tatsächlichen
Zahlungsflüsse und zugekommenen Vermögensvorteile, da derartige
Zahlungsflüsse und Vermögensvorteile zu meinen Gunsten niemals
stattgefunden haben und auch für die Zukunft ein derartiger Ausgleich nicht
erwartet werden kann, weil einerseits die Gesellschaft bekanntermaßen
insolvent ist und darüber hinaus ich selbst aus der Firma L KG als
Kommanditist ausgeschieden bin. Die Eintragung meines Ausscheidens erfolgte am
11 .6.1997. sodass auch sämtliche allfällige Ersatzansprüche
meinerseits gegenüber der Firma L KG verjährt
sind.
Tatsache
ist es, dass sämtliche Vermögensvorteile aus den geschäftlichen
Aktivitäten der Firma L KG nicht mir, sondern offensichtlich
ausschließlich der persönlich haftenden Gesellschafterin, GZ oder
allenfalls der Kommanditistin HL zugekommen sind, nicht jedoch mir. Da diese
Vermögensvorteile entweder von der persönlich haftenden
Gesellschafterin oder von der Kommanditistin unter Umgehung meiner Person an
sich gebracht wurden, können mir diese Vorteile auch nicht quotenweise
theoretisch zugerechnet und dann sehr wohl praktisch eine Steuer davon
eingehoben werden. Mir sind jedenfalls derartige Vermögensvorteile, seien
es Sachzuwendungen oder finanzielle Zuwendungen, niemals zugekommen und sind mir
daher auch nicht zuzurechnen.
Der
Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die Firma L KG, aus dem sich
auch das Ausscheiden meiner Person als Kommanditistin ersehen lässt, wird
ebenfalls diesem Schriftsatz angeschlossen."
Mit an die L
KG, zH GZ, adressierter Berufungsvorentscheidung vom 25.4.2002 wies das
Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien die Berufung der SW als
unbegründet ab und führte als Begründung hierfür
an:
"Die
Berufungen richten sich gegen die Feststellung der gesonderten Einkünfte
gem. § 188 BAO per S 99.785,-- für 1996 und per S 39.275,-- für
1997. Es wurde beantragt, diese Einkünfte jeweils mit Null festzusetzen, da
der Berufungswerberin zu Unrecht "Entnahmen im Bereich der Firma L
KG" und somit Einnahmen zugerechnet worden sein sollen, die ihr niemals
zugeflossen wären.
Dazu
wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines durchgeführten
Vorhalteverfahrens wie folgt festgestellt:
1.
Die Berufungswerberin ist an der L KG im fraglichen Zeitraum zu 10% als
Kommanditistin beteiligt. Entsprechend dieser Beteiligung wurde die
Erfolgsaufteilung der Jahre 1996 und 1997 durch das Finanzamt
bescheidmäßig vorgenommen. Diese Bescheide wurden durch die
Abgabepflichtige nicht beeinsprucht und sind somit in Rechtskraft erwachsen, Im
Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bei der KG und der im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Bescheide für die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Jahre 1996 und 1997 wurde für die
Erfolgsaufteilung durch die Betriebsprüfung das gleiche
Aufteilungsverhältnis in Anwendung gebracht.
2.
Durch die Stellungnahme der Berufungswerberin wird zweifelfrei erklärt,
dass auch ihr keine anderen als die zur Anwendung gekommenen
Beteiligungsverhältnisse bekannt sind. (Somit waren diese
Beteiligungsverhältnisse durch das Finanzamt in Anwendung zu
bringen).
3.
Durch die Berufungen wird der Antrag die anteiligen Einkünfte mit Null
festzustellen damit begründet, dass der Berufungswerberin keinerlei
"Zahlungen (der Firma L KG) zugekommen" sind. Dazu wird
festgehalten, dass gem. § 188 BAO Einkünfte einheitlich und gesondert
festgestellt werden. Entnahmen, tatsächliche Geldbewegungen (Entnahmen,
Einlagen, u.s.w.) sind davon nicht betroffen. Einer Besteuerung sind daher zum
Beispiel "anteilige Einkünfte" (wie im vorliegenden Fall), aber
nicht "Entnahmen; Zahlungszuflüsse, u.s.w." zu
unterziehen.
4.
Im Zuge der Erledigung der Berufung wurde noch einmal die Komplementärin
der KG zu den gegebenen und anzuwendenden Beteiligungsverhältnissen
befragt. Ihre Angabe deckt sich mit jener der Berufungswerberin. Somit sei diese
nach ihrem Wissen, dem Vertrag und der tatsächlichen Übung im
berufenen Zeitraum mit 10% an der KG beteiligt gewesen.
Unter
Berücksichtigung aller vorstehenden Ausführungen war daher die
Berufung abzuweisen."
Eine
Niederschrift, eine schriftliche Auskunft oder ein Aktenmerk betreffend die
angeführten Angaben der Komplementären lässt sich den dem UFS
vorgelegten Aktenteilen des Finanzamtes nicht entnehmen.
Mit Schreiben
vom 22.5.2002 beantragte die Bw. durch ihre ausgewiesenen Vertreter die Vorlage
ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung und
führte unter anderem aus:
"Was
meine Berufung anlangt, so verweise ich insbesondere auf meine Schriftsätze
der Berufung selbst, sowie der nachfolgenden Stellungnahme und halte
ausdrücklich die darin gestellten Anträge
aufrecht.
Wenn
nun in der Begründung des Bescheides des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vorn 24. April 2002, mit welchem die Berufung als
unbegründet abgewiesen wird, darauf verwiesen wird, dass meinerseits die
ursprünglichen Bescheide für die Jahre 1996 und 1 997 durch mich nicht
bekämpft worden sind, so muss ich dazu feststellen, dass mir diese
Bescheide auch niemals zugestellt worden sind. Ich konnte daher diese Bescheide
auch gar nicht bekämpfen, da sie mir weder zur Kenntnis gekommen, noch
für mich praktisch wirksam geworden sind. Ich hätte darüber
hinaus auch gar keinen Grund gehabt, diese Bescheide zu bekämpfen, da nach
meinem bisherigen Wissensstand eine unmittelbare Auswirkung der
Erfolgsaufteilung erst durch jene Bescheide eingetreten sind, die
anlässlich der wieder aufgenommenen Verfahren für die Jahre 1996 und
1997 ergangen sind. Erst mit diesen Bescheiden und insbesondere erst mit der
Zurechnung der Erfolgsaufteilung ist diese für mich steuerlich wirksam
geworden und mir auch zur Kenntnis gelangt.
Für
den Fall, dass der Standpunkt der Finanzbehörde in Ansehung der
ursprünglichen Erfolgszurechnung für die Jahre 1996 und 1997 durch die
ursprünglich ergangenen Bescheide aufrecht erhalten werden sollte, verbinde
ich mit diesem Schriftsatz auch gleichzeitig die Berufung gegen diese Bescheide
und stelle den Antrag auf Abänderung im Sinne meiner bisherigen
Berufungsanträge.
Da
ich erst mit dem nunmehrigen Bescheid vom 24. April 2002 des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien in Kenntnis jener Bescheide für
die Jahre 1996 und 1997 gekommen bin, mir die Bescheide niemals zugestellt
worden sind, ist dieses Rechtsmittel daher auch rechtzeitig.
Ausdrücklich
halte ich fest, dass ich meine Kommanditbeteiligung an der L KG niemals im
eigenen Namen und niemals im Eigeninteresse gehalten habe, sondern es sich dabei
ausschließlich um eine Treuhandschaft gehandelt hat, die ich für die
beiden Mitgesellschafter gehalten habe. Warum die Mitgesellschafter eine
derartige Beteiligung meinerseits überhaupt herbeigeführt haben,
entzieht sich meiner Kenntnis und ist für mich auch nachträglich nicht
nachvollziehbar.
Tatsache
ist jedenfalls, dass mir seitens der Firma L KG keinerlei Vermögensvorteile
mit Ausnahme der Dienstbezüge zugekommen sind, dass darüber hinaus
eine Schlechterstellung insoferne eingetreten ist, als ich tatsächlich
meine Bezüge gar nicht vollständig ausbezahlt erhalten habe und dass
ich eigentlich nicht verstehen kann, weshalb mir nun angebliche Erfolge dieser
Gesellschaft zugerechnet werden.
Offensichtlich
wird seitens des Finanzamtes der leichtere Weg gegangen, irgendwelche
Beträge mir gegenüber als Steuerforderung geltend zu machen, zumal von
meiner Seite aus doch mit deren Einbringlichkeit gerechnet werden kann,
während offensichtlich gegenüber den anderen Mitgesellschaftern die
Einbringlichkeit in Frage steht.
Anders
kann ich mir die Vorgangsweise des Finanzamtes nicht
erklären.
Es
ist im Rahmen des anhängigen Verfahrens jedenfalls zu verifizieren, dass
mir formal eine entsprechende Beteiligung an der Firma L KG als Kommanditistin
zugekommen ist, es ist jedoch genauso zu verifizieren gewesen, dass ich aus
dieser Beteiligung niemals irgendwelche Vorteile geschöpft habe oder dass
mir aufgrund dieser Beteiligung irgendwelche Vermögenswerte zugekommen
sind. Im Gegenteil ist mir dadurch ein wirtschaftlicher Schaden
erwachsen.
Es
kann daher die Beteiligung als solche nicht in Frage gestellt werden, da diese
auch im Firmenbuch jederzeit ersichtlich ist. Andererseits aber muss auf das
Entschiedenste darauf verwiesen werden, dass ich praktisch keinerlei Einfluss
auf die Gesellschaft hatte, dass für mich auch die Gründe, weshalb ich
von den Firmeninhabern als Dienstnehmerin eine solche Beteiligung
übernehmen sollte und übertragen bekommen habe, nicht nachvollziehbar
sind und dass ich meine diesbezügliche Beteiligung stets als Treuhandschaft
bzw. der Form halber zweckmäßig betrachtet habe.
Es
ist zwar grundsätzlich richtig, wenn seitens des Finanzamtes der Standpunkt
eingenommen wird, dass tatsächliche Geldbewegungen nicht zum Gegenstand der
Besteuerung zu machen sind, sondern die entsprechenden Zurechnungen des
Erfolges, jedoch müsste in diesem Fall jedenfalls aber der Umstand
berücksichtigt worden sein, dass ich aus der Gesellschaft ausgeschieden bin
und dass ein allfälliger Anspruch meinerseits gegenüber der
Gesellschaft jedenfalls als uneinbringlich zu qualifizieren sein wird. Dieser
Umstand ist es ja auch, warum das Finanzamt die Forderung mir gegenüber
geltend macht.
Bei
richtiger Qualifikation hätte das Finanzamt daher die Erfolgszuweisung mir
gegenüber nicht durchführen dürfen, da diese gleichzeitig mit der
Uneinbringlichkeit einer allfälligen diesbezüglichen Forderung zu
verrechnen und aufzuheben gewesen wäre.
Es
kann auch keine Überraschung sein, wenn die Komplementärin der KG
angibt, dass die Beteiligung formal bestanden habe und dass mir daher ein
10%iger Anteil an der KG zugestanden wäre. Insbesondere entspricht dies,
wie bereits festgestellt wurde, dem Firmenbuchstand und wird auch der
Komplementärin nur zum Vorteil gereichen, weil diese die daraus entstehende
Steuer nicht zu tragen hat bzw. mit jener Steuerforderung, wie sie nunmehr gegen
mich geltend gemacht wird, nicht konfrontiert wird. Es kann jedoch kein Zweifel
sein, dass zwischenzeitig dem Wesen der treuhändigen Beteiligung
meinerseits, wie diese tatsächlich gegeben war, dadurch Rechnung getragen
wurde, dass ich aus der KG ausgeschieden bin und mein Anteil nunmehr doch von
den verbleibenden Gesellschaftern übernommen
wurde."
Mit Bericht vom
4.6.2002 legte das Finanzamt für den 4., 5. und 10. Bezirk die Berufung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als
damals zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Dem
Vorlagebericht angeschlossen waren Kopien der Berufungen, der
Berufungsvorentscheidung, des Vorlageantrages sowie der Niederschrift über
die Schlussbesprechung.
Mit 1.1.2003
ist die Zuständigkeit zur Berufungserledigung auf den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) übergegangen.
Über
Ersuchen der Referentin legte das Finanzamt am 17.1.2005 den Hauptakt der L KG,
zwei Ordner Arbeitsbogen der Betriebsprüfung sowie den nach Einbringung der
Berufung angelegten Akt (Mappe) zur Bearbeitung des Rechtsmittels
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
ob und wenn in welchem Umfang der Bw. SW Einkünfte als Kommanditistin der L
KG in den Jahren 1996 und 1997 zuzurechnen sind.
Unstrittig ist,
dass die Bw. in diesen Jahren - bis 11.6.1997 - als Kommanditistin
der L KG im Firmenbuch eingetragen war.
Die Bw. bringt
im Wesentlichen vor, niemals Einkünfte als Kommanditistin erhalten zu
haben. Sie sei zwar Kommanditistin gewesen und es seien nicht abweichende
Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, ihr seien aber keinerlei
Vermögensvorteile zugekommen. Sämtliche Vermögensvorteile aus den
geschäftlichen Tätigkeiten der L KG seien offensichtlich der
persönlich haftenden Gesellschafterin GZ oder allenfalls der Kommanditistin
HL zugekommen.
Im
Vorlageantrag wird darüber hinaus behauptet, die Bw. habe ihren
Kommanditanteil treuhändig "für die beiden Mitgesellschafter
gehalten" und nochmals betont, keinerlei Vermögensvorteile -
mit Ausnahme der nicht vollständig ausbezahlten Dienstnehmerbezüge
- erhalten zu haben.
Das Finanzamt
führt für seinen Standpunkt, die Mehrergebnisse laut
Betriebsprüfung seien den Gesellschaftern in Entsprechung ihrer
Beteiligungsverhältnisse zuzurechnen, ins Treffen, dass die Bw. in der
Vergangenheit Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen nie beeinsprucht und sich nach
ihren Angaben an den Beteiligungsverhältnissen auch nichts geändert
habe. Der Besteuerung seinen "anteilige Einkünfte", nicht aber
"Entnahmen, Zahlungsflüsse usw." zu unterziehen. Auch habe die
Komplementärin bestätigt, dass SW "nach ihrem Wissen, dem
Vertrag und der tatsächlichen Übung im berufenen Zeitraum mit 10% an
der KG beteiligt gewesen sei".
Der
umfangreiche Betriebsprüfungsbericht stellt unter anderem Mängel der
von der KG zu führenden Bücher fest, die die Betriebsprüferin
unter anderem zu Umsatz- und Gewinnzurechnungen gemäß
§ 184
BAO bewogen haben. Sachverhalte seien durch die persönliche haftende
Gesellschafterin nicht aufgeklärt worden.
Gemäß
§ 188 BAO sind einheitlich und gesondert unter anderem Einkünfte
aus Gewerbebetrieb festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
Gemäß
§ 23 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb die
Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene
Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) sowie die Vergütungen,
die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im
Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Gemäß
§ 24 Abs 1 lit c BAO werden Wirtschaftsgüter, die zu treuen
Handen für einen Treugeber erworben worden sind, dem Treugeber
zugerechnet.
Die Stellung
des Kommanditisten muss dem Regelstatut des HGB zumindest nahe kommen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 107). Anhaltspunkte dafür, dass eine
ausreichende Unternehmerinitiative von SW nicht gegeben war, lassen sich an Hand
der Aktenlage nicht erkennen.
Hat SW ihren
Kommanditanteil nicht treuhändig gehalten, hat sie die sich aus ihrer
Kommanditistenstellung ergebenden Rechtsfolgen auch zu tragen.
Soweit sich
dies dem Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens
entnehmen lässt, war SW Dienstnehmerin der L KG. Im der Berufung vom
14.12.2001 wird expliziert ausgeführt,
"Ich bin Angestellte der L KG gewesen,
wobei das diesbezügliche Dienstverhältnis per 30.9.1996 beendet
wurde". Auch im Vorlageantrag vom 24.5.2002 wird dargelegt, dass
der Bw. seitens der L KG keinerlei Vermögensvorteile mit Ausnahme der
Dienstbezüge zugekommen seien.
Als solche
wären etwa die Einkünfte von SW als Dienstnehmerin nicht als
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 25 EStG 1988)
zu versteuern, sondern zufolge § 23 Z 2 EStG 1988 als Vergütungen
für Tätigkeiten im Dienste der Gesellschaft als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 191 f.).
Den vom
Finanzamt vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass diese
steuerliche Konsequenz aus der Tätigkeit der Bw. gezogen wurde. Aus der EDV
der Finanzverwaltung ergibt sich, dass die Bw. vom 1.2.1996 bis zum 30.9.1996
und vom 15..9.1996 bis zum 30.9.1996 bei der Z GmbH angestellt war.
Im
fortgesetzten Verfahren wäre aufzuklären, von welcher der genannten
Firmen die Bw. nun tatsächlich Einkünfte aus nichtselbständiger
Tätigkeit bezogen hat.
Zum
eigentlichen Streitpunkt, der Zurechnung der Mehrergebnisse der
Betriebsprüfung, ist auszuführen, dass für die Gewinnverteilung
grundsätzlich die Vereinbarungen der Gesellschafter, fehlen solche, die
gesetzlich vorgesehene Gewinnverteilung maßgebend sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 210 und 213).
Unstrittig ist,
dass zwischen GZ und SW eine Gewinnverteilung von 90 zu 10 vereinbart
war.
Grundsätzlich
sind Mehrgewinne gegenüber der Handelsbilanz auf Grund von
finanzbehördlichen Feststellungen infolge Nichtanerkennung von
Betriebsausgaben oder Zuaktivierungen auf die einzelnen Gesellschafter nach dem
allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen; Mehrgewinne aus
Schwarzgeschäften ebenfalls nach dem allgemeinen Schlüssel, wenn der
tatsächliche Nutznießer nicht feststeht. Ist erwiesen, dass der
Mehrgewinn nur einzelnen Gesellschaftern zugeflossen ist, ist er nur diesen
zuzurechnen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 214 f.).
Was die Bw.
tatsächlich nur "auf dem Papier" Kommanditistin, so kann
fraglich sein, ob ihr in der Tat die Mehrergebnisse anteilig zuzurechnen sind,
oder nicht der geschäftsführenden Komplementärin zur Gänze.
Dies kann nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht
abschließend beurteilt werden.
Schließlich
wäre das Vorbringen der Bw., sie sei Treuhänderin für GZ bzw. EL
gewesen, zu würdigen.
§ 24
BAO regelt nur die Zurechnung von Wirtschaftsgütern, nicht aber die
Zurechnung von Einkünften (vgl.
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 24 Anm. 4 bzw. E 4 ff.).
Einkünfte
sind demjenigen zuzurechnen, der die Einkunftsquelle innehat; maßgebend
für die persönliche Einkünftezurechnung ist die Möglichkeit,
Leistungen zu erbringen oder zu verweigern und sich bietende Marktchancen zu
auszunützen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 2 Anm. 33).
Wird die
Beteiligung an einer Personengesellschaft treuhänderisch gehalten, dann ist
für die Beurteilung der Mitunternehmerstellung des Treugebers bzw des
Treuhänders die rechtliche Gestaltung des Treuhandvertrages ausschlaggebend
(vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 134).
Mitunternehmer
ist idR der Treugeber (vgl. VwGH 15. 3. 1977, 2653/76;
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO,
3. Auflage, § 24 E 26).
Hingegen ist
der Treuhänder Mitunternehmer, wenn ihm gegenüber dem Treugeber
bloß eine Geldforderung und keinen Anspruch auf Herausgabe des
Treuhandvermögens hat und der Treuhänder persönliches
Unternehmerrisiko trägt und Unternehmerinitiative entfaltet (vgl VwGH
25. 11. 1999, 97/15/0118; 19. 12. 1990,
86/13/0136).
Mit dem -
bislang freilich reichlich unbestimmten - Vorbringen der Bw., sie sei nur
Treuhänderin gewesen, hat sich das Finanzamt nicht
auseinandergesetzt.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte
erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können.
Zunächst
wird - insbesondere durch Einvernahme der Bw., GZ und allenfalls HL
- zu klären sein, ob - und bejahendenfalls mit wem -
hinsichtlich des Kommanditanteils der Bw. ein Treuhandverhältnis bestand.
Die Bw. wird zuvor ihre Angaben über ein derartiges Treuhandverhältnis
zu präzisieren und auch darzulegen haben, warum ein solches
Treuhandverhältnis dem Finanzamt bislang nicht offen gelegt wurde.
War die Bw. im
Streitzeitraum nicht Kommanditistin, kommt eine Zurechnung von Gewinn- oder
Verlustanteilen an sie nicht in Betracht. Der Berufung wäre diesfalls Folge
zu geben.
Ergibt das
ergänzte Ermittlungsverfahren, dass die Bw. nicht Treuhänderin
für GZ, HL oder einen Dritten war, so sind ihr grundsätzlich
Einkünfte als Kommanditistin zuzurechnen, es sei denn, sie ist -
mangels entsprechender Gesellschafterrechte - gar nicht als
Mitunternehmerin anzusehen. Das Vorbringen der Bw. wird auch in diese Richtung
zu würdigen sein, wobei dem Finanzamt beizupflichten ist, dass nicht nur
der Abschluss des Gesellschaftsvertrages, sondern auch die jahrelange Akzeptanz
der Gewinn- bzw. Verlustzuweisungen durch die Bw. - jedenfalls solange
Einvernehmen zwischen GZ und der Bw. bestand - ein starkes Anzeichen
für die Feststellung der Kommanditisteneigenschaft der Bw.
ist.
Ist die Bw. als
Miteigentümerin anzusehen, wird zunächst von Amts wegen § 23
Z 2 EStG 1988 Rechnung zu tragen sein und werden sämtliche
Vergütungen, die die Bw. für ihre Tätigkeit im Dienste der L KG
erhalten hat, also insbesondere die Dienstbezüge, als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb anzusetzen sein. Zu prüfen wird insbesondere auch sein, ob
die Bw. Dienstnehmerin der Z GmbH und/oder der L KG war und von wem welche
Bezüge zugeflossen sind (und wie diese versteuert wurden).
Hinsichtlich
der Mehrergebnisse laut Betriebsprüfung wird dann im Sinne der obigen
Ausführungen zu untersuchen sein, ob die Bw. tatsächlich als
Kommanditistin Nutznießerin dieser Mehrergebnisse war oder ob die
Mehrergebnisse ausschließlich der Komplementärin zuzurechnen sind.
Ist das Mehrergebnis ausschließlich der Komplementärin zugeflossen,
wird es dieser - abweichend vom allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssel - auch steuerlich zur Gänze
zuzurechnen sein; ist das Mehrergebnis Resultat der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit der KG - auch wenn steuerliche Vorschriften
nicht eingehalten wurden und es deshalb zu Zurechnungen kam - wird dieses
den Gesellschafterinnen nach ihren Beteiligungsverhältnissen (wie in den
angefochtenen Bescheiden der Fall) zuzurechnen sein. Auch hierüber ist
Beweis aufzunehmen.
Gem. § 115
Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden vom Amts wegen die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht
und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (vgl.
Ritz, BAO-HB,228).
Die
Entscheidung, ob die angefochtenen Bescheide (samt Berufungsvorentscheidung)
gem. § 289 Abs 1 BAO aufgehoben werden, liegt im Ermessen.
Im Hinblick auf
den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der
Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu
geben.
Die
angefochtenen Bescheide waren daher gemäß
§ 289 Abs 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt aufzuheben. Bei der
Ermessensentscheidung wurde berücksichtigt, dass Verfahrensmängel zu
sanieren sowie umfangreiche Erhebungen zu pflegen sind, die in weiterer Folge
auch im Detail mit der Bw. in Wahrung des Parteiengehörs zu erörtern
sein werden.
Für die
Zweckmäßigkeit der Aufhebung spricht, dass durch die Aufhebung
voraussichtlich schneller ein Bescheid erlassen werden kann, der die
dargestellten wesentlichen Ermittlungen berücksichtigen kann, als wenn die
Berufungsbehörde selbst ermittelte und die Ermittlungsergebnisse dem
Finanzamt (Amtspartei) zur Stellungnahme vorhielte (und eine allfällige
Stellungnahme der Bw. zur Kenntnis zu bringen wäre usw.) oder das Finanzamt
im Auftrag der Berufungsbehörde gem. § 279 Abs 2 BAO die Ermittlungen
vornähme, weil diesfalls das Finanzamt nach Abschluss der Ermittlungen die
Ergebnisse erst an die Berufungsbehörde berichten müsste (anstatt
sofort einen Bescheid erlassen zu können).
Schließlich
wird das Finanzamt auch auf das Vorbringen im Vorlageantrag vom 22.5.2002
einzugehen haben, wonach mit diesem Schriftsatz auch Berufung gegen die
ursprünglichen, später wieder aufgenommenen Feststellungsbescheide
für die Jahre 1996 und 1997, die der Bw. ebenfalls Einkünfte als
Kommanditistin zurechnen, erhoben werde, von denen die Bw. erst am 24.4.2002
Kenntnis erlangt haben will. Diese Berufung wurde bislang auch dem UFS nicht
gemäß
§ 276 Abs 6 BAO vom Finanzamt vorgelegt.
Wien,
8.2.2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3456-W/02
- Stammnummer
- 13934
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF