Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100688/2020
Fehlende Zustimmung des Masseverwalters zur Einbringung eines Vorlageantrags
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100688/2020vom 20.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Vorlageantrag vom 17. April 2020 in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2020 des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck (nunmehr Finanzamt Österreich) hinsichtlich der Beschwerden vom 27. Februar 2020 gegen die Bescheide vom 23. Jänner 2020 betreffend Kapitalertragsteuer 2011, Kapitalertragsteuer 2012, Kapitalertragsteuer 2013, Kapitalertragsteuer 2014, Kapitalertragsteuer 2015, Kapitalertragsteuer 2016, Kapitalertragsteuer 2017 und Kapitalertragsteuer 2018 beschlossen:
I)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1 Verfahrensgang
Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck mit Bescheide vom 23. Jänner 2020 gegenüber der beschwerdeführenden Partei Kapitalertragsteuer betreffend die Jahre 2011 bis 2018 fest und wurde dies damit begründet, dass eine Haftung gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 nicht oder nur erschwert durchsetzbar erscheine, weil aufgrund der Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei die betroffene Gesellschaft nicht mehr in der Lage sei, die Kapitalertragsteuer zu finanzieren. Diesbezüglich werde auf den ausführlichen Bericht vom 23. Jänner 2020 verwiesen.
Diese Bescheide wurden am 27. Jänner 2020 dem Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei zugestellt.
In weiterer Folge erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsätzen vom 27. Februar 2020 Beschwerde gegen die ergangenen Bescheide und führte sie in der Begründung zusammengefasst aus, dass bereits im Rahmen der Betriebsprüfung anerkannte Zahlungen nunmehr in Abrede gestellt werden würden, Detailunterlagen nicht vorliegen würden, eine Darlehenseinbringung bereits seit Jahren exekutiv betrieben werde, es keine Schwarzumsätze gebe und es der beschwerdeführenden Partei allgemein nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr die Kapitalertragsteuer angelastet werde.
Die Abgabenbehörde wies diese Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2020 mit der Begründung zurück, dass es der beschwerdeführenden Partei an der Aktivlegitimation fehle.
Daraufhin begehrte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 17. April 2020 die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht und verwies sie inhaltlich auf die Beschwerdeschriftsätze.
1.2 Sachverhalt
Am tt.mm 2018 wurde in Bezug auf die beschwerdeführende Partei vor dem Landesgericht Wels ein Konkursverfahren eröffnet und ist ebenjenes im Entscheidungszeitpunkt weiterhin beim Landesgericht Wels anhängig.
Der Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei hat ebenjener keine Zustimmung zur Einbringung des Vorlageantrags vom 17. April 2020 erteilt.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend das Konkursverfahren der beschwerdeführenden Partei haben ihre Grundlage in den öffentlichen Bekanntmachungen in der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz zu ***AZ***.
Die Feststellung, dass der Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei keine Zustimmung zur Einbringung des Vorlageantrags vom 17. April 2020 erteilt hat, wurde infolge der glaubhaften Aussage des Masseverwalters im Rahmen eines Telefonats am 16. Jänner 2023, wonach dieser der beschwerdeführenden Partei keine Zustimmung zur Einbringung des Vorlageantrags vom 17. April 2020 erteilt habe, getroffen.
3. Rechtliche Überlegungen
Gem. § 264 Abs. 4 BAO sind für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden:
§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
§ 255 (Verzicht),
§ 256 (Zurücknahme),
§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung).
§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
nicht zulässig ist oder
nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Laut § 79 BAO gelten für die Rechts- und Handlungsfähigkeit die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist es einer abgabepflichtigen Person bei einem Konkurs über das eigene Vermögen aufgrund der Beschränkung der Handlungsfähigkeit verwehrt, ohne Zustimmung des Masseverwalters im Abgabenfestsetzungsverfahren tätig zu werden. Fehlt es an der Zustimmung durch den Masseverwalter, so hat dies zur Auswirkung, dass die abgabepflichtige Person zur Einbringung einer Beschwerde nicht befugt ist und eine dennoch eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen ist (VwGH vom 21.02.1996, 96/14/0007).
Ebenso ist der Gemeinschuldner nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters einen Vorlageantrag zu stellen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 79, (Stand 1.9.2020, rdb.at), E 83a).
Da im vorliegenden Fall der Masseverwalter der beschwerdeführenden Partei ebenjener keine Zustimmung zur Einbringung des Vorlageantrags vom 17. April 2020 erteilt hat, war die beschwerdeführende Partei zur Einbringung des Vorlageantrags nicht befugt. Der Vorlageantrag vom 17. April 2020 war somit der obig angeführten Rechtsprechung folgend zurückzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen wurde, noch eine Rechtsprechung fehlt, noch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs uneinheitlich ist.
Salzburg, am 20. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 264 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/5100688/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100688.2020
- Stammnummer
- 139338
- Gültig
- 20.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF