Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0076-F/04
Vertreterpauschale (Werbungskosten) für Maschinenverkäufer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-F/04vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufbauend auf der Vertreter-Definition des Stammrechtssatzes, geht es in der Entscheidung um die Frage, ob der Bf. als Maschinenverkäufer das Vorliegen der Pauschalierungsvoraussetzungen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SA, vertreten durch Bröll
GasserTreuhand GmbH, 6850 Dornbirn, Färbergasse 15, vom 23. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 10. Juni 2003
betreffend Einkommensteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen
|
51.537,90
€
|
Einkommensteuer 2001
(Euro)
|
11.356,49
Entscheidungsgründe
Nach Ergehen von zwei Berufungsvorentscheidungen ist nur
mehr strittig, ob der Berufungswerber (Bw.) zu Recht das Vertreterpauschale
gemäß
§ 1 Z 9 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993,
idF BGBl. II 382/2001, beansprucht hat.
Gemäß der zitierten Regelungen können
Vertreter anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16
Abs. 3 EStG 1988 5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 €
jährlich, als pauschale Werbungskosten in Anspruch nehmen. Gemäß
dem weiteren Verordnungswortlaut muss der Arbeitnehmer ausschließlich eine
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht
werden.
Vertreter sind nach übereinstimmender Lehre
(Hofstätter / Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Tz. 6 zu § 17
EStG), Verwaltungsübung (LStRL Rz 406) und Entscheidungspraxis des UFS
(22.10.2004, RV/0080-F/03, 12.11.2003, RV/0727-S/02, und 20.7.2004,
RV/0173-L/03) Personen, die regelmäßig im Außendienst zum
Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses von Geschäften und zur
Kundenbetreuung tätig sind. Eine andere Tätigkeit, deren vorrangiges
Ziel nicht die Herbeiführung von Geschäftsabschlüssen ist,
zählt nicht als Vertretertätigkeit (zB Kontrolltätigkeit oder
Inkassotätigkeit).
Strittig ist, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen im
dargelegten Sinn vorliegen. Nach Überzeugung der Berufungsbehörde sind
die Bedenken und Zweifel, die das Finanzamt zunächst nicht ohne Gründe
hatte, vom Bw. inzwischen glaubwürdig und glaubhaft ausgeräumt worden
(vgl. Aktenvermerk über die persönliche Vorsprache des Bw. am
26.1.2005 und die dabei vorgelegten Unterlagen). Dafür, dass der Bw.
(praktisch) ausschließlich eine Vertretertätigkeit ausübte und
dabei mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit im Außendienst
verbrachte, spricht in freier Beweiswürdigung neben dem glaubwürdigen
Eindruck, den der Bw. bei seiner Aussage vor dem Unabhängigen Finanzsenat
erweckte, insbesondere Folgendes:
Der
berufliche Werdegang des Bw. (ua: Nachdiplomstudium als Verkaufsingenieur).
Die
immer schon verwendete Berufsbezeichnung (Verkaufsingenieur;
Verkaufssachbearbeiter).
Das
Rennomee des Schweizer Arbeitgebers als international tätiger
Maschinenbauer (http://www.starragheckert.com).
Die
allgemeine Lebenserfahrung, wonach hochtechnische und sehr teure Maschinen nicht
im Innendienst verkauft werden.
Die
allgemeine Lebenserfahrung, wonach hochwertige und teure Maschinen nicht ohne
intensive und manchmal mehrjährige Betreuung der Kaufinteressenten vor Ort
verkauft werden.
Eine
Reihe von Unterlagen, die diese Lebenserfahrungen am Beispiel des
SNECMA-Auftrages bestätigen.
Die
nach dem Gesamtbild der aktenkundigen Beweise unbedenkliche Bestätigung des
Arbeitgebers, dass der Bw. sinngemäß mehr als 50% im
Außendienst tätig war.
Zahlreiche
Unterlagen, die der Bw. aus Anlass seiner persönlichen Vorsprache vorgelegt
hat und die indizieren, dass es sich bei der Arbeitgeberbestätigung um
keine Gefälligkeitsbestätigung handelt.
Das
ehrliche, dem Berufungsbegehren zum Teil abträgliche Eingeständnis des
Bw., beim neuen Arbeitgeber nicht mehr so sehr die Aufgabe eines Vertreters
wahrgenommen zu haben.
Das Finanzamt hat sich
auch durch die zweitinstanzlichen Ermittlungsergebnisse nicht überzeugen
lassen. Nach Meinung des Finanzamtes bestätigen die vorgelegten Unterlagen
keineswegs, dass der Bw. mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im
Außendienst verbracht hat.
Dem Finanzamt ist zuzustimmen, dass die vorgelegten
Unterlagen keinen derartigen Inhalt haben. Darauf hat allerdings der Bw. selbst
bereits in der noch an das Finanzamt gerichteten Vorhaltsverantwortung vom
17.3.2004 hingewiesen. Da der Bw. seit mehr als drei Jahren nicht mehr bei
seinem Schweizerischen Arbeitgeber beschäftigt ist und da ihm die Bedeutung
der geforderten Nachweise erst im Rahmen dieses Berufungsverfahrens klar
geworden ist, wäre es unzumutbar, wenn nicht gar unmöglich, von ihm
einen lückenlosen Nachweis über das Ausmaß seiner
Außendiensttätigkeit zu verlangen, zumal das Gesetz selbst in solchen
Fällen die Glaubhaftmachung als ausreichend erachtet (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, Tz1-2 zu § 138 BAO).
Hatte allerdings der Bw. in seinem neuen, ab 1.11.2001
ausgeübten Job nicht mehr so sehr die Aufgaben eines Vertreters, hatte er
vielmehr als Verkaufleiter die Pflicht, andere Vertreter zu unterstützen
und zu schulen, dann beansprucht er insofern das Vertreterpauschale zu Unrecht.
Insofern war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Das
Vertreterpauschale gebührt dem Bw. nur in Höhe von 10/12 des
Jahresbetrages (2.190 / 12 x 10 = 1.825).
Aus den dargelegten Gründen war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Feldkirch,
am 8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 32/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-F/04
- Stammnummer
- 13933
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF