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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103263/2022

Zurücknahme Vorlageantrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103263/2022vom 20.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela Regina Denk in der Beschwerdesache ***Bf1***, vertreten durch ***1***, betreffend Beschwerde vom 20.09.2021 gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 des ***FA*** vom 03.09.2021 beschlossen: Der Vorlageantrag vom 21.01.2022 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Die Arbeitnehmerveranlagung wurde mit 04.04.2021 eingebracht, woraufhin das Finanzamt mit 07.07.2021 ein Ergänzungsersuchen an den Beschwerdeführer (Bf.) übermittelte und um ergänzende Unterlagen für die beantragten Aufwendungen ersuchte. Mit 20.07.2021 entsprach der Bf. dem Ergänzungsersuchen teilweise, der Behindertenausweis wurde vorgelegt. Mit 30.07.2021 wurde der Einkommensteuerbescheid 2020 vom Finanzamt erlassen. Mit 03.09.2021 wurde der Bescheid vom 30.07.2021 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben. Die Einkommesteuer für das Jahr 2020 wurde mit 03.09.2021 neu festgesetzt. Der Freibetrag für ein Behinderten-KFZ konnte nicht berücksichtigt werden, das KFZ sei nicht auf die erwerbsgeminderte Person selbst zugelassen. Die außergewöhnlichen Belastungen wurden auch diesmal nicht berücksichtigt, da sie niedriger seien, als der errechnete Selbstbehalt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 20.09.2021 Beschwerde eingebracht. Die Krankheitskosten in der Höhe von EUR 2.760,00 wären in die falsche Kennzahl eingetragen worden, diese seien ohne Selbstbehalt zu berechnen. Weiters wurde im Schreiben vom 17.09.2021 neben dem nochmaligen Vorbringen, die Krankheitskosten wären irrtümlich in eine falsche Kennzahl eingetragen worden, ausgeführt, dem Bf. wäre es durch seine Demenzerkrankung nicht möglich gewesen, einen Leasingvertrag abzuschließen. Der Freibetrag für ein Behinderten-KFZ stehe damit zu Recht zu. Mit 08.10.2021 erließ das Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag. Die außergewöhnlichen Belastungen in Form der Krankheitskosten in Höhe von EUR 2.760,00 wären bis jetzt nicht nachgewiesen worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.01.2022 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde mit Eingabe vom 21.01.2022 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Mit weiterer Eingabe vom 24.11.2022 zog die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag vom 21.01.2022 zurück. Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 24.11.2022 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO iVm § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären. Die o.a. Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2022 als erledigt. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Wien, am 20. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7103263/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7103263.2022
Stammnummer
139329
Gültig
20.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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