Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100312/2020
Hochrechnung und Kontrollrechnung bei teilweisem Bezug von Arbeitslosengeld
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100312/2020vom 12.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 6. Mai 2020 hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und Sachverhalt
Nach antragsgemäß durchgeführter Arbeitnehmerveranlagung brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und führte aus, laut der von ihm via FinanzOnline durchgeführten Vorberechnung sei eine Gutschrift von mindestens € 1.700,00 zu erwarten. Da der Einkommensteuerbescheid lediglich eine Gutschrift von € 1.387,00 ausweise, beantrage er eine Neuberechnung.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Abgabenbehörde erläuterte: Das angebliche Ergebnis der Vorberechnung des Beschwerdeführers sei nicht maßgeblich für die Steuerfestsetzung des Finanzamtes. Es lasse sich nicht feststellen, welche Abweichung vorliegen solle. Möglicherweise sei zum Zeitpunkt der Vorberechnung das Arbeitslosengeld nicht in voller Höhe bekannt gewesen. Eine neuerliche Berechnung der Abgabenbehörde habe wiederum eine Gutschrift von € 1.387,00 ergeben. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
In der Folge langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein. Er gab nochmals seiner Meinung Ausdruck, dass seine Arbeitnehmerveranlagung nicht richtig berechnet worden sei. Bei der von ihm ohne Berücksichtigung des Familienbonus Plus durchgeführten Vorberechnung habe sich ein Rückerstattungsbetrag von ca. € 200,00 ergeben. Zusammen mit dem Familienbonus Plus müsse das eine Gutschrift von ca. € 1.700,00 ausmachen. Seine Rücksprache mit mehreren Fachleuten habe seine Annahme bestätigt. Es stelle sich die Frage, ob allenfalls ein Programmfehler vorliege.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird, … auf Antrag ein Familienbonus Plus zu. Gemäß Z 1 lit. a leg. cit. beträgt dieser bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat € 125,00.
Gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 sind, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge wie das Arbeitslosengeld im Sinne des Abs. 1 Z 5 lit. a nur für einen Teil des Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1-3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag umzurechnen. … Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
Strittig ist, ob der angefochtene Einkommensteuerbescheid, der eine Gutschrift von € 1.387,00 ergibt, richtig berechnet wurde.
Die Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 betrifft jene Einkünfte, die außerhalb des Zeitraumes des Bezuges von Arbeitslosengeld bezogen wurden. Sie hat den Effekt, dass bei verpflichtender Durchführung einer (Arbeitnehmer-) Veranlagung jener Zeitraum, in dem der Steuerpflichtige Arbeitslosengeld bezogen hat, neutralisiert wird; die Wirkung der (Arbeitnehmer-) Veranlagung wird somit auf jenen Zeitraum beschränkt, in dem Erwerbseinkünfte oder überhaupt keine Einkünfte erzielt werden. Der Prozentsatz der Durchschnittssteuerbelastung wird auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte, zu versteuernde Einkommen angewendet. Die sich ergebende Steuer ist jener gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergeben würde (Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere Steuerbelastung (Mayr/Hayden in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18 § 3 Tz 28/2).
Im Streitfall ergibt sich bei einer Hochrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 wie nachstehend:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut übermittelten Lohnzetteln (Beträge in Euro):
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***1*** GmbH
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12.299,93
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***1*** GmbH
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19.061,17
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***1*** GmbH
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1.698,59
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Pauschbetrag für Werbungskosten
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-132,00
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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32.927,69
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Sonderausgaben
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-355,00
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Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988
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-50,00
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Kirchenbeitrag
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-238,93
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Einkommen
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32.283,76
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Die Einkommensteuer für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
Bemessungsgrundlage für den besonderen Progressionsvorbehalt:
Gesamtbetrag der Einkünfte 32.927,69
plus Pauschbetrag für Werbungskosten 132,00
Umrechnungsbasis 33.059,69
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Umrechnungszuschlag (33.059,69) x 365/(365 - 63,00) -33.059,69
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6.896,55
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Bemessungsgrundlage für den Durchschnittssteuersatz
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39.180,31
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Die Einkommensteuer beträgt vor Abzug der Absetzbeträge
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9.735,73
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Familienbonus Plus
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-1.500,00
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Unterhaltsabsetzbetrag
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-350,40
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Verkehrsabsetzbetrag
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-400,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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7.485,33
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Steuer für den Durchschnittssteuersatz
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7.485,33
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Durchschnittssteuersatz (7.485,33/39.180,31 X 100)
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19,10 %
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Durchschnittssteuersatz 19,10 % von 32.283,76
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6.166,20
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Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
0 % für die ersten 620,00
6 % für die restlichen 2.680,59
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0,00
160,84
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Einkommensteuer
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6.327,04
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Anrechenbare Lohnsteuer
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-7.628,05
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Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
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-0,01
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Festgesetzte Einkommensteuer
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-1.301,00
Der insoweit laut Hochrechnung ermittelten Besteuerung wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2020 jene gegenübergestellt, die sich bei einer Vollbesteuerung der Transferleistungen (Arbeitslosengeld) als steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt (Kontrollrechnung). Da diese Variante ein für den Steuerpflichtigen günstigeres Ergebnis, nämlich eine Gutschrift von € 1.387,00 erbracht hat, wurde sie bescheidmäßig festgesetzt.
Soweit der Beschwerdeführer eingewendet hat, im Rahmen seiner Vorberechnung mittels FinanzOnline eine Gutschrift in Höhe von rund € 1.700,00 errechnet zu haben, konnte ein solches Ergebnis durch die seitens der Richterin veranlassten Nachberechnungen nicht verifiziert werden. Da auch der Beschwerdeführer sein Berechnungsblatt nicht vorlegen konnte, ist eine Kontrolle der von ihm gewählten Berechnungsansätze nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Streitfrage lässt sich einerseits in klarer Weise aus dem Gesetz ableiten und beruht andererseits auf Sachverhaltsfragen, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind.
Feldkirch, am 12. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100312/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100312.2020
- Stammnummer
- 139301
- Gültig
- 12.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF