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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100311/2022

Berechnung der Einkommensteuer bei mehr als einem Dienstverhältnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100311/2022vom 02.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 3. März 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 2. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 sowie Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 zur Steuernummer ***Bf-StNr*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Herr ***Bf*** (in der Folge "Beschwerdeführer" oder "Bf") hat am 01.03.2022 die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2019 und 2020 eingereicht. In der Folge wurden seitens des belangten Finanzamtes am 02.03.2022 die nunmehr bekämpften Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für 2019 und 2020 erlassen. A. Einkommensteuer 2019 Der Einkommensteuerbescheid für 2019 resultiert in einer Nachforderung von EUR 1.244,00. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Für das Jahr 2019 wurde die Einkommensteuer mit einem Betrag von EUR 4.157,66 ermittelt. Nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von EUR 2.913,96 und einer Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von EUR 0,30 verbleibt ein Betrag von EUR 1.244,00, welcher mangels geleisteter Einkommensteuervorauszahlungen für 2019 zur Gänze als Nachforderung festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde mittels Eingabe vom 03.03.2022 Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Die Berechnung der nachzuzahlenden Einkommensteuer aufgrund von 2 Arbeitgebern sollte wie beim Jahr 2020 erfolgen, also mit 640EUR, siehe meinen Steuerakt. Bitte dies anpassen. Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass im Jahr 2019 keine Einkommensteuervorauszahlung geleistet worden und daher die im Bescheid festgesetzte Nachforderung zu leisten sei. Am 13.05.2022 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht. In diesem wurde begründend wie folgt ausgeführt: Die nachzuzahlende Einkommensteuer sollte für das Jahr 2019 dieselbe wie für das Jahr 2020 betragen, da das Einkommen in etwa dasselbe war. Bitte diese mit 640EUR für 2019 neu eintragen. B. Einkommensteuer 2020 Der Einkommensteuerbescheid für 2020 resultiert in einer Nachforderung von EUR 405,00. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: • Für das Jahr 2020 wurde die Einkommensteuer mit einem Betrag von EUR 2.711,91 ermittelt. • Nach Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer in Höhe von EUR 1.826,77 und einer Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von minus EUR 0,14 verbleibt ein Betrag von EUR 885,00. Aufgrund der geleisteten Vorauszahlung in Höhe von EUR 480,00 wurde ein Betrag von EUR 405,00 als Nachforderung festgesetzt. Gegen diesen Bescheid wurde mittels Eingabe vom 03.03.2022 Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: Die Einkommensteuer aufgrund von 2 Arbeitgebern wurde bereits für das Jahr 2020 nachbezahlt, siehe meinen Steuerakt. Deswegen beantrage ich die 405EUR für das Jahr 2020 zu streichen. Diese Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2022 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, dass die vom Beschwerdeführer geleistete Einkommensteuervorauszahlung für 2020 bereits in Abzug gebracht worden sei. Zudem sei die Beantragung eines Home-Office-Pauschales erst ab dem Veranlagungsjahr 2021 möglich. Am 13.05.2022 wurde vom Beschwerdeführer ein Vorlageantrag gemäß § 264 BAO eingebracht. In diesem wurde begründend wie folgt ausgeführt: Die Vorauszahlung meiner Einkommensteuer wurde mit 640EUR bzw. 480EUR festgelegt und so auch bereits beglichen meinerseits. Warum kann im Nachhinein eine neue Summe von 885EUR entstehen? Bitte diese stornieren. Die obigen Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht am 02.06.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hat in den streitgegenständlichen Jahren Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit von insgesamt zwei Dienstgebern (***DG 1*** und ***DG 2***) bezogen. In den Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2019 und 2020 wurden keine Werbungskosten geltend gemacht. Als Sonderausgaben wurden Versicherungsprämien für freiwillige Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen in Höhe von EUR 1.200,84 für 2019 und 2020 angesetzt. Betragsmäßig ergibt sich somit auf Basis der angefochtenen Bescheide für die streitgegenständlichen Jahre das folgende Bild: Einkommensteuer 2019: [Grafik]   Zusätzlich wurden noch der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 sowie ein Pendlereuro von EUR 108,00 berücksichtigt. Das Pendlerpauschale von (insgesamt) EUR 1.596,00 wurde gemäß den übermittelten Lohnzetteln bereits in der unterjährigen Lohnverrechnung berücksichtigt. Für das Jahr 2019 wurden keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet. Einkommensteuer 2020: [Grafik]   Zusätzlich wurden noch der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von EUR 400,00 sowie ein Pendlereuro von EUR 100,50 berücksichtigt. Das Pendlerpauschale von (insgesamt) EUR 1.503,00 wurde gemäß den übermittelten Lohnzetteln bereits in der unterjährigen Lohnverrechnung berücksichtigt. Für das Jahr 2020 wurden Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von EUR 480,00 geleistet. 2. Beweiswürdigung Der obig festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem elektronisch vorgelegten Akteninhalt sowie dem Steuerkonto des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) A. Rechtliche Grundlagen § 16 Abs. 3 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet: Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen: Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5 der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6 dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz) und Werbungskosten im Sinne des Abs. 2. § 18 Abs. 1 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise: (1) Folgende Ausgaben sind bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: 2. Beiträge und Versicherungsprämien, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen worden ist, ausgenommen Beiträge und Versicherungsprämien im Bereich des BMSVG und der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b), […] 5. Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, höchstens jedoch 400 Euro jährlich. In Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften stehen Körperschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gleich, die einer in Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft entsprechen. […] 7. Freigebige Zuwendungen insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie a) an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4, sowie b) ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 geleistet werden. § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet: (3) In Ergänzung des Abs. 1 wird bestimmt: 2. Für Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag von 2 920 Euro jährlich. Dieser Betrag erhöht sich um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 2 920 Euro, wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen, gleich hoch oder höher als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel). § 33 EStG 1988 lautet für das Streitjahr 2019 wie folgt (auszugsweise): (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für die ersten 11 000 Euro 0% für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 25% für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35% für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42% für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48% für Einkommensteile über 90 000 Euro 50% Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2020 55%. (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. […] (5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich. […] 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. § 33 EStG 1988 lautet für das Streitjahr 2020 wie folgt (auszugweise): (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich für die ersten 11 000 Euro 0% für Einkommensteile über 11 000 Euro bis 18 000 Euro 20% für Einkommensteile über 18 000 Euro bis 31 000 Euro 35% für Einkommensteile über 31 000 Euro bis 60 000 Euro 42% für Einkommensteile über 60 000 Euro bis 90 000 Euro 48% für Einkommensteile über 90 000 Euro 50% Für Einkommensteile über eine Million Euro beträgt der Steuersatz in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 55%. (2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: 1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. 2. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. […] (5) Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge zu: 1. Ein Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro jährlich. […] 4. Ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. B. Erwägungen a) Einkommensteuer 2019 Basierend auf dem festgestellten Sachverhalt bzw. den obig dargestellten Rechtsgrundlagen ergibt sich für das Streitjahr 2019 eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 1.244,00 (siehe die untenstehende Berechnung). Da für das Jahr 2019 keine Einkommensteuervorauszahlungen geleistet wurden, ist dieser Betrag vom Bf noch zur Gänze zu entrichten. [Grafik]   Die Berechnung des Finanzamtes ist demnach nicht zu beanstanden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Einkommensteuer für 2019 in selber Höhe wie für 2020 festzusetzen sei, da auch das Einkommen in etwa gleich gewesen sei, ist lediglich auszuführen, dass diese Behauptung nicht den tatsächlichen Umständen entspricht (das Einkommen in 2019 war um EUR 3.078,04 höher als jenes in 2020). Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 war somit als unbegründet abzuweisen. b) Einkommensteuer 2020 Basierend auf dem festgestellten Sachverhalt bzw. den obigen Rechtsgrundlagen ergibt sich für das Streitjahr 2020 eine Einkommensteuer in Höhe von EUR 885,00 (siehe die untenstehende Berechnung), die aufgrund der für das Jahr 2020 geleisteten Einkommensteuer-vorauszahlungen in Höhe von EUR 480,00 noch mit einem Betrag von EUR 405,00 ausständig ist. [Grafik]   Die Berechnung des Finanzamtes ist demnach nicht zu beanstanden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Vorauszahlung der Einkommensteuer 2020 mit EUR 640,00 bzw. EUR 480,00 festgelegt und auch so beglichen wurde, so ist er darauf hinzuweisen, dass die tatsächlich getätigte Vorauszahlung von EUR 480,00 vom belangten Finanzamt bei der Berechnung der Nachforderung der Einkommensteuer 2020 bereits entsprechend vermindernd berücksichtigt wurde. Rechnerisch ergibt sich somit noch eine Nachforderung von EUR 405,00. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 war somit als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH vom 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen). Eine Revision ist im vorliegenden Fall somit nicht zulässig. Linz, am 2. Jänner 2023

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100311/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100311.2022
Stammnummer
139293
Gültig
02.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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