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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100024/2021

Ablauf der Aussetzung der Einhebung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100024/2021vom 02.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 28. August 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. Juli 2019 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung betreffend die Einkommensteuer 2002 in Höhe von 4.819,15 Euro und Anspruchszinsen 2002 in Höhe von 624,93 Euro zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang und Parteienvorbringen Die beschwerdeführende Partei war 2002 an der Fa. XY und atypisch Stille (Steuernummer: xxx) beteiligt. Im Zuge einer Außenprüfung wurde am 10.05.2007 der Bescheid über die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2002 erlassen ("Erstveranlagung nach einer Prüfung"). Dabei wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entgegen der Abgabenerklärung nicht mit einem Verlust iHv. von € 707.981,60 sondern mit einem Gewinn iHv. € 343.649,49 festgestellt. Die daraus resultierende Gewinntangente wies für die beschwerdeführende Partei einen Gewinnanteil iHv. € 9.638,29 und einen darin enthaltenen Veräußerungsgewinn iHv. € 6.918,20 aus. Daraufhin wurde am 22.06.2007 ein gem. § 295 Abs.1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2002 erlassen, was zu einer Einkommensteuernachforderung iHv. € 4.819,15 samt Anspruchszinsen iHv. € 624,93 führte. Gegen den Bescheid über die Feststellung der Einkünfte vom 10.05.2007 wurde am 18.06.2007 eine Berufung eingebracht und infolge dieser Berufung am 10.07.2007 für die Einkommensteuernachforderung iHv. € 4.819,15 und die Anspruchszinsen iHv. € 624,93 die Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO verfügt. Am 20.05.2019 teilte das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf dem Wohnsitzfinanzamt Linz mit, dass mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 06.05.2019, GZ. RV/7100924/2008, über die gegen die Feststellungsbescheide eingebrachten Berufungen (nunmehr Beschwerden) entschieden wurde. Die Beschwerden seien als unbegründet abgewiesen worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2019 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung für die Einkommensteuer 2002 iHv. € 4.819,15 und die Anspruchszinsen iHv. € 624,93 verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Anbringen vom 26.08.2019, eingebracht am 28.08.2019, wurde "gegen den Bescheid vom 25.07.2019" eine Beschwerde eingebracht. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung unterstellt worden sei, die seit 1992 bestehende Beteiligung an der "***1***" sei im Jahr 2002 aufgelöst worden, obwohl weder der Beschwerdeführer noch das Unternehmen eine Beendigung des Beteiligungsverhältnisses ausgesprochen hätten. Da in den Folgejahren stets ein steuerliches Ergebnis zugeteilt und vom Beschwerdeführer auch erklärungsgemäß akzeptiert worden sei, handle es sich um die widersprüchliche Behandlung ein und desselben Sachverhalts. Es wurde die Aufhebung der Vorschreibung 2002 betreffend des niemals eingetretenen Ausscheidens aus der Gesellschaft beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2019 wurde die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt: "§ 212a (5) lautet: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer das (lit c) Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Im ggstdl. Fall erfolgte die abschließende Erledigung durch das Erkenntnis des BFG vom 6.5.2019 (GZ. RV/7100924/2008). Auf die telefonische Besprechung wird verwiesen." Dagegen wurde mit Anbringen vom 24.10.2019 ein Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen wieder damit argumentiert, dass eine Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft unterstellt werde, die weder zivilrechtlich noch steuerrechtlich stattgefunden habe. Tatsache sei vielmehr, dass in allen Folgejahren das steuerliche Ergebnis aus dieser Beteiligung akzeptiert und steuerlich erfasst worden sei. Dieser Vorgang sei widersinnig und nicht korrekt. Es wurde der Antrag auf Streichung des unterstellten Veräußerungsgewinnes gestellt. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 20. Jänner 2021 zur Entscheidung vorgelegt, der Gerichtsabteilung ***2*** zugeteilt und nachdem diese Gerichtsabteilung auf Grund der Versetzung des zuständigen Richters in den Ruhestand unbesetzt war, mit Wirksamkeit 8.8.2022 durch den Geschäftsverteilungsausschuss der Gerichtsabteilung ***3*** zugeteilt. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde mit Beschluss vom 19.10.2022 der bisherige Verfahrensablauf zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die gesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (beschwerdeführende Partei: 25.10.2022; belangte Behörde: 19.10.2022) ist ungenutzt abgelaufen. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: § 212a Abs. 5 der Bundesabgabenordnung (BAO) lautet: "Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. …" Die Verfügung des Ablaufs der Aussetzung liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 22. 1. 2001, 2000/17/0266) und hat immer dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auf Grund der Erledigung jenes Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 06.05.2019, GZ. RV/7100924/2008, das Anlass für die Aussetzung der Einhebung war, dass der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen war. Eine Auseinandersetzung mit der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer für 2002 ist im Aussetzungsverfahren nicht vorgesehen, sodass das diesbezüglich abzielende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnte. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig und die gegenständliche Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Zur Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Voraussetzungen für die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Linz, am 2. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100024/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100024.2021
Stammnummer
139290
Gültig
02.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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