Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102985/2022
Verspäteter Vorlageantrag.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102985/2022vom 20.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 29.3.2021 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, sowie betreffend den damit zusammenhängenden Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) vom 12.3.2022 beschlossen:
I) Der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 264 Abs 4 lit e BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der beschwerdegegenständliche im Spruch näher bezeichnete Bescheid lautet im beschwerdewesentlichen Teil wie folgt:
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In der im Spruch näher bezeichneten Beschwerde vom 29.3.2021 führte der Beschwerdeführer (Bf.) folgendermaßen aus:
Der Bf. denke, dass der beschwerdegegenständliche Bescheid über die Arbeitnehmerveranlagung falsch sei, da er seinen Kindern hohen Unterhalt bezahle. Seiner Ansicht nach sei der Familienbonus höher als die rd € 1.300,00 Gutschrift laut Bescheid.
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 31.5.2021 wurde begründet wie folgt:
"In Ihrem Erstbescheid vom 09.03.2021 wurden der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre vier Kinder bereits in voller Höhe berücksichtigt. Aufgrund Ihres Einkommens hat es keine weitere steuerliche Auswirkung. Ihre Beschwerde wird daher abgewiesen."
Der Bf. stellte am 12.3.2022 (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6.10.2022 im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, Seite 1) einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) im Wesentlichen wie folgt:
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Für jedes der 5 Kinder machte der Bf. Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.800,00 bis € 2.100,00 im Beschwerdejahr geltend. Die monatliche Unterhaltsverpflichtung für jedes der 5 Kinder gab der Bf. im Vorlageantrag zwischen € 150,00 und € 175,00 an.
Das Ersuchen des Finanzamtes (FA) um Ergänzung der Beschwerdevorbringen an den Bf. vom 19.9.2022, mit Fristsetzung zur Beantwortung bis zum 19.10.2022, das bis dato unbeantwortet blieb, lautet wie folgt:
"Sie werden aufgefordert, bekannt zu geben, ob tatsächlich ein Alleinerzieherabsetzbetrag (für den erforderlich wäre, dass die Kinder bei Ihnen haushaltszugehörig sind) oder ein Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt werden sollte. Des Weiteren werden Sie aufgefordert, Nachweise für die in Ihrer Steuererklärung angegebenen Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder vorzulegen."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 6.10.2022 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Sachverhalt: Streitgegenstand sind die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen und der geltend gemachte Familienbonus Plus sowie die angeführten Unterhaltsaufwendungen. Der Steuerpflichte wurde mittels Vorhalt vom 19.09.2022 zur Übermittlung von Zahlungsnachweisen für die Unterhaltsleistungen aufgefordert, dieser blieb jedoch bis heute unbeantwortet.
Stellungnahme: Sollte der Steuerpflichtige die angeforderten Zahlungsnachweise im Rahmen des Vorlageverfahrens nachträglich beibringen, können die beantragten Familienbonus-Plus-Leistungen zuerkannt werden, andernfalls wäre das Begehren abzuweisen."
So wie es Sache der Behörde ist, darüber zu wachen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist seitens der Partei eingehalten wird, so obliegt es der Behörde auch, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., unter AVG E 1 zu § 22 ZustG referierte VwGH-Judikatur; VwGH - Erkenntnis 99/16/0113 vom 16.12.1999).
Angemerkt wird, dass aus der Aktenlage keinesfalls hervorgeht, dass die mit 31. Mai 2021 erlassene Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2020 erst im Februar 2022 bzw. März 2022 zugestellt worden bzw somit ergangen sei, und dies wurde ohnehin vom Bf. selbst auch nicht behauptet.
Die einmonatige Frist für die rechtzeitige Einbringung eines Vorlageantrages (Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht [BFG]) endet (da der 4. Juli 2021 auf einen Sonntag fällt) am nächsten Werktag nach dem 4. Juli 2021 (Sonntag), daher am Montag, den 5. Juli 2021.
Aus den Bearbeitungsstationen (FinanzOnline) im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag ist laut Behördenvertreter des Finanzamtes eindeutig nachvollziehbar, dass der Vorlageantrag beim Finanzamt erst am 12.03.2022 eingegangen ist.
Aufgrund der dargestellten gegenständlichen Aktenlage und der angeführten Gründe muss das Bundesfinanzgericht (BFG) davon ausgehen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 31. Mai 2021 (vgl. Vorlagebericht des Finanzamtes vom 6.10.2022) spätestens am 3. Werktag nach dem Montag, 31. Mai 2021, somit also am Freitag, den 4. Juni 2021 (da der 3. Juni 2021 ein Feiertag war) an den Bf. zugestellt bzw. erlassen worden ist.
Der Vorlageantrag vom 12.3.2022 (Einbringungsdatum beim ***FA***) wurde daher vom Bf. aus angeführten Gründen verspätet gestellt.
§ 260 Abs. 1 lit b Bundesabgabenordnung [BAO].1961, wonach verspätet eingebrachte Beschwerden zurückzuweisen sind, gilt gem. § 264 Abs 4 lit e BAO auch für verspätet eingebrachte Vorlageanträge (Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl., § 260 Rz 3).
Das BFG hat den Vorlageantrag ex lege mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen (§ 260 Abs. 1 lit b iVm § 264 Abs 4 lit e BAO, § 278 Bundesabgabenordnung [BAO] 1961 id im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung), demgemäß ist nicht in der Sache zu entscheiden.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision)
Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständliche Entscheidung der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 20. Dezember 2022
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Normen und Schlagworte
- § 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102985/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102985.2022
- Stammnummer
- 139289
- Gültig
- 20.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF