Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106180/2019
Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106180/2019vom 06.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Gerhard-Josef Seidl, Rechtsanwalt, Radetzkystraße 6 Tür 15, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 14. August 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr zuständig: Finanzamt Österreich) vom 26. Juni 2019 betreffend Einkommensteuer 2014 bis 2017, Steuernummer ***BFStNr*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit vier Bescheiden vom 26.6.2019 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer nach einer vorangegangenen Außenprüfung die Einkommensteuer 2014 mit € 16.291,00, die Einkommensteuer 2015 mit € 22.807,00, die Einkommensteuer 2016 mit € 70.735,00 und die Einkommensteuer 2017 mit € 58.163,00 fest. Sie ging davon aus, dass es sich bei mehreren auf dem Bankkonto des Beschwerdeführers aufscheinenden Bareinzahlungen bzw. Überweisungen von GmbHs, deren Geschäftsführer er war, um nicht erklärte Geschäftsführerbezüge handle, da er die Herkunft bzw. den Grund dieser Zahlungseingänge nicht hinreichend erklären habe können. Aus den Kontoauszügen ersichtliche Zahlungen des Beschwerdeführers an diese Firmen seien hierbei abgezogen worden. Weiters seien aus den Kontoauszügen ersichtliche Zahlungen, die der Beschwerdeführer für diverse Firmen, an denen er zum Teil beteiligt war, an Dritte geleistet hat, abgezogen worden (z.B. GPS-Dienstleistungen, Löhne, Treibstoff, Ersatzteile, § 57a-Überprüfungen). Letztlich wurde auch ein Betriebsausgabenpauschale von 6 % und der Gewinnfreibetrag mit € 3.900,00 berücksichtigt, sodass sich folgende Berechnung ergab:
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2014
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2015
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2016
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2017
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Gf- Bezüge bisher
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18.000,00
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18.000,00
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16.500,00
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18.990,87
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ungeklärte Einnahmen
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35.000,00
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55.000,00
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177.000,00
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152.000,00
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Zahlungen f. div. Firmen
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-4.509,00
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-9.442,00
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-20.736,42
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-23.795,00
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Gf-Bezüge insg.
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48.491,00
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63.558,00
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172.763,58
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147.195,87
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Betriebsausgabenpauschale 6%
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-2.909,46
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-3.813,48
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-10.365,81
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-8.831,75
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Gewinnfreibetrag
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-3.900,00
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-3.900,00
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-3.900,00
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-3.900,00
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Einkünfte aus selbst. Arbeit
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41.681,54
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55.844,52
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158.497,77
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134.464,12
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 14.8.2019, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei den Zahlungseingängen um kurzfristige Darlehen seiner Firmen bzw. Dritter handle, die er für die Beantragung diverser Konzessionen benötigt habe. Bei Konzessionsansuchen müsse der Gewerbebehörde nämlich eine gewisse Summe an verfügbaren Geldmitteln nachgewiesen werden und sei es üblich, dass befreundete Personen bzw. Firmen zu diesem Zweck einander kurzfristig Geld leihen. Diesbezügliche Nachweise habe er vorgelegt, sie seien von der Behörde jedoch nicht berücksichtigt worden.
Mit vier Beschwerdevorentscheidungen vom 17.9.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie hielt dem Beschwerdeführer entgegen, dass, soweit sich die bloß vorübergehende Zurverfügungstellung von Geld (etwa für Konzessionen) aus den Kontoauszügen nachvollziehen lässt, diese Beträge ohnedies außer Ansatz geblieben und sohin nicht als Geschäftsführerbezüge qualifiziert worden seien und dass auch Bankzahlungen an bzw. für diverse Firmen an Dritte bei der Berechnung abgezogen worden seien. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Barzahlungsbestätigungen der Firmen ***G3*** GmbH (über € 91.113,00) und ***G4*** GmbH (über insgesamt € 28.150,00) vom 1.6.2018 seien jedoch nicht berücksichtigt worden, da die belangte Behörde davon ausgehe, dass es sich um Fälschungen handle (die Unterschriften auf den beiden Urkunden seien vollkommen ident, somit offensichtlich kopiert) und zudem aus den Kontoauszügen keine entsprechenden Geldbewegungen ersichtlich seien. Ebenso sei die Rückzahlungsbestätigung der Fa. ***G6*** KG (über € 42.000,00) vom 29.12.2017 nicht zu berücksichtigen, da die darauf befindliche Unterschrift nicht von deren unbeschränkt haftendem Gesellschafter stamme und im Dezember 2017 keine entsprechenden Bewegungen auf dem Konto ersichtlich seien.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 stellte der Beschwerdeführer Vorlageantrag gemäß § 264 BAO. Darin führte er aus, dass die Rückzahlungsbestätigung der Fa. ***G6*** KG vom 29.12.2017 tatsächlich insofern fehlerhaft gewesen sei, als die darin genannten Darlehen nicht am 5.12.2017 und 6.12.2017 gewährt worden seien, sondern am 5.12.2016 und 6.12.2016. Eine entsprechend korrigierte Rückzahlungsbestätigung, die nunmehr auch die Unterschrift des damals unbeschränkt haftenden Gesellschafters enthielt, wurde u.E. vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war in den streitgegenständlichen Jahren 2014 bis 2017 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der ***G1*** GmbH (FN ***FNG1***), der ***G2*** GmbH (FN ***FNG2***), der ***G3*** GmbH (FN ***FNG3***; ab 11.10.2016) und der ***G4*** GmbH (FN ***FNG4***; ab 12.11.2016), die in den Geschäftszweigen Taxigewerbe, Personen- und Güterbeförderung sowie Kfz-Werkstatt, -Vermietung und -Handel tätig waren. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erhielt er von diesen Gesellschaften zusätzlich zu den gegenüber der belangten Behörde erklärten Geschäftsführerbezügen folgende Entlohnungen:
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2014
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€ 35.000,00
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2015
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€ 55.000,00
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2016
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€ 177.000,00
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2017
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€ 152.000,00
Diese Entlohnungen wurden in Teilbeträgen teils bar auf das private Konto des Beschwerdeführers einbezahlt, teils wurden sie von den Gesellschaften auf dieses Konto überwiesen. Abzüglich der Zahlungen, welche der Beschwerdeführer an die Gesellschaften geleistet hat, ergeben sich die o.a. Beträge pro Jahr.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Geschäftsführerfunktion und Beteiligung des Beschwerdeführers an der ***G1*** GmbH, der ***G2*** GmbH, der ***G3*** GmbH und der ***G4*** GmbH gründen sich auf das offene Firmenbuch.
Die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Beträge sind dem vorliegenden Kontoauszug (IBAN XXXX) entnommen. Es handelt sich um die darin ersichtlichen Bareinzahlungen zuzüglich der Überweisungen seitens der o.a. Gesellschaften an den Beschwerdeführer abzüglich der Überweisungen des Beschwerdeführers an die Gesellschaften. Eine detaillierte Aufstellung und Berechnung, welche die festgestellten Beträge als Ergebnis ausweist, wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail der belangten Behörde vom 23.5.2019 übermittelt. Die darin aufscheinenden Beträge (Ein- und Ausgänge) finden sich auch im Kontoauszug, sodass das Gericht diese Aufstellung als richtig erachtet. Auch der Beschwerdeführer beanstandet grundsätzlich nicht die rechnerische Richtigkeit der Aufstellung, sondern die Qualifikation der Eingänge als Geschäftsführerbezüge.
Im Zuge der Außenprüfung wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mehrfach (zuletzt mit E-Mail-Schreiben vom 23.5.2019) aufgefordert, die auf seinen Kontoauszügen aufscheinenden Eigenerläge (Bareinzahlungen) und Bankeingänge (Überweisungen) aufzuklären und deren Herkunft belegmäßig nachzuweisen, widrigenfalls die ungeklärten Eingänge als Geschäftsführerbezüge betrachtet und der Einkommensteuer unterzogen werden. Hinsichtlich dieser Einzahlungen räumt der Beschwerdeführer ein, dass sie - zumindest zum Teil - von den o.a. Gesellschaften stammen, indem er in der Beschwerde ausführt, er habe Geld von anderen bzw. von seinen Firmen ausgeliehen, um der Gewerbebehörde die für verschiedene Konzessionsansuchen erforderlichen Finanzmittel nachweisen zu können. Auch in den Aufstellungen, die er der belangten Behörde in Entgegnung der mehrfachen Vorhalte übermittelt hat (E-Mails vom 11.2.2019, 21.5.2019 und 13.6.2019; mit der Beschwerde hat er diese zusammengefasst nochmals vorgelegt), behandelt er die Eingänge offenbar als Zahlungen der Gesellschaften, indem er sie als "Entnahmen" bezeichnet und die von ihm errechnete Differenz (€ 10.235,00 für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum) als jenen Betrag erachtet, der der Steuer zu unterziehen wäre. Er macht jedoch deutlich höhere Darlehensrückzahlungen geltend und gelangt so zu erheblich geringeren Erträgen. Hierfür hat er folgende Belege vorgelegt:
Bestätigung der "***G5a*** GmbH" (gemeint ist offenkundig die ***G5b*** GmbH, FN ***FNG5b***; eine Firma mit dem Wortlaut "***G5a*** GmbH" existiert laut Firmenbuchabfrage nicht) vom 6.12.2016: Darin bestätigt die "***G5a*** GmbH", dass sie dem Beschwerdeführer für Zwecke einer Konzessionserhöhung am 6.12.2016 € 280.000,00 überwiesen und € 25.000,00 bar übergeben hat sowie dass die Gesamtsumme von € 305.000,00 zurücküberwiesen wurde. Diese Vorgänge sind auf dem Kontoauszug des Beschwerdeführers (IBAN XXXX) im zeitlichen Nahebereich zum 6.12.2016 ersichtlich. Mit Wert 6.12.2016 scheint eine Überweisung des Einzahlers "***G5b*** GmbH" i.H.v. € 194.000,00 auf, mit Wert 7.12.2016 eine weitere Überweisung desselben Einzahlers i.H.v. € 86.000,00 (insgesamt sohin € 280.000,00). Mit Wert 5.12.2016 scheint weiters eine Bareinzahlung ("SB-Eigenerlag K1 S10272 05.12/22:44") i.H.v. € 25.000,00 auf und mit Wert 6.12.2016 eine Überweisung an die "***G5b*** GmbH" i.H.v. € 305.000,00. Das Gericht geht daher davon aus, dass die in der Bestätigung vom 6.12.2016 angeführten Geldflüsse tatsächlich stattgefunden haben. Auch die belangte Behörde hat diese Zahlungen entsprechend berücksichtigt, wobei sie in der (mit E-Mail vom 23.5.2019 auch dem Beschwerdeführer übermittelten und den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden) Aufstellung die Bareinzahlung i.H.v. € 25.000,00 in der Spalte "SB-Eigenerlag" anführt und dadurch offenbar den nicht erklärten Geschäftsführerbezügen zurechnet, während diese Bareinzahlung in der Spalte "***G5a***" fehlt, wodurch sich ein negativer Saldo i.H.v. € -25.000,00 ergibt. Da die belangte Behörde diesen negativen Saldo ertragsmindernd berücksichtigt hat, wird dadurch die Zurechnung des Betrages zu den nicht erklärten Geschäftsführerbezügen ausgeglichen, sodass im Ergebnis Eingänge und Ausgänge von jeweils € 305.000,00 vorliegen und i.Z.m. den Zahlungsflüssen zwischen dem Beschwerdeführer und der ***G5b*** GmbH keine Korrektur der Bemessungsgrundlage erforderlich ist.
Bestätigung der ***G6*** KG vom 29.12.2017: Darin bestätigt die ***G6*** KG, dass sie dem Beschwerdeführer am 5.12.2016 ein Darlehen über € 25.000,00 und am 6.12.2016 ein Darlehen über € 17.000,00 gewährt hat und dass der Gesamtbetrag von € 42.000,00 (offenbar am Tag der Bestätigung, sohin am 29.12.2017) bar zurückgezahlt wurde. Hierzu ist festzuhalten, dass auf dem Kontoauszug zwar Eingänge i.H.v. € 25.000,00 (am 5.12.2016) und € 17.000,00 (6.12.2016) ersichtlich sind, die allerdings offenkundig nicht im Zusammenhang mit dem behaupteten Darlehen der ***G6*** KG stehen. Beim Eingang vom 5.12.2016 über € 25.000,00 handelt es sich - wie oben ausgeführt - um den in bar ausbezahlten Teilbetrag des Darlehens von der ***G5b*** GmbH (das Gericht geht nicht davon aus, dass es sich hierbei um das in der Bestätigung vom 29.12.2017 erwähnte Darlehen der ***G6*** KG handelt, da die in der Bestätigung der ***G5b*** GmbH vom 6.12.2016 erwähnten Überweisungen im Kontoauszug des Beschwerdeführers ersichtlich sind, dieses Darlehen also offenkundig tatsächlich geflossen ist und über das Konto des Beschwerdeführers abgewickelt wurde und damit die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Mittel für die Bareinzahlung vom 5.12.2016 über € 25.000,00 von der ***G5b*** GmbH stammen, deutlich höher ist, als die Wahrscheinlichkeit, dass diese Geldmittel von der ***G6*** KG stammen). Beim Eingang vom 6.12.2016 über € 17.000,00 handelt es sich um eine Überweisung von der ***G7*** KG, die von der belangten Behörde berücksichtigt und mit Überweisungen an die ***G7*** KG ausgeglichen wurde, wodurch sich insgesamt ein (ertragsmindernder) Saldo von € -18.000,00 ergibt. Weitere Buchungen, die den Darlehensauszahlungen laut Bestätigung der ***G6*** KG vom 29.12.2017 zugeordnet werden könnten, sind im zeitlichen Nahebereich zum 5./6.12.2016 aus dem Kontoauszug nicht ersichtlich. Ebenso wenig ersichtlich ist eine Buchung, die der Rückzahlung i.H.v. € 42.000,00 zugeordnet werden könnte, und zwar weder im zeitlichen Nahebereich zum 29.12.2017 noch im Zeitraum zwischen 5.12.2016 (Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Darlehens) und 29.12.2017 (spätestmöglicher Rückzahlungszeitpunkt). Sofern das Darlehen laut Bestätigung der ***G6*** KG vom 29.12.2017 tatsächlich geflossen sein sollte, ist dies jedenfalls nicht unter Einbindung des Kontos IBAN XXXX geschehen, sodass ein allfälliger Darlehenszufluss an den Beschwerdeführer nicht in die Bemessungsgrundlage der beschwerdegegenständlichen Einkommensteuer eingeflossen sein konnte. Ob die Bestätigung vom 29.12.2017 inhaltlich richtig ist und von einer für die ***G6*** KG vertretungsbefugten Person unterfertigt wurde, kann daher letztlich dahingestellt bleiben.
Bestätigung der ***G3*** GmbH vom 1.6.2018: Demnach sollen dem Beschwerdeführer von dieser Gesellschaft zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt im Jahr 2017 € 91.113,00 ausbezahlt worden sein (ob durch Überweisung oder bar ist der Bestätigung nicht zu entnehmen), die er im Jahr 2018 in zwei Tranchen (€ 11.960,00 und € 79.153,00; letztere offenbar am bzw. kurz vor dem 1.6.2018) bar zurückgezahlt haben soll, wodurch sämtliche Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber der ***G3*** GmbH abgegolten worden sein sollen. Auch hier ist auszuführen, dass im Kontoauszug keine Buchungen ersichtlich sind, die diesen Vorgängen zugeordnet werden könnten. Zwar haben im Jahr 2017 Bareinzahlungen im Gesamtausmaß von € 97.005,00 stattgefunden, doch verteilen sich diese auf fünf (Teil-)Einzahlungen im Zeitraum Jänner bis Juni 2017, von denen keine dem angeblich erhaltenen Betrag von € 91.113,00 entspricht. Ebenso wenig sind im Zeitraum 1.1.2018 bis 1.6.2018 Barauszahlungen ersichtlich, die den genannten Rückzahlungsbeträgen entsprechen würden. Tatsächlich haben in diesem Zeitraum Barbehebungen überhaupt nur im Ausmaß von € 2.500,00 stattgefunden (€ 2.000,00 am 4.1.2018 und € 500,00 am 20.3.2018), sodass die behaupteten Rückzahlungen nicht annähernd aus den bar behobenen Geldmitteln bestritten worden sein konnten. Auch für die Zahlungsflüsse zwischen dem Beschwerdeführer und der ***G3*** GmbH geht das Gericht daher davon aus, dass diese - sofern sie tatsächlich stattgefunden haben - nicht unter Verwendung des Kontos XXXX abgewickelt wurden und daher nicht in die Bemessungsgrundlage der gegenständlichen Einkommensteuer eingeflossen sind. Sollte dagegen der Betrag von € 91.113,00 tatsächlich an den Beschwerdeführer geflossen und auf das Konto gelangt sein (was angesichts der Bareinzahlungen im Gesamtbetrag von € 97.005,00 möglich wäre, wenn die Auszahlungen Teilbeträgen erfolgt sein sollte), wäre im Übrigen angesichts der fehlenden Barbehebungen im Zeitraum 1.1.2018 bis 1.6.2018 davon auszugehen, dass er entgegen der Bestätigung vom 1.6.2018 nicht zurückbezahlt wurde und daher nicht ein Darlehen darstellt, sondern einen ESt-pflichtigen Geschäftsführerbezug. Auch i.Z.m. der Bestätigung der ***G3*** GmbH vom 1.6.2018 ist daher eine Korrektur der von der belangten Behörde angenommenen Bemessungsgrundlage nicht vorzunehmen. Aus dem Kontoauszug ersichtliche Überweisungen des Beschwerdeführers an die ***G3*** GmbH und Überweisungen der ***G3*** GmbH an den Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde vollständig erfasst und entsprechend berücksichtigt.
Bestätigung der ***G4*** GmbH vom 1.6.2018: Demnach soll der Beschwerdeführer von dieser Gesellschaft im Jahr 2017 € 16.150,00 und im Jahr 2018 € 12.000,00 erhalten (die genauen Zeitpunkte sind auch dieser Bestätigung ebensowenig zu entnehmen wie ob die Auszahlung durch Überweisung oder bar erfolgt ist) und den Gesamtbetrag von € 28.150,00 (offenbar am bzw. kurz vor dem 1.6.2018) bar zurückgezahlt haben, wodurch sämtliche Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber der ***G4*** GmbH abgegolten worden sein sollen. Auch hier gilt - wie i.Z.m. der ***G3*** GmbH - dass auf dem Kontoauszug keine Bareingänge ersichtlich sind, die den erhaltenen Zahlungen entsprechen würden, und dass keine Barbehebung ersichtlich ist, die der Rückzahlung entsprechen würde bzw. im Zeitraum 1.1.2018 bis 1.6.2018 nicht Barbehebungen in einem ausreichenden Ausmaß stattgefunden haben, um daraus die Rückzahlung zu bestreiten (Überweisungen zwischen dem Beschwerdeführer und der ***G4*** GmbH wurden - ebenso wie bei der ***G3*** GmbH - berücksichtigt). Auch hier ist daher davon auszugehen, dass die Zahlungsflüsse zwischen dem Beschwerdeführer und der ***G4*** GmbH laut Bestätigung vom 1.6.2018 - sofern sie stattgefunden haben - nicht unter Verwendung des Kontos XXXX abgewickelt wurden, bzw. dass allenfalls zugeflossene und auf das Konto einbezahlt Beträge nicht zurückgezahlt wurden und daher als Geschäftsführerbezug zu qualifizieren sind. Zum Betrag von € 12.000,00 ist zudem festzuhalten, dass dieser laut Bestätigung im Jahr 2018 an den Beschwerdeführer geflossen ist und daher schon aus diesem Grund nicht im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (2014-2017) im Kontoauszug aufscheinen kann und damit keinesfalls in der von der belangten Behörde zugrunde gelegten Bemessungsgrundlage für die streitgegenständliche Einkommensteuer enthalten ist.
Da die Bestätigungen der ***G3*** GmbH und der ***G4*** GmbH vom 1.6.2018 sohin keinesfalls geeignet sind, die vom Beschwerdeführer angestrebte Reduktion der Bemessungsgrundlagen zu erwirken, kann auch dahingestellt bleiben, ob diese - nach Veräußerung der Geschäftsanteile bereits von der neuen Geschäftsführerin unterfertigten - Bestätigungen wie von der belangten Behörde vermutet gefälscht sind. Anzumerken ist zudem, dass die laut diesen Bestätigungen im Jahr 2017 an den Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen in Summe € 107.303,00 betragen sollen, während aus dem Kontoauszug im Jahr 2017 Bareinzahlungen im Gesamtausmaß von lediglich € 97.005,00 ersichtlich sind.
Bestätigung der ***G7*** KG vom 6.12.2018: Darin bestätigt die ***G7*** KG, dass sie dem Beschwerdeführer für Zwecke einer Taxikonzessionserhöhung am 6.12.2018 € 323.000,00 überwiesen und € 35.000,00 bar ausgehändigt hat. Dieser Vorgang liegt außerhalb des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes und ist daher - abgesehen davon, dass er sich im Kontoauszug nicht abbildet - für die hier gegenständliche Einkommensteuer 2014-2017 ohne Relevanz.
Nachdem der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass die ungeklärten Kontoeingänge von seinen Gesellschaften stammen und die von ihm vorgelegten Bestätigungen nicht geeignet sind, die Eingänge als Darlehen zu qualifizieren bzw. weitere Abzüge zu belegen und so die von der belangten Behörde angenommene Bemessungsgrundlage der Höhe nach in Zweifel zu ziehen, geht das Gericht davon aus, dass es sich bei diesen Eingängen (abzüglich der Überweisungen an die Gesellschaften) in der festgestellten Höhe um bislang nicht erklärte Entgelte aufgrund der Geschäftsführungstätigkeit für die ***G1*** GmbH, die ***G2*** GmbH, die ***G3*** GmbH und die ***G4*** GmbH handelt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gem. § 22 Z. 2 TS 2 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit u.a. Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich (zu mehr als 25 %) Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Diese Bestimmung erfasst vor allem Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern. Der Beschwerdeführer war im hier gegenständlichen Zeitraum alleiniger Gesellschafter der ***G1*** GmbH, der ***G2*** GmbH, der ***G3*** GmbH und der ***G4*** GmbH, sohin jedenfalls wesentlich beteiligt, und hat die festgestellten Beträge als Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer dieser Gesellschaften erhalten. Damit stellen diese Vergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar und sind der Einkommensteuer zu unterziehen. Die vom Beschwerdeführer für diverse Firmen an Dritte geleisteten Zahlungen wurden (zumindest) in der geltend gemachten Höhe erstragsmindernd berücksichtigt, ebenso das 6%ige Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 und der Gewinnfreibetrag gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 i.d.F. BGBl I Nr. 22/2012 (Grundbetrag) in der damals geltenden Höhe von (maximal) € 3.900,00. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hängt ausschließlich vom strittigen Sachverhaltsfragen ab. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen, sodass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 6. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106180/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7106180.2019
- Stammnummer
- 139278
- Gültig
- 06.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF