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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101581/2022

Keine Indexierung des Alleinverdienerabsetzbetrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101581/2022vom 17.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 1. April 2022 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 9. März 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Am 8. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin über FinanzOnline eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 ein und beantragte den Familienbonus Plus und den Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder. Ebenso beantragte sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 im Jahr 2021 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden, wobei sie die in § 1 Abs. 4 EStG 1988 geforderte Bescheinigung der ausländischen Abgabenbehörde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachreichte. Im Einkommensteuerbescheid 2021 vom 9. März 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Familienbonus Plus in Höhe von 977,32 Euro sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag in indexierter Höhe von 414,12 Euro zugebilligt. In ihrer Beschwerde vom 1. April 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, die Indexierung der Absetzbeträge sei unrichtig und verletze sie in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in den unmittelbar und vorrangig anwendbaren Europäischen Rechten und den Grundrechten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. April 2022 wurde der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als Alleinverdienerabsetzbetrag auf 438,20 Euro angehoben wurde. Mit Schreiben vom 21. April 2022 begehrte der Bf. die Vorlage der Bescheidbeschwerde zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht mit Vorlagebericht vom 25. Mai 2022 zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war im verfahrensgegenständlichen Jahr 2021 in der Tschechischen Republik wohnhaft und verfügte über keinen inländischen Wohnsitz. Sie beantragte gemäß § 1 Abs 4 EStG 1988 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Sie lebte gemeinsam mit ihrem einkommenslosen Lebensgefährten und ihren beiden Kindern (geboren 2017 und 2019) in der Tschechischen Republik und arbeitete ausschließlich in Österreich. Für die Kinder wurden Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe bezogen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten und Unterlagen sowie den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigungen der tschechischen Finanzverwaltung. Streitig ist im gegeben Fall lediglich die Indexierung des Familienbonus Plus und des Alleinverdienerabsetzbetrages. Dass die grundsätzlichen Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen, ergibt sich bereits aus dem angefochten Bescheid sowie der Beschwerdevorentscheidung und ist somit auch zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Dem entgegensprechende Indizien sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgetreten, sodass das Verwaltungsgericht den diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien folgt. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus unter dort näher genannten Voraussetzungen zu. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2022 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs 1) 494 Euro. Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs 3) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Gemäß § 124b Z 410 lit a TS 1 EStG 1988 sind § 33 Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2022 für Kinder, die sich ständig in Bulgarien, Deutschland, Estland, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn oder Zypern aufhalten, erstmalig anzuwenden, wenn die Einkommensteuer veranlagt oder durch Veranlagung festgesetzt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019. Die Beschwerdeführerin erfüllt die oben angeführten Voraussetzungen im verfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahr 2021. Daher gebührt ihr der Familienbonus Plus in der vollen Höhe von 1.500 Euro je Kind sowie ein Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder Höhe 669 Euro. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Familienbonus Plus insoweit nicht abzuziehen ist, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Der Familienbonus Plus insoweit war daher nur, wie dem Berechnungsblatt zu entnehmen ist, in Höhe von 977,32 Euro abziehbar. Der sich ergebende Betrag war gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988 zu runden. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten gesetzlichen Bestimmungen des EStG 1988. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt damit nicht vor. Es war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auszusprechen. Linz, am 17. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101581/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101581.2022
Stammnummer
139270
Gültig
17.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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