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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500514/2022

Parkometerbeschwerde; verspätete Beschwerde gegen Straferkenntnis

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500514/2022vom 09.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. November 2022 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 5. Oktober 2022, GZlen. MA67/Zahl1/2022 und MA67/Zahl2/2022, betreffend Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, den Beschluss gefasst: Die Beschwerde vom 21. November 2022 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig. Begründung MA67/Zahl1/2022 Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverkenntnis vom 5. Oktober 2022 für schuldig, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 24. Mai 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzpark-zone in 1220 Wien, Pirquetgasse 5, ohne einen für die Beanstandungszeit 12:57 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben. MA67/Zahl2/2022 Mit Straferkenntnis vom 5. Oktober 2022 befand der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Bf. für schuldig, dass er mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am 21. Juni 2022 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1220 Wien, Pirquetgasse 6, ohne einen für die Beanstandungszeit 15:08 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt habe. Ad 1) und 2) Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von je 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 14 Stunden verhängt. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von je 10,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. In der Rechtsmittelbelehrung der näher bezeichneten Straferkenntnisse wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Behörde einzubringen sei. Die Zustellung der Straferkenntnisse erfolgte nach einem Zustellversuch am 10. Oktober 2022 bei Nah & Frisch X in 2543 Bad Vöslau, Brunngasse 5, durch Hinterlegung am 11. Oktober 2022 (= 1. Tag der Abholfrist). Die Straferkenntnisse wurden vom Bf. am 29. Oktober 2022 nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb) und mit E-Mail vom 21. November 2022 Beschwerde eingebracht. Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 30. November 2022). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt: Dem Bf. wurden die Straferkenntnisse vom 5. Oktober 2022, GZlen. MA67/Zahl1/2022 und MA67/Zahl2/2022, durch Hinterlegung bei Nah & Frisch X in 2543 Bad Vöslau, Brunngasse 5, am 11. Oktober 2022 (= 1. Tag der Abholfrist) zugestellt. Die Straferkenntnisse wurden vom Bf. nachweislich am 29. Oktober 2022 übernommen. Die Beschwerde gegen die Straferkenntnisse langte bei der Behörde am 21. November 2022 mit E-Mail ein. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus den Übernahmebestätigungen RSb. Gesetzesgrundlagen: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerde-führer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG idF ab 01.02.1991 enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat. § 33 AVG idF ab 01.03.2013 lautet: (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet. (4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Entscheidend für den Beginn der Abholfrist und damit für den Tag der Zustellung ist der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird (vgl. zB VwGH 16.09.2011, 2010/02/0273, VwGH 22.07.2014, Ra 2014/02/0020). Der Zustellvorgang ist mit der Hinterlegung abgeschlossen. Die Berufungsfrist (Beschwerdefrist) beginnt unabhängig von der Abholung des Bescheides zu laufen (vgl zB VwGH 09.11.2004, 2004/05/0078, VwGH 24.03.2004, 2004/04/0033). Wie schon festgehalten, wurden dem Bf. die angefochtenen Straferkenntnisse durch Hinterlegung am 11. Oktober 2022 zugestellt (1. Tag der Abholfrist) und wurden diese vom Bf. am 29. Oktober 2022 nachweislich übernommen (Übernahmebestätigung RSb). Die Beschwerdefrist endete damit am 8. November 2022. Dem Bf. verblieb somit vom 29. Oktober 2022 bis 8. November 2022 (= Ende der Beschwerdefrist) für die Einbringung eines Rechtsmittels ausreichend Zeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 24.02.2000, 2000/02/0027) ist es nämlich nicht erforderlich, dass dem Empfänger in Fällen einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss. Die Zustellung durch Hinterlegung ist vielmehr auch dann wirksam, wenn der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. Der VwGH bejaht eine rechtzeitige Kenntnis, wenn dem Empfänger für die Einbringung eines Rechtsmittels zehn Tage verbleiben (vgl. Beschluss VwGH 28.02.2007, 2006/13/0178, VwGH 08.11.2012, 2010/04/0112, VwGH 02.04.2014, 2013/17/0307). Da die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde am Dienstag, den 11. Oktober 2022 (= 1. Tag der Abholfrist) zu laufen begann und am Dienstag, den 8. November 2022, endete, ist die am 21. November 2022 mit E-Mail eingebrachte Beschwerde verspätet und war gemäß den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zurückzuweisen. Dem Bundesfinanzgericht war es daher verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen des Bf. einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 30.04.2013, 2013/05/0007, VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032). Zum Ersuchen des Bf. um Strafminderung wird informationshalber mitgeteilt, dass für Zahlungserleichterungen (zB Ratenzahlungen) der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, zuständig ist. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 9. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500514/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7500514.2022
Stammnummer
139260
Gültig
09.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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