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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102653/2018

Schätzung von Einkünften

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102653/2018vom 16.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela Fischer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LMG Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Sochorgasse 3, 2512 Oeynhausen, über die Beschwerde vom 12. Oktober 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich, Dienststelle 16 Baden Mödling) vom 13. Juli 2017 betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2015 und Umsatzsteuer 2012 bis 2015 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2017, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird hinsichtlich der Bescheide betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2011 - 2013 sowie betreffend die Umsatzsteuer der Jahre 2012 und 2013 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Bescheide betreffend die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer der Jahre 2014 und 2015 gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 wird festgesetzt mit Null. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wird festgesetzt mit Null. Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird festgesetzt mit Euro -21,00 (Gutschrift) Die Einkommensteuer für das Jahr 2015 wird festgesetzt mit Euro -52,00 (Gutschrift). Die Vorauszahlungen Einkommensteuer 2017 werden festgesetzt mit Null. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer (Bf.) war seit dem Jahr 2008 unternehmerisch in der Vermietung von insgesamt drei Motorbooten tätig. Die Vermietung der Boote samt Erbringung von Zusatzleistungen fand in Kroatien statt. Der Bf. bediente sich dazu u.a. seiner im Jahr 2008 gegründeten und ihm zu 100% gehörigen Firma in Kroatien (Charter doo.). Beworben wurde die Bootsvermietung über die Homepage des Bf. (homepage). Die Jahre bis 2011 (Umsatzsteuer) bzw. 2010 (Einkommensteuer) betreffend war eine Außenprüfung (AP) durchgeführt worden. Infolge mangelhafter Unterlagen waren für diese Jahre die Besteuerungsgrundlagen seitens der Behörde im Schätzungswege ermittelt worden und entsprechende Bescheide erlassen worden. Über die gegen diese ergangenen Bescheide eingebrachten Rechtsmittel war durch das Bundesfinanzgericht (BFG) teilweise stattgebend entschieden worden und sind diese Entscheidungen (RV) in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 21.12.2016 ersuchte die Abgabenbehörde den Bf. unter Bezug auf die Rechtsmittelentscheidung um Abgabe berichtigter Steuererklärungen zur Umsatzsteuer ab 2012 und zur Einkommensteuer ab 2011. In Beantwortung dieses Ersuchens wurde mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 31.5.2017 u.a. mitgeteilt, dass der Bf. sein Gewerbe mit 1.10.2010 ruhend gemeldet habe. Im Zeitraum 2011 bis 2015 habe der Bf. keine Einnahmen mehr erzielt. Wegen anhaltender Erfolglosigkeit sei die Bootsvermietung eingestellt worden. Es seien daher keine berichtigten Erklärungen abzugeben. Die Behörde erließ in der Folge mit Datum 13.7.2017 endgültige Bescheide zur Einkommensteuer der Jahre 2011 bis 2015 sowie zur Umsatzsteuer der Jahre 2012 bis 2015. Der Bemessung lagen jeweils im Schätzungswege ermittelte Einkünfte aus Gewerbetrieb iHv Euro 26.100,00 sowie steuerpflichtige Umsätze iHv Euro 2.000,00 zugrunde. In der Begründung wurde auf die Entscheidung des BFG vom 24.8.2016 verwiesen. Zudem sei die Firma in Kroatien erst am 11.12.2015 aufgelöst worden und sei die verwendete Homepage des Bf. in den Jahren 2014 - 2016 laufend aktualisiert worden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass der Bf. seine Tätigkeit auch nach dem 1.10.2010 weiter ausgeübt habe. Nach Fristverlängerung wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 12.10.2017 Beschwerde gegen sämtliche o.a. Bescheide vom 13.7.2017 sowie gegen den Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer für 2017 erhoben. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Bf. sein Gewerbe mit 1.10.2010 ruhend gemeldet habe. Dies sei der Behörde mit Schreiben vom 31.5.2017 mitgeteilt worden. Der Bf. erziele keine betrieblichen Einnahmen mehr und sei aktuell Notstandsbezieher. Die Behörde habe trotzdem, ohne weitere Ermittlungen durchzuführen, die angefochtenen Schätzungsbescheide erlassen. Dies stelle reine Willkür dar und sei rechtswidrig. Es wurde beantragt, die bekämpften Bescheide aufzuheben bzw. abzuändern. Die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 5.3.2018 erfolgte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die Behörde führte dazu u.a. aus. Die Behauptung des Bf., dass die Bootsvermietung wegen Erfolgslosigkeit eingestellt worden sei und keine Einkunftsquelle mehr vorgelegen sei, entspreche nicht der Faktenlage. Die im früheren Verfahren vor dem BFG vorgebrachten Argumente und Beweismittel seien auch für die beschwerdegegenständlichen Jahre relevant. Eine Einkunftsquelle in Form einer kroatischen Firma des Bf. sei nachweislich bis Ende des Jahres 2015 existent gewesen. Die Einkünfte dieser Firma seien dem Bf. zuzurechnen gewesen. An der Abwicklung der Vermietung habe sich auch nach der Ruhendmeldung nichts geändert. Was mit den Booten geschehen sei, konnte laut Angabe des steuerlichen Vertreters nicht geklärt werden. In Anbetracht dessen, dass das Unternehmen als Familienunternehmen geführt worden sei, sei dies unglaubwürdig. Die Homepage sei bis ins Jahr 2018 aktualisiert worden und seien Wochenpreise zur Vermietung für das Jahr 2014 auf einer älteren Version zu finden gewesen. Es sei keine behördliche Willkür oder Rechtswidrigkeit vorgelegen, da der Bf. weder im früheren Verfahren vor dem BFG noch im Ermittlungsverfahren der Behörde Unterlagen vorgelegt habe, die seine Behauptungen gestützt hätten. Es sei davon auszugehen gewesen, dass die Bootsvermietung auch in den beschwerdegegenständlichen Jahren weiter ausgeübt worden sei. Es sei daher eine Schätzungsbefugnis der Behörde in Anlehnung an das zuvor ergangene Erkenntnis des BFG sach- und ermessensgerecht ausgeübt worden. Der Vorlageantrag wurde mit Schreiben vom 11.4.2018 eingebracht und die Entscheidung über die Beschwerde durch das BFG beantragt. Die Vorlage an das BFG erfolgte durch die Behörde am 19.6.2018. Dem Vorlagebericht lagen Ausdrucke der Homepage des Bf. aus dem Jahr 2017 mit Angabe von Vermietungspreisen aus dem Jahr 2014 sowie ORBIS und KSV-Auskünfte, die kroatische Firma betreffend, und Kopien der BFG-Entscheidungen die Vorjahre betreffend, bei. Am 3.7.2018 übermittelte die Behörde dem BFG ein Ergänzungsschreiben des Bf. vom 22.6.2018 samt Beilagen. Die Behörde merkte dazu an, dass damit kein geeigneter Beweis für das Vorbringen des Bf. erbracht werde. Aus den beigebrachten Fotos könne kein Rückschluss auf den beschwerdegegenständlichen Zeitraum gezogen werden. Mit dieser Ergänzung zur Beschwerde wurden zum Nachweis dafür, dass der Bf. in den gegenständlichen Jahren 2011 bis 2015 nicht unternehmerisch tätig gewesen sei, diverse Unterlagen übermittelt. Es war angeführt, dass damit nachgewiesen werde, dass die Boote in desolatem Zustand waren und sind und keine Bootsvermietung stattfinden habe können. Bei den Unterlagen handelte es sich um eine Bestätigung des Herrn XY vom 21.6.2018 über die Bootseinstellung seit 2009 bzw. 2013 und Fotos zur Dokumentation des Zustandes der Boote. Der beigebrachten Bestätigung war zu entnehmen, dass die drei konkret angeführten Boote (teilweise defekt seit 2009 bzw. 2013) in der privaten Lagerhalle des Ausstellers eingelagert seien. Die Boote seien für die kroatische Firma Charter doo auf Vermittlung des Eigentümers und Direktors der Firma, des Bf., übernommen worden. Der Bf. habe die Boote persönlich in die Halle gebracht und seien diese seitdem nicht mehr bewegt worden. Mit Beschluss des BFG vom 25.4.2022 samt Beilagen wurde auf das Vorbringen des Bf. hinsichtlich der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit mit Oktober 2010 und Beendigung der Erzielung von Einkünften aus der Bootsvermietung Bezug genommen. Der Bf. wurde u.a. um Stellungnahme zum angeführten Sachverhalt, um Beantwortung konkreter Fragen und um Vorlage der angeführten sowie etwaig ergänzender Unterlagen ersucht: " a) Dem BFG liegen drei Ausgangsrechnungen des Jahres 2011 über die Vermietung der Boote Glastron 185GT und 215DX vor. Es handelt sich um an die Firma CRA gerichtete Rechnungen aus dem April und Mai 2011 mit den Nummern 1, 2 und 5 betreffend Zeiträume im Juli und August 2011. Es war die kroatische Firma des Bf. angegeben; als Bankverbindung war das Bankkonto des Bf. bei der Raika P angeführt (s. BEILAGE 1 a-c). Auf der Homepage des Bf. (s. BEILAGE 2 a-c) wurde Skippertraining angeboten und Buchungen bis 15.4.2011 mit einem Sonderrabatt geworben. Aufgrund der vorliegenden Rechnungen war es für das BFG als erwiesen anzusehen, dass der Bf. auch im Jahr 2011 tätig war und war zu schließen (u.a. Rechnungsnummerierung), dass nicht nur diese verrechneten Einnahmen erzielt worden waren. b) Hinsichtlich der weiteren Jahre war festzustellen, dass die Homepage stets aktualisiert worden war. Es waren für das Jahr 2014 konkrete Wochenpreise für Bootsvermietung für verschiedene Zeiträume/Saison sowie Angebot für Wasserskiverleih angeführt. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Bootsvermietung im Jahr 2014 konkret im Internet beworben wurde, ohne eine tatsächliche Tätigkeit und Einnahmenerzielung zu beabsichtigen. Demnach wäre davon auszugehen, dass auch noch im Jahr 2014 die Bootsvermietung betrieben worden war. c) Zum Nachweis der Angaben des Bf. in der Beschwerde wird um Vorlage des Rechenwerks / Buchhaltung / Ein- und Ausgangsrechnungen / Bankunterlagen der Jahre 2011 bis 2015 ersucht. d) Die Homepage war auch im April 2022 aktuell und mit Preisen, Adresse, Kontaktdaten des Bf. befüllt (BEILAGE 3 a-e). e) Dem BFG vorliegende Auskünfte aus der Datenbank ORBIS sowie des KSV1870 beinhalten Angaben wie Rechtsform, Registrierungsdaten, Gründungs- und Löschungsdaten der kroatischen Firma des Bf. Das Unternehmen bestand demnach bis zur Löschung im Dezember 2015; der Bf. war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Das Unternehmen des Bf. wird auf der Homepage als "österreichischer Betrieb mit Sitz im Bezirk B. und kroatischer Tochterfirma, …. als Familienunternehmen" dargestellt. Die Tätigkeit wäre daher auch unabhängig von einem Bestehen des kroatischen Unternehmens zu beurteilen. f) Die auf der Homepage, den vorliegenden Rechnungen und im Telefonbuch (Herold) angeführte E-mail-Adresse lautet E-Mail und wird diese auch vom Bf. nach wie vor genutzt (s. z.B. Homepage der Gemeinde P als Gemeinderat). Aufgrund des aus den Unterlagen festgestellten Sachverhaltes war zu schließen, dass die Bootsvermietung jedenfalls im Jahr 2011, aber auch danach, betrieben worden war. Unterlagen, die diese Annahme widerlegen, liegen dem BFG bis dato nicht vor. Das BFG hält zu den ergänzenden Unterlagen vom 22.6.2018 fest: a) Aus den beigebrachten Fotos der Boote, wäre, entgegen der Angaben im Schreiben, nicht festzustellen, dass sich die Boote in einem desolaten Zustand befanden. Auf den Fotos sind lediglich Verschmutzungen der Planen und des Bootsdecks zu sehen. Diese wären wohl durch Reinigung zu beseitigen gewesen. Den Gebrauch beeinträchtigende Schäden waren nicht zu erkennen. b) Der beigebrachten "Bestätigung" aus dem Jahr 2018 über die Lagerung der Boote in einer Halle war zu entnehmen, dass diese sich dort ab Herbst 2013 befunden hätten. Wo sich die Boote davor befunden hatten wird dadurch nicht klargestellt und wäre davon auszugehen, dass diese jedenfalls in Kroatien zu Vermietung zur Verfügung gestanden seien. Siehe dazu Vermietungstätigkeit im Jahr 2011. c) Was war der Grund, dass die Boote im Herbst 2013 nach Österreich gebracht wurden? d) Wenn die Boote tatsächlich ab dem Herbst 2013 ununterbrochen in der Halle gelagert waren, wie erklärt sich dann, dass trotzdem für das Jahr 2014 die Bootsvermietung auf der Homepage konkret beworben bzw. angeboten wurde? e) Die Boote waren sämtlich in Kroatien, Kroatien, registriert. Wann erfolgte die Abmeldung oder Streichung aus dem Register? Es wird um Vorlage der Kaufunterlagen, Bootspapiere, An- und Abmeldungsunterlagen, Zollpapiere, Reparaturnachweise sowie Versicherungsnachweise ersucht. Wo befinden sich die Boote heute? Wurden eines oder mehrere Boote verkauft? Falls ja, bitte um Vorlage der entsprechenden Unterlagen über den Verkauf. Im Hinblick auf die Planung und Anberaumung der beantragten mündlichen Senatsverhandlung wird ersucht mitzuteilen, ob dieser Antrag aufrechterhalten wird. " Die Antwort zum Beschluss des BFG erfolgte mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 20.6.2022. Im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Ausgangsrechnungen des Jahres 2011 wurde darin mitgeteilt, dass der Bf. die Auszüge zum betrieblichen Konto der Jahre 2011 bis 2015 übergeben habe. Entgegen den früheren Angaben des Bf. sei aus den Auszügen ersichtlich, dass es in den Jahren 2011, 2012 und auch noch 2013 vereinzelte Einnahmen aus der Bootsvermietung gegeben habe. Dies ist unstrittig und wurden die entsprechenden Einnahmen farblich unterlegt. Zur Homepage wurde angegeben, dass diese noch heute aktiv sei und aktualisiert werde. Bei den enthaltenen Fotos handle es sich um Privatfotos von Familienangehörigen. Einnahmen habe es seit 2014 keine mehr gegeben. Der Plan die Schäden der Boote zu beheben und 2014 erneut die Bootsvermietung zu versuchen scheiterte an den finanziellen Möglichkeiten des Bf. Die Löschung des kroatischen Unternehmens habe sich aufgrund persönlicher Probleme mit der steuerlichen Vertretung in Kroatien in die Länge gezogen. Die in Rede stehende E-Mail-Adresse werde seitens des Bf. nur noch zu Privatzwecken genutzt. Die Boote und die Vermietungstätigkeit betreffend wurde weiter ausgeführt und weitere Fotos vorgelegt. Das Boot Glastron 177 habe seit 2010 einen Motorschaden und sei keine Reparatur erfolgt. Das Boot Glastron 185 sei stark verschmutzt und schimmelig. Es habe seit 2013 keine Wartungsarbeiten gegeben und sei es durch das Salzwasser im Kühlkreislauf zu Rostschäden am Motor gekommen. Das Boot Glastron 215 sei verschmutzt und schimmelig, habe Dellen am Rumpf. Kardanwelle, Hauptlager, innere sowie äußere Trägerplatte samt Dichtungen seien schwer beschädigt. Die Boote seien im Herbst 2013 nach Österreich verbracht worden und sei der Grund in der Beschädigung gelegen und in der Tatsache, dass Kroatien EU-Mitglied geworden und die Verlegung damit kostengünstig möglich gewesen sei. Die Boote seien bis dato nicht aus dem Bootsregister abgemeldet worden. Es sei keines der Boote verkauft worden. Die Abgabenbehörde habe die Boote in Augenschein genommen und sich von ihrem Zustand überzeugen können. Sie habe bis dato von einer Verwertung (Pfändung) abgesehen. Die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Senat wurden zurückgenommen. Wie das BFG bei Prüfung der Unterlagen feststellte, lagen die Kontoauszüge für die Monate 3 - 12/2011, 5 - 12/2012, 1 - 12/2013 vor. Aus dem Buchungstext waren diverse Umsätze aus Überweisungen für Bootsmieten zu einzelnen Rechnungsnummern ersichtlich. Die ersichtlichen Rechnungen waren nicht fortlaufend, es fehlten Rechnungen. Z.B. waren für 2012 Rechnungen Nummer 9 bis 12 angeführt, nicht jedoch Nummern 1 - 8. Da seitens des Bf. keine Rechnungen/Belege für die gegenständlichen Jahre beigebracht worden waren, war auch nicht nachvollziehbar, ob es sich bei den Überweisungen jeweils um die gesamten Rechnungsbeträge oder um Anzahlungen handelte. Aus den vorliegenden Rechnungen war zu ersehen, dass neben den Bootsmieten jedenfalls auch Barzahlungen vor Ort (Kroatien) für zusätzliche Leistungen und Extras zu leisten waren. Dazu hatte der Bf. keine Angaben gemacht. Den vorliegenden Kontoauszügen für 2014 und 2015 waren keine Umsätze mehr zu entnehmen. Das Konto wurde 12/2015 geschlossen. Dem steuerlichen Vertreter wurden die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass von einer weiteren Vermietungstätigkeit des Bf. auch nach 2010 auszugehen sei. Aufgrund der unvollständigen Unterlagen und der eindeutig falschen Angaben des Bf. über die Einnahmenerzielung der Jahre 2011 bis 2013 wurde zudem festgehalten, dass jedenfalls die Berechtigung zur Schätzung gegeben sei. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig waren die seitens der Abgabenbehörde erfolgten Schätzungen der Einkünfte sowie Umsätze des Bf. der Jahre 2011 bis 2015 und die erfolgten Festsetzungen der Einkommen- und Umsatzsteuer. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergab sich aus den Akten der Behörde, den Schriftsätzen und dem Vorbringen des Bf., den beigebrachten bzw. dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorliegenden Unterlagen und den daraus resultierenden Ermittlungsergebnissen. Unstrittig war, dass der Beschwerdeführer (Bf.) seit dem Jahr 2008 unternehmerisch in der Vermietung von insgesamt drei Motorbooten tätig war. Die Vermietung der Boote samt Zusatzleistungen fand in Kroatien statt. Der Bf. bediente sich dazu u.a. der im Jahr 2008 in Kroatien gegründeten Firma (Charter doo.). Dem BFG vorliegende Auskünfte aus der Datenbank ORBIS sowie des KSV1870 waren Angaben zu Rechtsform, Registrierungsdaten, Gründungs- und Löschungsdaten der kroatischen Firma zu entnehmen. Das Unternehmen bestand bis zur Löschung im Dezember 2015; der Bf. war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Beworben wurde die Vermietung der Boote über die Homepage des Bf. (homepage) und war diese auch noch im Jahr 2022 aktiv. Daraus waren die jeweiligen Wochen- und Tagesmieten für die Boote, Zusatzleistungen und deren Preise sowie sonstige Charterbedingungen ersichtlich. Der Bf. hatte für die Zeiträume 2011 bis 2015 weder Einkünfte noch Umsätze aus der Bootsvermietung erklärt. Es wurden weder im Verfahren vor der Abgabenbehörde noch im Rechtsmittelverfahren ein Rechenwerk, Buchhaltungsunterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Rechnungen beigebracht. Erst in Beantwortung des Beschlusses des BFG vom 25.4.2022 und in Reaktion auf die angeführten Ergebnisse der Ermittlungen des BFG, wurden Kontoauszüge des betrieblichen Kontos des Bf. bei der Raika P für die Monate 3 - 12/2011, 5 - 12/2012, 1 - 12/2013, 1 - 12/2014 und 1 - 3 und 12/2015 vorgelegt. Die Kontonummer entsprach derjenigen, die auf den, dem BFG vorliegenden, Rechnungen angeführt war. Den Kontoauszügen waren Einnahmen aus der Bootsvermietung für die Jahre 2011 bis 2013 zu entnehmen. Die gebuchten Überweisungen betrafen die Rechnungen 1, 2, 3 und 5/2011; 9 - 12/2012; 1, 3, 7, 8 und 9/2013. 2014 und 2015 gab es keine Eingänge und nur wenige sonstige Buchungen. Dem BFG lagen drei Ausgangsrechnungen aus dem Jahr 2011, gerichtet an die Firma CRA, über an verschiedene Kunden erfolgte Vermietungen der Boote Glastron 185GT und 215DX vor. Es handelte sich um Rechnungen aus dem April und Mai 2011 mit den Nummern 1, 2 und 5 betreffend Miete für einzelne Wochen im Juli und August 2011. Es war die kroatische Firma des Bf. angegeben; als Bankverbindung war das österreichische betriebliche Bankkonto des Bf. bei der Raika P angeführt. Zudem war angegeben, dass Extras wie z.B. eine Kaution, Endreinigung, Wasserskimiete, GPS, vor Ort (d.h. in Kroatien) in bar zu bezahlen sind. Als Zahlungsformen waren 50% Anzahlung mit Restzahlung oder auch Einmalzahlung angegeben. Nach Auskunft des Bf. und wie in der beigebrachten Bestätigung über die Einlagerung der Boote aus dem Jahr 2018 angeführt war, waren die Boote im Herbst 2013 durch den Bf. nach Österreich verbracht worden. Aufgrund diverser angeführter und mit Fotos dargelegter Schäden war zu schließen, dass die Boote danach nicht verwendet werden konnten und sich seitdem in der angegebenen Lagerhalle befanden. Reparaturen hätten nicht stattgefunden. Zu den Jahren 2011 bis 2013 Als unstrittig stand fest, dass der Bf. auch in den Jahren 2011 bis 2013 Einnahmen aus der Bootsvermietung erzielte. Dies wurde mit Schriftsatz vom 20.6.2022 gegenüber dem BFG bestätigt und damit auch zugegeben, dass die früheren Angaben des Bf., nämlich in den fraglichen Jahren keine Einnahmen mehr erzielt zu haben, nicht den Tatsachen entsprachen. Dass der Bf. in diesen Jahren Einnahmen aus der Bootsvermietung erzielte, bestätigte sich auch dadurch, dass aus den im Verfahren vor dem BFG beigebrachten Kontoauszügen Gutschriften aus Überweisungen zu verschiedenen Rechnungen ersichtlich waren. Die Einzahlungen stammten zum Teil von der auch in den Rechnungen angeführten Firma CRA. Aufgrund der im Buchungstext des Kontos angegebenen Rechnungsnummern war davon auszugehen, dass es eine fortlaufende Nummerierung im Rechnungskreis gegeben haben musste. Es waren jedoch nicht zu allen, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgestellten, Rechnungen Überweisungen vorhanden. Auch war ein Teil der Überweisungen mit "Anzahlung" bezeichnet. Ob und inwieweit Restbeträge oder auch Gesamtbeträge durch Barzahlung beglichen wurden, konnte nicht überprüft werden. Der Bf. gab dazu keine weiteren Auskünfte. Belege oder Aufzeichnungen über die Verrechnung von Zusatzleistungen wurden nicht beigebracht. Dass der Bf. Zusatzleistungen vor Ort erbracht hatte und dafür Einnahmen in bar lukriert wurden, stand für das BFG außer Zweifel. Zum einen wurden übliche Zusatzleistungen auf der Homepage angeboten und beworben und zum anderen wurden diese auf den vorliegenden Rechnungen angeführt. Aufgrund der vorliegenden Rechnungen (die nur wenige Wochen der Saison betrafen), der festgestellten Überweisungen, der auf den Rechnungen angeführten Zusatzleistungen, die in bar zu begleichen waren, der Angebote auf der Homepage des Bf. über z.B. Skippertraining und Tagesvermietungen, war jedenfalls zu schließen, dass der Bf. in den jeweiligen Jahren in der Saison weitere Vermietungsleistungen erbracht hatte und nicht nur die auf dem Bankkonto gebuchten und im Voraus erhaltenen Einnahmen erzielt hatte. Da eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich war, der Bf. die nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen nicht vorgelegt hatte und unstrittig Einnahmen erzielt worden waren, war die Schätzungsberechtigung gem. § 184 BAO gegeben. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde frei. Das gewählte Verfahren muss auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Jede Schätzung beinhaltet eine gewisse Ungenauigkeit. Diese mit der Schätzung verbundene Ungewissheit ist jedoch von demjenigen, der zur Schätzung Anlass gibt, hinzunehmen. Die Abgabenbehörde hatte die Schätzung für die gegenständlichen Jahre auf die Feststellungen der für die Vorjahre durchgeführten Außenprüfung gestützt und war von jährlichen Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv Euro 26.100,00 sowie steuerpflichtigen Umsätzen iHv Euro 2.000,00 ausgegangen. Für die gegenständlichen Jahre 2011 bis 2013 kam das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss, dass diese Beträge auch für diese Jahre nicht als zu hoch gegriffen zu beurteilen waren. Die aus den Kontoauszügen ersichtlichen Einnahmen in Höhe von rund Euro 8.000 pro Jahr, resultierten zum Teil aus Anzahlungen (50% der Rechnungssumme). Die Überweisungen betrafen, wie aus den fehlenden Rechnungsnummern zu schließen war, nur einen Teil der erstellten Rechnungen und war davon auszugehen, dass die restlichen Beträge in bar eingenommen worden waren. Zudem war davon auszugehen, dass während der Saison sowohl Zusatzleistungen erbracht worden waren, als auch Tagesvermietungen der Boote stattgefunden hatten deren Bezahlung vor Ort in bar zu erfolgen hatte. In der Zusammenschau all dieser Unwägbarkeiten war die Höhe der durch die Behörde im Schätzungswege herangezogenen Bemessungsgrundlagen auch für die gegenständlichen Jahre als angemessen zu beurteilen. Es war daher der bisher erfolgten Abgabenfestsetzung die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zuzuschreiben. Die Beschwerde hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2013 und hinsichtlich der Umsatzsteuer der Jahre 2012 und 2013 war als unbegründet abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Zu den Jahren 2014 und 2015 Aufgrund der Beurteilung der beigebrachten Unterlagen und der Angaben des Bf. kam das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass zwar für diese Jahre keine ordnungsgemäßen Unterlagen die Einnahmenerzielung betreffend, vorgelegt worden waren, dass jedoch nach Beurteilung des Sachverhalts davon auszugehen war, dass der Bf. keine Vermietungstätigkeit mehr ausgeübt hatte. Es lagen weder Unterlagen vor, noch gab es Hinweise aufgrund derer auf die Erzielung von Einnahmen zu schließen gewesen wäre. Es lagen keine Anhaltspunkte vor, die die Grundlagen für eine Schätzung der Bemessungsgrundlagen hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2014 und 2015 bilden konnten. Nach Beurteilung der beigebrachten Unterlagen zum Verbleib der Boote und deren Nutzungsmöglichkeit ab dem Jahr 2014 sah es das Gericht als glaubhaft an, dass nach 2013 keine Vermietung mehr stattgefunden hatte und demzufolge daraus auch keine Einnahmen mehr erzielt worden waren. Wie der Bf. schon gegenüber der Behörde ausgeführt und mittels Bestätigung untermauert hatte, befanden sich die Boote seit dem Herbst 2013 in einer Lagerhalle in Österreich. Aufgrund der beigebrachten und dem BFG vorliegenden Fotos und der Beschreibung des Zustandes und der Schäden (Motorschäden etc.) der Boote war davon auszugehen, dass die Boote nicht verwendbar waren. Es wurde auch als glaubhaft beurteilt, dass der Bf. aufgrund seiner finanziellen Situation keine Reparaturen an den Booten durchgeführt hatte um diese wieder in Betrieb setzen zu können. Den beigebrachten Auszügen des betrieblichen Kontos der Jahre 2014 und 2015 waren keine Zahlungseingänge zu entnehmen. Das Gericht kam daher zum Schluss, dass der Bf. in den Jahren 2014 und 2015 keine aus der Vermietung der Boote stammenden Einnahmen erzielt hatte. Es war daher von einer Schätzung der Bemessungsgrundlagen aus der gewerblichen Tätigkeit des Bf. abzusehen. Bei Ermittlung der Einkommensteuer für die gegenständlichen Jahre waren folglich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb einzubeziehen. Es waren zudem keine steuerpflichtigen Leistungen erbracht worden bzw. daraus Umsätze erzielt worden, die für die Bemessung der Umsatzsteuer heranzuziehen waren. Die Umsatzsteuer war daher mit Null festzusetzen. Demzufolge war der Beschwerde hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 2014 und 2015 stattzugeben. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2017 Der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid leitet sich bei der pauschalen Bemessung iSd § 45 Abs. 1 EStG 1988 ausschließlich von seinem Basiseinkommensteuerbescheid (Grundlagenbescheid) ab. Ändert sich dieser Grundlagenbescheid später, wie hier infolge des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens und ist der Vorauszahlungsbescheid noch nicht formell rechtskräftig, weil er ebenfalls mit Beschwerde bekämpft wurde, ist die Änderung im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betraf das Jahr 2015. Die Festsetzung der Einkommensteuer des Jahres 2015 ergab eine Gutschrift. Infolgedessen war die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2017 mit Null festzusetzen. Die Entscheidung über die Beschwerde war wie im Spruch angeführt zu treffen. Zu Spruchpunkt IV. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. Die gegenständliche Entscheidung hing von der einzelfallbezogenen Beurteilung der Frage ab, ob und in welcher Höhe der Bf. Einnahmen aus der Vermietung von Booten erzielt hatte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen nicht vor. Die Revision ist daher nicht zulässig. BEILAGEN: 2 Berechnungsblätter Wien, am 16. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102653/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102653.2018
Stammnummer
139258
Gültig
16.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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