Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3300003/2022
Identität der Sache im Finanzstrafverfahren, Einstellung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3300003/2022vom 12.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Finanzstrafsache gegen die ***Bf*** (vormals ***Name-Bf-alt***), ***Bf-Adr***, vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Bernd Oberhofer, Maximilianstraße 9, 6020 Innsbruck wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom 14. Jänner 2022 gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 30. November 2021, Strafnummer ***Gz***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer ***Gz*** geführte Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts, ***GF*** habe als Geschäftsführer des bf. Verbandes durch die elektronische Einreichung der Steuererklärung für die Umsatzsteuer 2019 am 9.3.2021 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen an Umsatzsteuer in Höhe von 20.706,10 Euro zu bewirken versucht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen, wird gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. b FinStrG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang / Sachverhalt
Am 9.3.2021 brachte der bf. Verband die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Kalenderjahr 2019 ein. Aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldungen war für diesen Veranlagungszeitraum bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt eine Umsatzsteuer in Höhe von -38.513,53 Euro (Gutschrift) gebucht. Aus der Jahreserklärung resultierte hingegen eine niedrigere Gutschrift in Höhe von -17.807,43 Euro und somit eine Nachforderung in Höhe von 20.706,10 Euro.
Es liegen in nahezu allen Kennzahlen Abweichungen zwischen den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärung vor, die sich folgendermaßen zusammenfassen lassen:
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zu gering erklärte Umsätze (Steuer aus den Kennzahlen 022, 029, 057, 072 und 073)
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14.178,04
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zu viel geltend gemachte Vorsteuer
(Kennzahlen 060, 065, 066)
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2.160,70
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rückgängig gemachte sonstige Berichtigung
(Kennzahl 090)
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4.367,36
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Gesamtnachforderung
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20.706,10
Vor Bescheiderlassung kontaktierte der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts Österreich die steuerliche Vertretung des bf. Verbandes telefonisch und ersuchte um Übermittlung der Umsatzsteuerverprobung für das Kalenderjahr 2019. Am 25.3.2021 wurde diese von der steuerlichen Vertretung per Mail an den zuständigen Sachbearbeiter übermittelt. In der Folge erließ das Finanzamt Österreich am 2.4.2021 den Umsatzsteuerbescheid für 2019, ohne Änderungen gegenüber der Jahreserklärung vorzunehmen.
Zur finanzstrafrechtlichen Beurteilung (wohl in Hinblick auf eine allfällige Abgabenhinterziehung durch die Abgabe einer oder mehrerer unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen) wurde dieser Sachverhalt am 2.4.2021 vom Finanzamt Österreich dem Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde angezeigt.
Im Irrtum über den Hergang des Abgabenverfahrens und die Provenienz der Umsatzsteuerverprobung leitete das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde am 9.4.2021 das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen den bf. Verband ein und verständigte ihn über den Vorwurf, ***GF*** habe als Geschäftsführer des bf. Verbandes durch die elektronische Einreichung der Umsatzsteuererklärung für 2019 am 9.3.2021 vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von 20.706,10 Euro zu bewirken versucht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen.
Seitens des Beschuldigten wurde keine Stellungnahme zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens abgegeben, weshalb das Amt für Betrugsbekämpfung in der Folge am 20.7.2021 eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG gegenüber dem bf. Verband erließ, der es den oben dargestellten Tatvorwurf zugrunde legte. Nach rechtzeitigem Einspruch gegen die Strafverfügung wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Da trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, wurde die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt. Am 30.11.2021 erließ das Amt für Betrugsbekämpfung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, welches am 16.12.2021 zugestellt wurde.
Nach rechtzeitig eingebrachter Beschwerde legte das Amt für Betrugsbekämpfung den Akt am 24.1.2022 dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht führt die belangte Behörde aus, dass sie ihren Irrtum erkannt habe und beantrage, der Beschwerde stattzugeben.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt (Verfahrensgang) ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Abgaben- und des Strafverfahrens. Insbesondere ist auf der gegenständlichen Umsatzsteuerverprobung selbst ersichtlich, dass diese von der steuerlichen Vertretung des bf. Verbandes und nicht - wie vom Amt für Betrugsbekämpfung zunächst irrtümlich angenommen - von einem Prüfer der Abgabenbehörde stammt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Dem bf. Verband wurde von der Finanzstrafbehörde vorgeworfen, durch die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2019 am 9.3.2021 eine vorsätzliche Abgabenverkürzung in Höhe von 20.706,10 Euro versucht und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG begangen zu haben.
Die inkriminierte Tathandlung (Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung) ist jedoch überhaupt nicht tatbildlich: Es ist geradezu denkunmöglich, dass mit der Einreichung einer Erklärung, die zu einer Nachforderung in Höhe von 20.706,10 Euro führte, eine Hinterziehung gerade dieses Betrages beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr erfüllte der bf. Verband gerade durch die Einreichung der Erklärung und die nachfolgende Übermittlung der Umsatzsteuerverprobung seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten.
Im vorliegenden Fall erfüllte allenfalls das Einreichen der Umsatzsteuervoranmeldungen den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Unbeschadet des Umstandes, dass es sich bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer bestimmter Voranmeldungszeiträume um eine mit der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich der Umsatzsteuer eines diese Voranmeldungszeiträume (mit)umfassenden Veranlagungszeitraumes nachbestrafte Vortat handelt, werden die beiden Taten durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten verwirklichte unterschiedliche Sachverhalte begangen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist es dem Bundesfinanzgericht daher verwehrt, im gegenständlichen Verfahren zu untersuchen, ob ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorliegt, weil dies einer unzulässigen Auswechslung der "Sache" im Sinne des § 161 Abs. 1 FinStrG gleichkäme (VwGH 22.10.2015, Ro 2015/16/0029).
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Amt für Betrugsbekämpfung wird in einem eigenen Verfahren darüber zu entscheiden haben, ob dem Verband ein Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG anzulasten ist und ob die nachfolgende Umsatzsteuererklärung gegebenenfalls als Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung entfalten konnte.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das vorliegende Erkenntnis folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 12. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3300003/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.3300003.2022
- Stammnummer
- 139242
- Gültig
- 12.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF