Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105949/2017
Gegenstandsloserklärung nach Aufhebung der Einkommensteuerbescheide gem. § 300 BAO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7105949/2017vom 29.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 16. Juni 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 20. April 2017 betreffend die Einkommensteuer 2007, 2008, 2009 und 2010, Steuernummer ***1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.
Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.
Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 einer Aufhebung der im Spruch genannten Einkommensteuerbescheide nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist die mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 wegen eingetretener Verjährung aufzuheben. Desgleichen war die belangte Behörde berechtigt, die Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 gem. § 300 Abs. 1 BAO aufzuheben und diese durch neue Sachbescheide zu ersetzen, da sich der Spruch der angefochtenen Bescheide als nicht richtig erweist.
Gemäß § 300 Abs. 3 BAO ist mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
Gemäß § 300 Abs. 5 BAO wurde das BFG durch die zuständige Behörde über die Aufhebung der angeführten Bescheide informiert.
Die Aufhebung der genannten Einkommensteuerbescheide erfolgte innerhalb der gesetzten Frist mit Bescheid vom 24. Oktober 2022.
Die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008 vom 20. April 2017 wurden ersatzlos infolge Verjährung aufgehoben. Die aufgehobenen Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010 vom 20. April 2017 wurden durch an deren Stelle tretende Bescheide ersetzt. Diese neuen Sachbescheide ergingen am 08. November 2022.
Nach einer am 04. Oktober 2022 stattgefundenen Vorbesprechung mit der steuerlichen Vertretung erfolgten die Festsetzungen entsprechend dem zwischen den Parteien und dem Bundesfinanzgericht erzielten Einvernehmen über die Beschwerdeerledigung, welches durch E-Mails dokumentiert wurde.
Mit den neu ergangenen Bescheiden wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.
Die Beschwerde vom 16. Juni 2017 gegen die im Spruch angeführten Bescheide war daher als gegenstandslos zu erklären.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 29. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7105949/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105949.2017
- Stammnummer
- 139235
- Gültig
- 29.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF