Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0389-F/02
Haftung der GmbH für die auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0389-F/02vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhebt eine GmbH als zum Abzug der Kapitalertragsteuer Verpflichtete gegen die Erlöszuschätzung aufgrund von Buchführungsmängeln und Kalkulationsdifferenzen im Bereich der Umsatzsteuer, die bei der Körperschaftsteuer zu einer Erhöhung der Einnahmen in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt haben, keine Einwendungen und behauptet auch nicht, die als verdeckte Ausschüttung beurteilten Einnahmen seien dem Alleingesellschafter nicht zugeflossen, so haftet sie für die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, vertreten durch R.V., als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes F. betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall wurde im Unternehmen der
Berufungswerberin (im Weiteren kurz Bw. genannt) für die Monate Februar bis
Dezember 1999 eine UVA-Prüfung durchgeführt (AB. Nr. 203045/01) und
wurden aufgrund der von der Betriebsprüfung festgestellten
Buchführungsmängel und Kalkulationsdifferenzen bei der Veranlagung zur
Umsatzsteuer 1999 die erklärten Entgelte (20 %) um 220.000 S erhöht
(vgl. Niederschrift vom 10. Juli 2001 über das Ergebnis der
UVA-Prüfung). Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 1999 wurde
der zugeschätzte Betrag von 220.000 S zuzüglich Kapitalertragsteuer
(KESt) in Höhe von 73.333,00 S, sohin gesamt 293.333,00 S, als verdeckte
Gewinnausschüttung den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb
zugerechnet. Mit Haftungs- und Zahlungsbescheid 1999 vom 12. September 2001
wurde der Bw. als der gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 iVm.
§§ 95 und 96 leg. cit. zum Abzug der auf die verdeckte
Gewinnausschüttung entfallenden Kapitalertragsteuer Verpflichteten die
Kapitalertragsteuer in Höhe von 73.333,00 S gem. § 202 BAO
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid wurde am 12. Oktober 2001
fristgerecht berufen. Nach erfolgtem Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes
wurde am 27. Dezember 2001 fristgerecht folgende Berufungsbegründung
erstattet:
"Bei der
Umsatzsteuernachschau konnten für gewisse Zahlungseingänge keine
Nachweisbelege erbracht werden. Insbesondere konnten in den Jahren 1999 und 2000
größere Lizenzerlöse aus
J. nicht nachgewiesen werden, da diese
bar überreicht wurden. Herr B.
vermietet ein Lokal in B.L.
(Bo.), für welches er eine
Umsatzpacht erhält. Nun hat Herr B.
von seinem Pächter in
Bo. eine Bestätigung erhalten,
dass am 14.12.2000 30.000,00 DM und am 15.10.1999 36.000 DM an Herrn
B. als Pachtgeld übergeben wurde.
Über die anderen Einlagen liegen handschriftliche Bestätigungen vor,
in welchen beurkundet wird, dass diese Personen Herrn B.
Geld geliehen haben."
Der Berufungsbegründung wurden zwei als "Quittung"
bezeichnete Schreiben sowie 6 "Bestätigungen" über die Gewährung
von Privatdarlehen an den 100 %-Gesellschafter an der Bw., B.M.,
angeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2002 wurde
die Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In den
Entscheidungsgründen wurde Folgendes ausgeführt:
"Im Zuge einer
durchgeführten Umsatzsteuerprüfung für den Zeitraum 2-12/1999
wurde von der Betriebsprüferin unter anderem festgestellt, dass aufgrund
von Kalkulationsdifferenzen und Buchführungsmängeln im Jahre 1999 eine
Erlöszuschätzung von 220.000 S vorzunehmen ist. Daraufhin wurden bei
der Veranlagung zur Umsatzsteuer 1999 zu den erklärten Entgelten 20 %
220.000 S hinzugerechnet und bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer
1999 wurden die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um die
verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 293.333,00 S (220.000 S +
KESt 73.333,00 S) erhöht. Weder gegen den ergangenen Umsatzsteuerbescheid
1999 noch gegen den ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 1999 wurde
Berufung erhoben. Somit sind diese Bescheide rechtskräftig. Berufung wurde
lediglich gegen den Zahlungs- und Haftungsbescheid 1999 wegen verdeckter
Gewinnausschüttung eingebracht. Erlöszuschätzungen bei einer GmbH
können begrifflich nur zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen.
Bei einer Erlöszuschätzung handelt es sich geradezu um einen
klassischen Fall einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es wird nämlich
fingiert, dass die nicht erklärten Einnahmen der GmbH zuzurechnen sind und
gleich danach an den Gesellschafter bzw. die Gesellschafter (verdeckt)
ausgeschüttet wird. Über das Vorliegen einer verdeckten
Gewinnausschüttung im gegenständlichen Fall wurde bereits im
Körperschaftsteuerbescheid 1999 abgesprochen. Dies wurde auch in der
Begründung zum Haftungs- und Zahlungsbescheid 1999 zum Ausdruck gebracht,
dass hinsichtlich des Vorliegens und der Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung auf den zugegangenen Körperschaftsteuerbescheid
1999 verwiesen wird, der insoweit integrierter Bestandteil des Haftungs- und
Zahlungsbescheides ist. Dass die nicht erklärten Einnahmen nicht dem
Gesellschafter (oder einem ihm Nahestehenden) zugekommen sind, wurde in der
Berufung nicht vorgebracht. Somit sind keine eigenständigen
Tatbestandselemente hervorgekommen, über die nicht bereits im
Körperschaftsteuerbescheid 1999 abgesprochen worden wäre. Daher liegen
dem Zahlungs- und Haftungsbescheid nur Entscheidungen zugrunde, die bereits im
Abgabenbescheid (Körperschaftsteuerbescheid 1999) getroffen worden sind.
Ein Bescheid, der von einem Abgabenbescheid abgeleitet ist, kann nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Grundlagenbescheid getroffenenen
Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 und 2 BAO). Ein solcher
Einwand kann nur gegen den Grundlagenbescheid erhoben
werden."
Ergänzend wurde seitens des Finanzamtes
ausgeführt, dass die verdeckte Gewinnausschüttung entgegen den
Ausführungen in der Berufung durch die im Zuge des Berufungsverfahrens
beigebrachten Nachweise über Mieteinnahmen aus J. keinesfalls
hinfällig werde. Im Jahr 1999 (und auch im Jahr 2000) hätten
gravierende Buchführungsmängel und beträchtliche
Kalkulationsdifferenzen bestanden. Allein aus diesen Gründen hätte die
Schätzungsbefugnis bestanden. Obwohl die Kalkulationsdifferenzen 390.000 S
betragen hätten, seien von der Prüferin (kulanterweise) nur 220.000 S
als Erlösverkürzung angenommen worden. Die bis zum Abschluss der
Umsatzsteuerprüfung nicht geklärten Privateinlagen seien nur ein
weiteres Indiz für die fehlenden Erträge gewesen. Es seien ja nicht
die "nicht geklärten Privateinlagen" als Schätzungsgrundlage
herangezogen worden, sondern die bereits oben erwähnten
Kalkulationsdifferenzen. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegten
Nachweise über erhaltene Miet- und Lizenzzahlungen aus X. könnten
überhaupt nicht gegen die vorgenommene Zuschätzung ins Treffen
geführt werden. Denn diese Zahlungen seien vielmehr bereits in dem beim
Finanzamt eingereichten Jahresabschluss als sonstige betriebliche Erträge
erklärt worden. Es könne sich dabei folglich nicht um Privateinlagen
handeln. Ein näheres Eingehen auf die übrigen Bestätigungen
könne aufrund obiger Ausführungen
entfallen."
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2002 wurde fristgerecht der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt. Ein weitergehendes Vorbringen wurde nicht
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei
inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom
Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen
gehören gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Ausschüttungen.
Gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 ist Schuldner
der Kapitalerträge der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Gemäß
§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der
Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener
oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer
Weise verwendet wird.
Unter verdeckten Ausschüttungen versteht man alle
vermögenswerten Vorteile, die eine Körperschaft dem Beteiligten oder
einem ihm nahe Stehenden nur deshalb gewährt, weil er Beteiligter der
Körperschaft ist und die sie einem anderen Vertragspartner in dieser Form
nicht gewähren würde.
Die verdeckte Ausschüttung setzt die Zuwendung eines
vermögenswerten Vorteiles voraus. Der Vorteil muss entweder in Geld
bestehen oder einen in Geld ausdrückbaren Wert aufweisen. Das Ausmaß
der Eigentümerstellung, also die Beteiligungshöhe, hat für das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung grundsätzlich keine Bedeutung.
Wesentliche oder dominierende Beteiligungen können allerdings leichter
Anlass zu einer nur aus der Eigentümerstellung begründbaren
Vorteilsgewährung geben.
Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
unwidersprochen festgestellt hat, hat das Finanzamt nicht die nicht
geklärten Privateinlagen als Schätzungsgrundlage herangezogen, sondern
die anlässlich der Umsatzsteuerprüfung (AB. Nr. 203045/01)
festgestellten Kakulationsdifferenzen. Die auf die verdeckte
Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer wurde der Bw. als der
gemäß
§ 95 Abs. 3 EStG 1988 zum Abzug Verpflichteten mit
Haftungs- und Zahlungsbescheid vorgeschrieben.
Die Bw. hat aber weder in der Berufung noch im
Vorlageantrag behauptet, die im Zuge der Umsatzsteuerprüfung festgestellten
und als Schätzungsgrundlage herangezogenen Kalkulationsdifferenzen
hätten nicht bestanden. Es wurde damit weder die
Schätzungsberechtigung des Finanzamtes aufgrund der
Buchführungsmängel und Kalkulationsdifferenzen noch die Höhe der
auf Basis der Kalkulationsdifferenzen ermittelten verdeckten
Gewinnausschüttung in Frage gestellt. Auch die Feststellung des
Finanzamtes, wonach in der Berufung nicht vorgebracht worden sei, dass die nicht
erklärten Einnahmen nicht dem Gesellschafter (oder einem ihm Nahestehenden)
zugekommen seien, blieb im Vorlageantrag unwidersprochen.
Diesbezüglich wird darauf verwiesen, dass der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes die Bedeutung eines Vorhaltes zukommt.
Hat das Finanzamt in der Begründung das Ergebnis der behördlichen
Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit
dem Ergebnis der Ermittlungen auseinanderzusetzten und die daraus gewonnenen
Feststellungen zu widerlegen (VwGH 18.1.1993, 93/16/0120; VwGH 10.3.1994,
92/15/0164).
Angesichts des Umstandes, dass die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellungen im Vorlageantrag
gänzlich ohne Einwand geblieben sind, und auch kein weitergehendes
Vorbringen erstattet wurde, das allfällig Anlass zu weiteren
Sachverhaltsermittlungen bieten hätte können, können diese
unbedenklich der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zu den vorgelegten
Darlehensbestätigungen wird ergänzend angemerkt, dass diese -
mit Ausnahme der Bestätigung vom 30.7.1999 über 40.000 S - alle
die Hingabe von Darlehen im Jahr 2000 bestätigen, und daher schon aus
diesem Grund nicht in die Entscheidung einbezogen werden können. Zudem
geben die Bestätigungen keinerlei Aufschluss über die
Darlehensmodalitäten (keine Angaben über Verzinsung, Sicherheiten,
Rückzahlungsmodalitäten) und damit hinsichtlich einer
fremdüblichen Gestaltung des Darlehensverhältnisses. Schließlich
liefern diese Bestätigungen in keiner Weise einen Nachweis dafür, dass
der Gesellschafter diese Gelder tatsächlich in die GmbH (Bw.) eingelegt
hat. Im Übrigen wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Vorlage der
Darlehensbestätigungen und Quittungen über erhaltene Pachtgelder schon
deshalb nicht die verdeckte Gewinnauschüttung zu entkräften
vermögen, zumal die Zuschätzung aufgrund der festgestellten
Kalkulationsdifferenzen im Bereich der Getränke erfolgt ist. Dass diese
Kalkulationsdifferenzen nicht bestanden hätten, hat die Bw. - wie
gesagt - nicht behauptet und nicht nachgewiesen. Die Quittung vom 15.10.1999
gibt im Übrigen nur darüber Aufschluss, dass B.M. den Betrag von
36.000,00 DM als Pachtgeld erhalten hat. Offen bleibt sowohl für welchen
Zeitraum der Alleingesellschafter der Bw. das Geld erhalten haben soll und ob
und wann der Gesellschafter das Geld in die GmbH eingelegt haben soll. Das
Finanzamt ist in der Berufungsvorentscheidung diesbezüglich ohnedies davon
ausgegangen, dass diese Zahlung im Jahresabschluss 1999 als sonstige
betriebliche Erträge erklärt worden sei, und es sich dabei folglich
nicht um Privateinlagen handeln könne. Auch diesen Ausführungen des
Finanzamtes wurde im Vorlageantrag nichts entgegengesetzt.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf verwiesen,
dass der Körperschaftsteuerbescheid 1999, in dem die zugeschätzten
Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung den Einkünften der GmbH
(Bw.) zugerechnet worden waren, unangefochten geblieben ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0389-F/02
- Stammnummer
- 13922
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF