Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100187/2021
Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100187/2021vom 21.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juni 2020 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 8. Juni 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 zu Recht erkannt:
I.) Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.) Der Bf (Beschwerdeführer) ist in Österreich wohnhaft und unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist Vater von fünf Kindern. Die Kinder ***1*** (geb. ***2***), ***3*** (geb. ***4***) und ***5*** (geb. ***6***) leben mit ihm und seiner Lebensgefährtin in Österreich.
Die Kinder ***7*** (geb. ***8***) und ***9*** (geb. ***10***) leben bei den (jeweiligen) Kindesmüttern in Deutschland. Der Bf leistete im Beschwerdejahr für beide Kinder Unterhalt. Der Bf hat in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2019 den (halben) Familienbonus Plus für die in Deutschland lebenden Kinder beantragt.
2.) Im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 vom 08.06.2020 wurde der beantragte Familienbonus Plus für die im EU-Ausland wohnenden Kinder nicht gewährt, weil hiefür der Bezug von österreichischer Familienbeihilfe erforderlich sei.
3.) Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom 29.06.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 11.02.2021 wurden die Unterhaltsabsetzbeträge nicht jedoch der Familienbonus Plus für die Kinder ***7*** und ***9*** gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus nur zustehe, wenn für ein Kind Familienbeihilfe (Ausgleichs-/Differenzzahlung) in Österreich gewährt werde. Bislang seien derartige Anträge noch nicht gestellt worden.
4.) Mit Eingabe vom 08.03.2021 wurde fristgerecht die Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht beantragt und ausgeführt, für die Zuerkennung des Familienbonus Plus müssten die Anspruchsvoraussetzungen nur dem Grunde nach bestehen.
III.) Rechtslage und Erwägungen:
1.) Nach § 33 Abs. 3a EStG steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz aufhält, für unbeschränkt Steuerpflichtige auf Antrag ein Familienbonus Plus zu.
2.) Der Anspruch auf den Familienbonus Plus ist an den Anspruch auf Familienbeihilfe geknüpft. Dieser Umstand kann aber mit Blick auf das Unionsrecht nicht so eng ausgelegt werden, dass tatsächlich österreichische Familienbeihilfe bezogen werden muss, vielmehr ist es ausreichend, nachzuweisen, dass dem Grunde nach ein Anspruch besteht, wenn auch tatsächlich keine österreichische Familienbeihilfe beantragt wird (VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067). Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall vor. Die gegenteilige Auffassung wird von der Abgabenbehörde nicht mehr vertreten (Mail vom 15.11.2022). Der Familienbonus Plus wurde in voller Höhe (€ 1.500/Kind/Jahr) gewährt, da nicht aktenkundig ist, dass die jeweiligen Kindesmütter derartige Anträge gestellt haben. Auch hat die Abgabenbehörde derartiges nicht eingewendet.
3.) Eine Anpassung der Höhe des Familienbonus Plus im Sinne des § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 ("Indexierung") und des Unterhaltsabsetzbetrages unterblieb im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 16.06.2022, Kommission/ Österreich, C-328/20).
III.) Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.4.2022, Ra 2021/15/0067) bereits geklärt ist.
Beilage: 1 Berechungsblatt
Innsbruck, am 21. Dezember 2022
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 3a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100187/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.3100187.2021
- Stammnummer
- 139214
- Gültig
- 21.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF