Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102304/2022
Die Anschaffung eines bereits fertiggestellten Einfamilienhauses stellt keine Sonderausgaben dar.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102304/2022vom 10.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. April 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Arbeitnehmerveranlagung vom 14.04.2022 ergab für das Jahr 2018 eine Gutschrift in Höhe von 2.057 Euro.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob mit Eingabe vom 17.04.2022 Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 mit der Begründung, dass bei der Kennzahl 456 (Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden.) ein Betrag von 10.400,17 Euro beantragt worden sei, beim Bescheid aber nur der Pauschalbetrag von 60 Euro berücksichtigt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.04.2022 wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass nur vor dem 01.01.2016 begonnene Aufwendungen zur Schaffung oder Sanierung und nicht zur Erlangung von bestehendem Wohnraum berücksichtigt werden können.
Im Anbringen vom 07.05.2022 - das vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewertet wurde - wendete die Bf. ein, dass die Aufwendungen vor dem 01.01.2016 getätigt wurden und legte einen Kaufvertrag sowie einen Kreditvertrag bei.
Die Beschwerde wurde am 28.07.2022 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Finanzamt beantragte die Abweisung der Beschwerde, da aus den übermittelten Unterlagen ersichtlich sei, dass ein Haus gekauft worden sei. Da es sich hierbei nicht um eine Wohnraumschaffung/Wohnraumsanierung iSd § 18 Abs. 1 Z 3 EStG handle, seien die Zahlungen nicht als Sonderausgaben absetzbar.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 von privater Seite einen bebauten Grundbesitz um 125.000 Euro erworben. Auf der Liegenschaft war bereits ein Einfamilienhaus errichtet. Die Finanzierung erfolgte durch einen Abstattungskreditvertrag, abgeschlossen am 03.01.2014. Als Verwendungszweck wurde "Ankauf Haus" angeführt.
Die Kreditrückzahlungen wurden bei der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 als Sonderausgaben geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und geht aus den vorgelegten Akten hervor.
3. Rechtslage
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen:
-Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung oder Sanierung vor dem 01.01.2016 begonnen worden ist. Oder der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 01.01.2016 abgeschlossen worden ist.
4. Erwägungen
Strittig ist die Absetzbarkeit von Kreditraten für den Kauf einer Liegenschaft als Sonderausgaben.
Die Errichtung von Wohnraum ist die Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums. Die Kosten zur Anschaffung bereits fertig gestellten Wohnraums stellen keine Sonderausgaben dar (vgl. Jakom/Peyerl, EStG, 12. Auflage 2019, § 18, Tz 63 mit weiteren Nachweisen). Es liegt im beschwerdeanhängigen Fall auch kein begünstigter Erwerb von einem qualifizierten Bauträger vor.
Im beschwerdegegenständlichen Fall stellen die Rückzahlungsraten für den Kauf eines bereits bestehenden Einfamilienhauses keine Sonderausgaben dar.
5. Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ergeben sich die Rechtsfolgen aus dem Gesetz. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt daher keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102304/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102304.2022
- Stammnummer
- 139178
- Gültig
- 10.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF