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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200051/2017

Gegenstandsloserklärung wegen Zurücknahme eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7200051/2017vom 05.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Ronald Rödler, Rechtsanwalt, Lagerstraße 5/1/20, 2460 Bruck an der Leitha, betreffend Beschwerde vom 21. Februar 2017 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien (nun Zollamt Österreich) vom 24. Jänner 2017 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Zahl: ***100000/00000/2015-3***, beschlossen: Der Vorlageantrag vom 12. April 2017 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d Bundesabgabenordnung (BAO) als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde vom 21. Februar 2017 gemäß § 264 Abs 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2017, Zahl: ***100000/00000/2015-5***, erledigt. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Das für die Erhebung des Altlastenbeitrages zuständige Zollamt ist durch die MA 37 der Stadt Wien darüber informiert worden, dass die ***GmbH*** (nun ***Bf***) einen Abbruchbeginn für ein Gebäude an der Adresse ***1220 Wien*** gemeldet hat. Mit Bescheid vom 24. Jänner 2017, Zahl: ***100000/00000/2015-3***, hat das Zollamt gegenüber der ***GmbH*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) gemäß § 111 BAO eine Zwangsstrafe festgesetzt, nachdem mehrere Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen betreffend die oa Abbrucharbeiten unbeantwortet geblieben waren. Gegen diesen Bescheid hat die Bf durch ihren Vertreter am 21. Februar 2017 Beschwerde erhoben und mitgeteilt, sie habe keine Abbrucharbeiten an der genannten Anschrift durchgeführt. Es sei lediglich ein Kostenvoranschlag gelegt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. März 2017 ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Die Bf sei mehreren Aufforderungen der Abgabenbehörde nicht nachgekommen und habe vor Festsetzung der Zwangsstrafe auch keine Gründe bekannt gegeben, weshalb man keine Nachweise vorlegen könne. Mit Schreiben vom 12. April 2017 hat die Bf beantragt, ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Man sei vor Bescheiderlassung vom Zollamt nicht kontaktiert worden. Dies steht im Widerspruch zur Aktenlage. Das Bundesfinanzgericht hat der Bf in der Folge Ablichtungen der betreffenden Vorhalte des Zollamtes und der zugehörigen Zustellnachweise zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 ist der Vorlageantrag zurückgezogen worden. Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO (Zurücknahme) für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 256 Abs 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird. Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt. Das Zollamt hat Beschwerde samt Vorlageantrag dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, welches für die Gegenstandsloserklärung des zurückgenommenen Vorlageantrages zuständig ist. Diese Gegenstandsloserklärung führt das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Beschluss durch. Zulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Vornahme der Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext. Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Salzburg, am 5. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7200051/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7200051.2017
Stammnummer
139175
Gültig
05.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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