Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103715/2022
Zustellung des Bescheides in die Databox, Zurückweisung der Beschwerde als verspätet
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7103715/2022vom 09.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht beschließt durch den Richter Mag. Günter Narat über die Beschwerde vom 2. Dezember 2016 der Beschwerdeführerin ***Bf1***, Bf Adr StNr, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 8. September 2016 betreffend Einkommensteuer 2015:
I)
Die Beschwerde wird gem. § 260 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge kurz BF) hat für Erledigungen der Finanzverwaltung die elektronische Zustellung gewählt. Das Finanzamt hat am 08.09.2016 den Einkommensteuerbescheid 2015 erlassen, wobei wegen Nichtabgabe der Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen gem. § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt wurden.
In der Amtssignatur des Einkommensteuerbescheides 2015 vom 08.09.2016 (Signaturblock am Dokumentende) ist das Datum "2016-09-09" angegeben.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 vom 08.09.2016 wurde der BF am 09.09.2016 mit FinanzOnline elektronisch zugestellt (Zustellung in die Databox).
Die BF brachte am 05.12.2016 eine mit 02.12.2016 datierte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 persönlich beim Finanzamt ein.
Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2017 gem. § 260 BAO als verspätet zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 08.02.2017 brachte die BF einen Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2015 beim Finanzamt ein.
Am 16.12.2022 legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2015 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Gem. § 167 Abs 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. In Befolgung dieser Grundsätze ist der oben dargestellte Sachverhalt deshalb wie folgt zu würdigen.
Dass die BF für Erledigungen der Finanzverwaltung die elektronische Zustellung gewählt hat und der BF der Einkommensteuerbescheid 2015 am 09.09.2016 elektronisch in die Databox zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen und den vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfragen in den Datenbanken "Grunddatenverwaltung" bzw. "FinanzOnline" des Bundesministeriums für Finanzen.
Dass die BF die Beschwerde am 05.12.2016 persönlich beim Finanzamt eingebracht hat, ergibt sich aus dem auf der Beschwerde angebrachten Eingangsstempel des Finanzamtes.
Im Übrigen sind die obigen Sachverhaltsfeststellungen allesamt aktenkundig und können somit gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
Rechtliche Beurteilung
Gem. § 260 Abs 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Nach § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Frist ist nach § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist. Als Bekanntgabe kommt auch eine Zustellung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung in Betracht (§ 97 Abs 3 BAO iVm FinanzOnline-Verordnung 2006). Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (§ 98 Abs 2 BAO).
Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu der der Empfänger Zugang hat (ErlRV 270 BlgNR XXIII. GP 13; VwGH 31.07.2013, 2009/13/0105). Auf elektronisch zugestellten Abgabenbescheiden ist am Dokumentende die Amtssignatur iSd § 19 E-Government-Gesetz als Signaturblock abgedruckt. In der Zeile "Datum/Zeit" erfolgen präzise Angaben, welche folgende Bedeutung haben: Der "Zeitstempel" gibt den Zeitpunkt der Erstellung der elektronischen Signatur an. Es ist jedoch nicht der Zeitpunkt des Einbringens des Bescheides in die Databox. Das Einbringen des Bescheides in die Databox hängt von mehreren technischen Faktoren ab. In der Regel ist aber davon auszugehen, dass dies innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur erfolgt.
Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt - wie ausgeführt - nach allgemeiner Erfahrung innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur.
Daher ist davon auszugehen, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 am selben Tag in die Databox einlangte und somit zugestellt wurde, an dem die Amtssignatur erstellt wurde.
Somit wurde der Einkommensteuerbescheid 2015 der BF am 09.09.2016 zugestellt.
Nach § 108 Abs 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden gem. § 108 Abs 3 BAO durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postlaufes werden gem. Abs 4 der vorzitierten Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.
Für den Beginn der Beschwerdefrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (§ 109 BAO). Bei schriftlichen Bescheiden beginnt die Frist daher am Tag von dessen Zustellung.
Im gegenständlichen Fall begann die einmonatige Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit dem Tag der Zustellung in die Databox (09.09.2016) zu laufen und endete daher am 10.10.2016 (der 09.10.2016 war ein Sonntag). Die Beschwerde wurde von der BF am 05.12.2016 beim Finanzamt, somit nach Ablauf der Beschwerdefrist, persönlich eingebracht.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.1) Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs 4 B-VG).
Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl. VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006 mit vielen weiteren Nachweisen).
Bei der Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung ist keine Revision zulässig, da sich die Frist zur Einbringung einer Beschwerde samt Rechtsfolge der Überschreitung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Linz, am 9. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
- § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 E-GovG, E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7103715/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103715.2022
- Stammnummer
- 139152
- Gültig
- 09.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF