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BFG AW/7100021/2022
Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG betreffend Glücksspielabgaben, da keine Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgte und die Zuerkennung zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen würde.
geltende FassungAufschiebende Wirkung - Einzel - BeschlussAW/7100021/2022vom 15.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Revisionssache ***1*** als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren der ***2***, vertreten durch ***3***, über die Anträge des Revisionswerbers vom 17. Oktober 2022,
der Revision vom 17. Oktober 2022 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. August 2022, GZ. ***7***, betreffend Sicherstellung von Glücksspielabgaben 6/2019-10/2019 und
der Revision vom 17. Oktober 2022 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. August 2022, GZ. ***8***, betreffend Pfändung einer Geldforderung wegen Glücksspielabgabe 6/2019-10/2019
erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. August 2022, GZ. ***7***, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 18. Februar 2020 gegen den Bescheid (Sicherstellungsauftrag) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 28. Jänner 2020, Steuernummer ***4***, betreffend Sicherstellung von Glücksspielabgabe 6/2019-10/2019, abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. August 2022, GZ. ***8***, wurde die Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin vom 3. März 2020 gegen die Bescheide (Pfändung einer Geldforderung wegen Glücksspielabgabe 6/2019-10/2019) des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 29. Jänner 2020, Steuernummer ***4***, abgewiesen.
Mit außerordentlichen Revisionen jeweils vom 17. Oktober 2022, beantragte die Revisionswerberin durch den Insolvenzverwalter, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***5***, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor, dass dieser nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen würden, weil die durch das GSpG zu schützende Konzessionärin ***6***, die ebenfalls Poker anbiete und daher in einem Wettbewerbsverhältnis zur Revisionswerberin stehe, im Mehrheitseigentum ausländischer Gesellschaften und nicht der Republik Österreich stehe und sohin keine öffentlichen sondern bestenfalls private Interessen ausländischer Investoren geschützt würden, ein zu schützendes staatliches Monopol daher nicht existiere.
Andererseits sei nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit der Aufrechterhaltung des Sicherstellungsauftrages und der damit ermöglichten Vollzugsakte für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der darin bestehe, dass durch den Vollzug des Sicherstellungsauftrages die Revisionswerberin nicht mehr in der Lage sei, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Schließlich seien die anderen Parteien keine Privatpersonen sondern Behörden, sodass gemäß §30 Abs 2 VwGG die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keiner Begründung bedürfe, weil durch sie keine Interessen anderer Parteien, die mit dem Antragsteller gleichgestellt seien, berührt würden.
§ 30 Abs 1 und 2 VwGG lauten:
"(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden."
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 30 Abs. 2 VwGG davon abhängig, dass zwingende öffentliche Interessen dem begehrten Vollzugsaufschub nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A in VwGH 09.07.2008, AW 2008/13/0029).
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessensabwägung (vgl. zB VwGH 7.1.2014, AW 2013/15/0039 sowie VwGH 22.8.2014, Ro 2014/15/0007).
Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird lediglich ausgeführt, mit der Aufrechterhaltung des Sicherstellungsauftrages und der damit ermöglichten Vollzugsakte sei für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, der darin bestehe, dass durch den Vollzug des Sicherstellungsauftrages die Revisionswerberin nicht mehr in der Lage sei, den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu finanzieren.
Das entspricht nicht der von der Judikatur geforderten Konkretisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Im Übrigen kann die Abgabenbehörde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen der Revisionswerberin greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, was jedenfalls zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. Mai 2008, AW 2008/13/0030 in VwGH 09.07.2008, AW 2008/13/0029).
Dem Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher nicht stattgegeben werden.
Wien, am 15. November 2022
Normen und Schlagworte
- § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 30 Abs. 1 und 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Aufschiebende Wirkung - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- AW/7100021/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:AW.7100021.2022
- Stammnummer
- 139148
- Gültig
- 15.11.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF