Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100385/2021
Eigenanspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100385/2021vom 03.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die vom Erwachsenenvertreter ***RA***, eingebrachte Beschwerde vom 29. Juli 2020, eingelangt am 31. Juli 2020, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 1. Juli 2020 zu VNR ***1*** betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Eigenantrag) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Laut vorgelegtem Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 3.2.2014 wurde ***RA***, Rechtsanwalt in Linz, als Sachwalter (nunmehr Erwachsenenvertreter) für den am ***x.x***.1983 geborenen Beschwerdeführer bestellt. Der Sachwalter wurde mit der Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie der Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten betraut.
Mit Formblatt Beih 3 beantragte der Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer am 12.3.2020 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (schizotype Störung, Verdacht auf bipolare affektive Störung; Eigenantrag).
Dem Antrag waren das neurologisch-psychiatrische Gutachten des Dr. ***D*** vom 19.1.2014, ein ärztliches Gesamtgutachten der PVA vom 16.10.2015, sowie ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Dr. ***D*** vom 12.2.2016 angeschlossen.
Mit Formblatt Beih 100 vom 16.4.2020 wurde vom Erwachsenenvertreter ein Antrag auf Gewährung (auch) des Grundbetrages an Familienbeihilfe nachgereicht. Diesem Antrag war eine Verständigung der PVA über die Leistungshöhe der vom Beschwerdeführer bezogenen Invaliditätspension zum 1.1.2020 angeschlossen.
Das Finanzamt forderte daraufhin eine Bescheinigung des Bundessozialamtes (Sozialministeriumservice) im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 an. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.6.2020 wurde nach durchgeführter Untersuchung des Beschwerdeführers in der Anamnese festgehalten, dass der Patient an einer schizophrenen Störung leide und Verdacht auf ein bipolare affektive Störung bestehe. Die Erkrankung habe "2010 begonnen". Als relevante Befunde werden ein Befund des Dr. ***A*** vom 2.6.2010, ein Befund des Dr. ***B*** vom 14.5.2015 und das bereits zitierte Gutachten des Dr. ***D*** vom 19.1.2014 angeführt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 % bestimmt (Pos.Nr. 03.07.02, schizotype Störung). Dieser Grad der Behinderung liege seit Juni 2010 vor (Befund Dr. ***A*** vom 2.6.2010). Der Beschwerdeführer sei voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei aber nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten. Der Beschwerdeführer sei in Invaliditätspension, die Erkrankung sei im 27. Lebensjahr diagnostiziert worden laut vorgelegten Gutachten.
Daraufhin wies das Finanzamt mit Bescheid vom 1.7.2020 den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe unter Hinweis auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 und das Sachverständigengutachten vom 29.6.2020 ab.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 29.7.2020. Das Gutachten des Bundessozialamtes beziehe sich insbesondere auf das Gutachten des Dr. ***A*** vom 2.6.2010. Tatsächlich sei dem Beschwerdeführer aber bereits 2009, 2007 und 2005 eine rezidivierende depressive Störung sowie eine bipolare Störung attestiert worden. Dazu wurden ein ärztliches Gutachten des Dr. ***C*** (praktischer Arzt) aus dem Jahr 2009, ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten des Dr. ***E*** vom 4.6.2007 und ein Kurzarztbericht der Landes-Nervenklinik ***2*** vom 20.9.2005 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergäbe sich, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers jedenfalls bereits vor 2010, dokumentiert jedenfalls 2005, vorgelegen sein müsse. Die Grunderkrankung sei daher (weil dokumentiert) 2005, aber auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres (***x.x***.2004) vorgelegen. Es möge daher ein Ergänzungsgutachten eingeholt werden.
Das Finanzamt forderte aus diesem Grund eine weitere Bescheinigung des Bundessozialamtes an. Im ärztlichen Sachverständigengutachten (aufgrund der Aktenlage) vom 25.10.2020 wurden sämtliche eingesehenen Gutachten und Befunde zitiert, unter anderem das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. ***E*** vom 4.6.2007. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund der schizotypen Störung wiederum mit 50 % ab Juni 2010 und (mit näherer Begründung) 30 % seit September 2005 bestimmt. Ferner wurde neuerlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei aber nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten. Der Beschwerdeführer sei in Invaliditätspension, die Erkrankung sei im 27. Lebensjahr diagnostiziert worden.
Daraufhin wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2020 ab, da der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres nicht festgestellt worden sei.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 14.1.2021, in dem das Beschwerdevorbringen wiederholt und zusammengefasst bemängelt wurde, dass sich das Finanzamt allein auf die Gutachten des Bundessozialamtes gestützt habe. Sämtliche vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel wären unerledigt gelassen worden. Es sei dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Gutachtensergänzung bzw. Gutachtenserörterung eingeräumt worden.
Am 16.4.2021 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Der Erwachsenenvertreter teilte am 16.8.2021 mit, dass er in seiner Funktion als Erwachsenenvertreter bezüglich der Korrespondenz mit Ämtern, Gerichten und Behörden enthoben worden sei. Allfällige Dokumente mögen in Hinkunft an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt werden.
Das Finanzamt brachte diese Eingabe am 22.12.2021 dem Bundesfinanzgericht zum gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Kenntnis.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der am ***x.x***.1983 geborene Beschwerdeführer hat das 21. Lebensjahr am ***x.x***.2004 vollendet und bezieht seit 2010 (somit seit dem 27. Lebensjahr) eine Invaliditätspension.
Aufgrund des Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe (Eigenantrag) wurden zwei Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erstellt. In beiden Gutachten wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer schizotypen Störung leidet und voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei aber nicht vor dem vollendeten 21. Lebensjahr eingetreten. Der Beschwerdeführer sei in Invaliditätspension, "die Erkrankung" sei im 27. Lebensjahr diagnostiziert worden.
Dass der Beschwerdeführer zwischen Vollendung des 21. Lebensjahres und des 25. Lebensjahres in Berufsausbildung gestanden wäre, wurde weder behauptet, noch finden sich dafür Anhaltspunkte in den vorgelegten Gutachten und sonstigen Aktenteilen.
Beweiswürdigung
Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (VfGH 10.12.2007, B 700/07).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden sind und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, mwN).
Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 26.5.2011, 2011/16/0059). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (z.B. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0063 mwN; 22.12.2011, 2009/16/0307).
Es ist daher weder vom Finanzamt noch vom Bundesfinanzgericht ein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage, wann die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist, durchzuführen.
Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der gegenständlichen Gutachten vom 29.6.2020 und 15.10.2020 liegt aus folgenden Gründen ebenso wenig vor wie ein Widerspruch zwischen den beiden Gutachten:
Persönlichkeitsstörungen können erfahrungsgemäß unterschiedlich schwer ausgebildet sein und je nach Ursache unterschiedlichste Defizite und Symptome zeigen. Das Ausmaß der Defizite (Symptome) hängt nicht nur von der Ursache der Erkrankung ab, sondern auch von anderen Faktoren (therapeutische Interventionen, medikamentöse Behandlungen, soziales Lebensumfeld, Fördermaßnahmen). Damit kann die Schwere der Erkrankung und der Defizite immer nur im Zuge einer aktuellen umfassenden ärztlichen Untersuchung festgestellt werden.
Dazu kommt, dass es bei Persönlichkeitsstörungen weder auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem sich die Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche die Erwerbsunfähigkeit bewirkt (vgl. dazu VwGH 20.11.2014, Ra 2014/16/0010).
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 15.10.2020 wurde unter anderem das neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Dr. ***E*** vom 4.6.2007 zitiert, welches (auch) im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegt wurde. In diesem umfassenden Gutachten (im Zusammenhang mit einem damals offenkundig noch abschlägig beschiedenen Ansuchen um Invaliditätspension) hielt der Gutachter in seiner Zusammenfassung und Beurteilung unter Punkt 3 fest:
"Unter Rücksichtnahme auf diesen Gesundheitszustand und unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ist die klagende Partei aufgrund des erhobenen rein neurologisch-psychiatrischen Befundes am allgemeinen Arbeitsmarkt für
a) leichte und fallweise mittelschwere Arbeiten
b) im Gehen, Stehen oder Sitzen einsetzbar. Haltungswechsel sind nicht erforderlich.
c) Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen sind zumutbar.
d) Arbeitspausen welche das physiologische Ausmaß überschreiten sind nicht notwendig. Die klagende Partei kann einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen.
e) Das Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder das Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg sind zumutbar. Häufiges Bücken oder Knien, Haltungskonstanz, vermehrtes Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, sowie Arbeiten unter erhöhtem psychischen Druck, Akkord-, Nacht- und Schichtarbeiten sind nicht mehr zumutbar.
f) Unter Einhaltung des genannten Leistungskalküls sind leidensbedingte Krankenstände nicht zu erwarten.
g) Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestehen nicht, ein öffentliches Verkehrsmittel kann benutzt werden.
h) Der gegenwärtige Gesundheitszustand der klagenden Partei besteht seit Antragstellung."
Es wurde damit am 4.6.2007 ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt am allgemeinen Arbeitsmarkt unter den angeführten Bedingungen einsetzbar war. Damit sind die Feststellungen des Bundessozialamtes in den angeführten Gutachten, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht vor Vollendung des 21. Lebensjahres (***x.x***.2004) eingetreten ist, schlüssig.
Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I.
§ 6 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) normiert auszugweisen (soweit für den gegenständlichen Beschwerdefall von Relevanz):
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn
a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und
c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ...
d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).
§ 8 FLAG 1967 bestimmt auszugsweise:
(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich …
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2003 und 138,30 €, ab 1. Juli 2014 um 150 €, ab 1. Jänner 2016 um 152,90 €, ab 1. Jänner 2018 um 155,90 €.
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf ab, dass der Voll- oder Sozialwaise auf Grund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung ist dabei ohne jede Bedeutung (vgl. etwa VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325 mit Hinweis auf VwGH 5.4.2011, 2010/16/0220; in diesem Sinne auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 8 Tz 19 mwN).
Da sich die vorliegenden ärztlichen Gutachten, in denen der Eintritt der dauernden Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 21. Lebensjahres verneint wurde, als schlüssig erweisen (siehe oben die Ausführungen zur Beweiswürdigung), waren sie der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Damit fehlen im gegenständlichen Fall die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 für die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 3. Jänner 2023
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100385/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100385.2021
- Stammnummer
- 139128
- Gültig
- 03.01.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF