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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100123/2022

Säumnisbeschwerdeverfahren: Einstellung

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100123/2022vom 03.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschluss Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Säumnisbeschwerdesache ***Bf***, ***Adresse Bf***, über die Beschwerde vom 18.11.2022, beim Bundesfinanzgericht am 30.11.2022 eingelangt, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2020 beschlossen: I. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt. II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung 1. Festgestellter Sachverhalt: Am 18.11.2022 brachte der Beschwerdeführer (Bf) über FinanzOnline eine Säumnisbeschwerde beim Finanzamt ein. Begründend wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Die von mir am 1.1.2022 eingebrachte Beschwerde gegen die Veranlagung 2020 wurde bis dato nicht bearbeitet. Da bis dato keine weitere Amtshandlung zur Erledigung der Beschwerde erkennbar war, ist die Abgabenbehörde daher mit ihrer Erledigung mehr als sechs Monate säumig. Somit liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht vor! Es wird daher beantragt, über die Beschwerde zu entscheiden." Mit E-Mail vom 30.11.2022 ließ das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Säumnisbeschwerde zukommen. Ergänzend führte es wie folgt aus: "In der Anlage wird eine beim FAÖ eingelangte Säumnisbeschwerde zuständigkeitshalber übermittelt. Die urgierte Beschwerdevorentscheidung 2020 wird ebenfalls übermittelt, d.h. der Fall wurde inzwischen erledigt." Die an das E-Mail angehängte Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2020 enthält als Ausfertigungsdatum den 29.11.2022. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf, wie dieser dem Bundesfinanzgericht mit E-Mail vom 12.12.2022 mitteilte, am 12.12.2022 auf dem Postweg zugestellt. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens): § 284 BAO lautet auszugsweise wie folgt: "(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat. (2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen. (3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. (4) … …" Die Säumnisbeschwerde iSd § 284 BAO ist (direkt) beim Verwaltungsgericht einzubringen (vgl VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; siehe auch Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2 § 13 Rz 234). Wird die Säumnisbeschwerde entgegen der gesetzlichen Anordnung beim Finanzamt eingebracht, hat das Finanzamt die Säumnisbeschwerde - der Bestimmung des § 53 BAO entsprechend - an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten (vgl VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035; Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 284 Anm 8). Im vorliegenden Fall wurde die vom Bf am 18.11.2022 über FinanzOnline beim Finanzamt eingebrachte Säumnisbeschwerde vom Finanzamt an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet, wo sie am 30.11.2022 einlangte. Eine Auftragserteilung iSd § 284 Abs 2 BAO erübrigte sich, weil das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht anlässlich der Weiterleitung der Säumnisbeschwerde mitgeteilt hatte, die vom Bf mittels Säumnisbeschwerde urgierte Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2020 zwischenzeitig erlassen zu haben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung mit Ausfertigungsdatum 29.11.2022 wurde dem Bf am 12.12.2022 auf dem Postweg zugestellt. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher gemäß § 284 Abs 2 Satz 3 BAO einzustellen. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision): Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Graz, am 3. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100123/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100123.2022
Stammnummer
139120
Gültig
03.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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