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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100741/2022

Zurückweisung - Verspätet eingebrachte Beschwerde

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/2100741/2022vom 09.01.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerde vom 15. Mai 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. April 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Mit dem Bescheid vom 6. April 2022 wurde für den Beschwerdeführer die Einkommensteuer für das Jahr 2019 festgesetzt. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 15. Mai 2022. Der Beschwerdeführer brachte vor, es tue ihm leid für die Verspätung seiner Bescheidänderung. Er habe beim Einkommensteuerbescheid die außergewöhnlichen Belastungen bei der Behinderung nicht eingetragen. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18. Mai 2022 wurde die Beschwerde vom 15. Mai 2022 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, es werde darauf hingewiesen, dass dem Begehren in weiterer Folge mit einer Aufhebung von Amts wegen stattgegeben werde. Die Zurückweisung erfolge, weil die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 2. Juni 2022. Der Beschwerdeführer brachte vor, er begehre eine Beschwerde gemäß § 243 BAO für die Arbeitnehmerveranlagung 2019. Er habe seine Beschwerde am 15. Mai 2022 leider nicht fristgerecht eingebracht. Er habe im Einkommensteuerbescheid 2019 die außergewöhnlichen Belastungen bei einer Behinderung nicht eingetragen. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Für den Beginn der Beschwerdefrist ist gemäß § 109 BAO der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (Ritz/Koran, BAO7 § 245 Tz 4). Gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Elektronisch zugestellte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs. 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über FinanzOnline zugestellt und ist am 6. April 2022, 23:49 Uhr, in der Databox des Beschwerdeführers (Subjektidentifikationsnummer - SID: ***1***) eingelangt und somit an diesem Tag wirksam zugestellt worden. Die einmonatige Beschwerdefrist endete daher am 6. Mai 2022. Die Beschwerde vom 15. Mai 2022 wurde somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht. Sogar der Beschwerdeführer ist in seinen Eingaben davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht fristgerecht eingebracht worden ist. Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b). Da die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist und somit nicht fristgerecht eingebracht worden ist, war die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften; nach diesen war die Beschwerde zurückzuweisen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 9. Jänner 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/2100741/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100741.2022
Stammnummer
139115
Gültig
09.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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