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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100671/2021

Nicht fristgerecht beantworteter Mängelbehebungsauftrag bei unzureichender Beschwerdeschrift

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100671/2021vom 22.12.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Walter Minihuber Steuerberatungs GmbH, Bahnhofstraße 13, 4710 Grieskirchen, betreffend die Beschwerden vom 29. Dezember 2020 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 30. November 2020 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend Einkommensteuer 2017, Einkommensteuer 2018, Umsatzsteuer 2017 und Umsatzsteuer 2018 beschlossen: Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit (iVm) § 85 Abs. 2 und § 250 Abs. 1 lit. b und d BAO als zurückgenommen. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Da der Beschwerdeführer seine Abgabenerklärungen für die Umsatz- und Einkommensteuer 2017 und 2018 nicht abgegeben hatte, wurde der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch, die Umsatzsteuer und die Vorsteuern 2017 und 2018 sowie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen des Beschwerdeführers für die Jahre 2017 und 2018 im Schätzungsweg nach § 184 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961: "(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. …") festgestellt und in der Begründung dieser Bescheide vom 30. November 2020, welche elektronisch in die Databox des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers in FinanzOnline zugestellt wurden, auf diese Umstände hingewiesen. Gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 richten sich die vier am 29. Dezember 2020 elektronisch im Weg des FinanzOnline eingebrachten Beschwerdeschriften. Deren Text ist inhaltlich jeweils gleich unterscheidet sich jedoch leicht bei der konkreten Formulierung. So lautet der Text bei der bei Umsatzsteuer 2017: "Die ermittelten Schätzungsgrundlagen sind zu hoch. Eine Überschussrechnung mit den tatsächlichen Umsätzen und Vorsteuerbeträgen wird nachgereicht.", bei der Umsatzsteuer 2018: "Die geschätzten Umsätze sind zu hoch. Eine Umsatzsteuererklärung mit den tatsächlichen Umsätzen und Vorsteuern wird nachgereicht.", bei der Einkommensteuer 2017: "Die Schätzung des Einnahmenüberschusses aus der Vermietung erscheinen zu hoch. Eine Überschussrechnung mit den tatsächlichen Einnahmen und Werbungskosten wird nachgereicht." und bei der Einkommensteuer 2018: "Der geschätzte Einnahmenüberschuss ist zu hoch gegriffen. Eine Überschussrechnung mit den tatsächlichen Einnahmen bzw. Werbungskosten wird nachgereicht.". Mit dem ebenfalls nachweislich in die Databox des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers am 29. Dezember 2020 zugestellten Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Beschwerden vom 29. Dezember gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide jeweils vom 30. November 2020 durch das Fehlen von notwendigen Inhaltserfordernissen nach § 250 Abs. 1 BAO mangelhaft sei und wurde darin eine Antwortfrist bis zum 15. Februar 2021 (eineinhalb Monate) festgelegt. Bei Versäumung dieser Frist würde die Beschwerden als zurückgenommen gelten. Da die beschwerdefühende Partei dem Auftrag zur Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt mit den Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 262 BAO vom 13. April 2021 (zugestellt in die Databox des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers) die Beschwerden wegen Ablaufs der gesetzten Frist als zurückgenommen erklärt. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen richtet sichder mit 11. Mai 2021 datierte und am gleichen Tag im Postfach des Finanzamtes eingelangte vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers verfasste Antrag auf Vorlage der Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2017 und 2018 an das Bundesfinanzgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass Beschwerden seien wegen fehlender Begründung abgewiesen worden. Diese Begründung werde nun in Form von vollständig ausgefüllten Steuererklärungen und Überschussrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 nachgereicht. Das bis 2016 ebenfalls vermietete Objekt an der Adresse ***1***, sei durch einen Brand am 6. Jänner 2017 vollkommen zerstört und dadurch unbewohnbar geworden. Daher werde für dieses Objekt keine Überschussrechnung mehr aufgestellt. Seit dem Brand seien keine Mieteinnahmen mehr zugeflossen. Beigelegt waren ausgefüllte und mit 11. Mai 2021 unterzeichnete Papierformulare für die Abgabenerklärungen zur Umsatz- und Einkommensteuer 2017 und 2018 sowie vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstellte Überschussrechnungen 2017 und 2018. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 250 Abs. 1 BAO muss eine Beschwerde enthalten: "a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; d) eine Begründung." Bei einer elektronischen Beschwerde im Weg des FinanzOnline steht fest, gegen welchen Bescheid sich diese richtet, weswegen die gegenständlichen Beschwerden die gesetzlichen Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 lit. a BAO erfüllen. Anders ist dies bei § 250 Abs. 1 lit. b BAO. Der Text der Beschwerdeschreiben lässt nicht erkennen, welche Änderungen der Beschwerdeführer beantragt. Es ist nicht erkennbar, welcher Teil des Spruches der Umsatz- und Einkommensteuer angefochten werden soll. Ganz fehlt die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheid angefochten werden sollen. Als Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, reicht es auch nicht aus, auf angekündigte Steuererklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen zu verweisen, wenn diese (nicht spätestens innerhalb der Frist des Mängelbehebungsauftrages) vorgelegt werden (herrschende Lehre und Judikatur; siehe für Viele Ritz/Koran, BAO7, § 250 Tz 13 und die dort zitierte Judikatur. Schließlich mangelt es den oben zitierten Beschwerdeschriften auch an einer ausreichenden Begründung nach § 250 Abs. 1 lit. d BAO, da weder die nicht näher begründete Behauptung, eine vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, noch das Argument eine Schätzung entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen als Begründung einer Beschwerde ausreichend sind (herrschende Lehre und Judikatur, siehe Ritz/Koran, aaO., § 250 Tz 15 und die dort zitierte Judikatur). Es war daher das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 85 Abs. 2 BAO ("Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.") durch das Finanzamt am 29. Dezember durch das Finanzamt geboten. Mit Ablauf des 15. Februar 2021 ist mangels Behebung der Mängel der Beschwerde die im Mängelbehebungsantrag angekündigte Rechtsfolge ("Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen") eingetreten. Dass die gegenständliche Beschwerde seit dem Ablauf des 15. Februar 2021 als zurückgenommen gilt, wird mit dem hier vorliegenden Beschluss festgestellt. Die verspätete Ergänzung des Inhaltes der Beschwerde durch den Vorlageantrag vom 11. Mai 2021 und die Vorlage der bis dahin nicht eingereichten Abgabenerklärungen und Überschussrechnungen kann das Versäumen der Frist nach § 85 Abs. 2 nicht mehr sanieren. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Rechtslage ist eindeutig im Sinne des Beschlusses des VwGH vom 28.5.2014, Zl. Ro 2014/07/0053. Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig. Linz, am 22. Dezember 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100671/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100671.2021
Stammnummer
139111
Gültig
22.12.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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