Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0519-L/03
Der Grad der Behinderung beträgt laut Bundessozialamt 50 %.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-L/03vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 5. Februar 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die erhöhte
Familienbeihilfe wird ab 1. Jänner 2003 gewährt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 5.2.2003 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für das Kind y, für
die Zeit ab 1.1.2003 abgewiesen, weil der Grad der Behinderung des Kindes nicht
mindestens 50 % betrage (§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz
1967). Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 9.7.2003 als unbegründet abgewiesen. Mit
ärztlichem Sachverständigengutachten vom 4.6.2003 sei eine Behinderung
von 40 % festgestellt worden, weshalb die Berufung als unbegründet
abzuweisen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich
nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des
Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung
oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus dem vom Finanzamt angeforderten Gutachten des
Bundessozialamtes v. 31.1.2003 geht hervor, dass das Kind y , an
"Sprachentwicklungs verzögerung, Dyslalie " leidet und der Grad der
Behinderung 40 % beträgt. Auf Grund der vorgebrachten Einwände
in der Berufung gegen den Abweisungsbescheid wurde das Bundessozialamt vom
Finanzamt nochmals um eine Stellungnahme ersucht. Am 4.6.2003 wurde jedoch vom
Bundessozialamt neuerlich ein Grad der Behinderung von 40 % bescheinigt, weshalb
die Berufung mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen
wurde.
Dem unabhängigen Finanzsenat wurden weitere
ärztliche Gutachten vorgelegt, weshalb das Bundessozialamt nochmals um eine
Stellungnahme gebeten wurde. Aus dem Gutachten vom 23.12.2004 geht hervor, dass
sich in Summe auf Grund vielschichtiger Entwicklungsprobleme und
Entwicklungsstörungen ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ergibt. Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ist ab 1.1.2003 auf Grund der vorgelegten relevanten Befunde
möglich.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-L/03
- Stammnummer
- 13910
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF