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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101257/2020

Familienbonus Plus - keine Indexierung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101257/2020vom 29.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 17. September 2020 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. | | Bemessungsgrundlage | Abgabe | Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe | 2019 | Einkommen | 18.326,53 € | Einkommensteuer Anrechenbare Lohnsteuer | -1.034,36 € -2.899,58 € | Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) | -3.934,00 € II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 beantragte der Beschwerdeführer den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus für seine beiden Söhne ***1*** und ***2***. Das Finanzamt berücksichtigte die beantragten Steuerbegünstigungen lediglich in Höhe der indexierten Werte für die Tschechische Republik (Bescheid vom 17.9.2020). Die dagegen elektronisch am 23.9.2020 erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2020 mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 3a Z2 EStG 1988 als unbegründet ab. Entsprechend dem Vorlageantrag vom 27.10.2020 - auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird verwiesen - legte das Finanzamt mit Vorlagebericht vom 2.11.2020 die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer arbeitet in Österreich und lebt mit seiner Frau und seinen Söhnen ***1*** (geb. 2003) und ***2*** (geb. 2004) im gemeinsamen Haushalt in der Tschechischen Republik. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte 2019 keine eigenen Einkünfte und bezog für beide Kinder die Familienbeihilfe. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe) Rechtslage Gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 sind von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen: Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt. Die Absetzbeträge nach Abs. 4 bis 6. Gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu: Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 Euro; nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 41,68 Euro. Abweichend von Z 1 ist für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten, die Höhe des Familienbonus Plus sowie der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 auf Basis der vom Statistischen Amt der Europäischen Union veröffentlichten vergleichenden Preisniveaus für jeden einzelnen Mitgliedstaat der EU, jede Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweiz im Verhältnis zu Österreich zu bestimmen: Die Höhe des Familienbonus Plus und der Absetzbeträge gemäß Abs. 4 ist ab 1. Jänner 2019 auf Basis zum Stichtag 1. Juni 2018 zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Die Höhe ist in der Folge jedes zweite Jahr auf Basis der zum Stichtag 1. Juni des Vorjahres zuletzt veröffentlichten Werte anzupassen. Der Bundesminister für Finanzen hat die Berechnungsgrundlagen und die Beträge mit Verordnung bis spätestens 30. September nach dem Stichtag gemäß lit. a kundzumachen. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen: Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: beim Familienbeihilfeberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfeberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht: beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder beim Familienbeihilfeberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages. Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu. Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 steht Alleinverdienenden der Alleinverdienerabsetzbetrag zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Anpassung des Familienbonus Plus, des Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrages sowie des Kindermehrbetrages in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten (Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung), BGBl II 257/2018, bestimmt für die Tschechische Republik einen Familienbonus Plus i.H.v. 77,38 € pro Monat (§ 3 Abs. 2) und einen Alleinverdienerabsetzbetrag i.H.v. 305,79 € jährlich (§ 3 Abs. 3). Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 62/2018, ausgegeben am 14. August 2018, wurden ua. der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 eingeführt und der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 (entsprechend dem Familienbonus Plus) indexiert, dh. auf das Preisniveau am Wohnort des Kindes außerhalb Österreichs und innerhalb EU/EWR/Schweiz angepasst - jeweils ab der Veranlagung 2019 (§ 124b Z 335 EStG 1988). Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer hat den vollen Familienbonus Plus sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt. Sämtliche gesetzliche Tatbestandsmerkmale dafür liegen vor. Gemäß § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus indexiert dh. an das Preisniveau am Wohnort des Kindes außerhalb Österreichs und innerhalb EU/EWR/Schweiz angepasst. Ebenso sieht auch § 33 Abs. 4 Z 4 iVm § 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988 eine derartige Indexierung für den Alleinverdienerabsetzbetrag vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind derartige Indexierungen jedoch mit dem Unionsrecht nicht vereinbar (vgl. hierzu EuGH 16.6.2022, Rs C328/20, Kommission/Österreich). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (vgl. zB. EuGH 21.12.2021, Rs C357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, Euro Box Promotion ua., Rn 251; 22.2.2022, Rs C-430/21, RS, Rn 50). Aufgrund des Grundsatzes des Vorranges des Unionsrechts geht das Unionsrecht dem Recht der Mitgliedstaaten vor. Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen Bestimmungen zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf. Nach diesem Grundsatz ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. bspw. EuGH 6.10.2020, Rs C-511/18, C-512/18 und C-520/18, La Quadrature du Net u. a., Rn 214 und 215; 5.4.2022, Rs C-140/20, G. D., Rn 118). Die Indexierung des Familienbonus Plus sowie des Alleinverdienerabsetzbetrages ist daher unangewendet zu lassen. Gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist der Familienbonus Plus als erster Absetzbetrag insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen entfällt. Im vorliegenden Fall beträgt die Steuer vor Abzug der Absetzbeträge lediglich 1.864,29 €, weswegen sich der Familienbonus Plus auch unter Nichtanwendung der Indexierung für die beiden Söhne des Beschwerdeführers nur in dieser Höhe auswirken kann. Der Familienbonus Plus beträgt bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 125 € (1.500 € pro Jahr) Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2019, § 33 Rz 43); dies wären für zwei Kinder 3.000 €, die jedoch nur in Höhe von 1.864,29 € zum Tragen kommen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht ungekürzt zu. Es ergibt sich folgende Steuerberechnung: | Einkommen lt. Bescheid vom 17.9.2020 | 18.326,53 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 1.864,29 € | Familienbonus Plus | -1.864,29 € | Alleinverdienerabsetzbetrag | -669,00 € | Verkehrsabsetzbetrag | -400,00 € | Pendlereuro | -105,80 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | -1.174,80 € | Erstattung: AVAB und SV-Beiträge (50 %, max. 500 €) iHv 1.169 €, dv. erstattungsfähig gem. § 33 Abs. 8 EStG 1988 | -1.169,00 € | Steuer für sonstige Bezüge | 134,64 € | Einkommensteuer | -1.034,36 € | Anrechenbare Lohnsteuer | -2.899,58 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | 0,06 € | Festgesetzte Einkommensteuer | -3.934,00 € Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. . Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Linz, am 29. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101257/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5101257.2020
Stammnummer
139075
Gültig
29.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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