Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0060-L/04
Schätzung von Werbungskosten (Fehlgelder eines Fahrverkäufers)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0060-L/04vom 07.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Kraftfahrer, Geb.Dat., Adr., vom
3. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch AB,
vom 21. November 2002 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid
angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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14.114,08 €
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Einkommensteuer
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1.447,98 €
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-1.355,47 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
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92,51 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Am 3. November 2003 brachte der Berufungswerber eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2002
beim Finanzamt X ein. Darin beantragte er unter anderem Werbungskosten in der
Höhe von € 4.352,97, wobei € 3.586,21 auf die Tätigkeit als
politischer Funktionär und € 766,76 auf Fehlgelder aus seiner
Tätigkeit als Fahrverkäufer entfielen. Als Nachweis für die
Höhe der Fehlgelder legte der Berufungswerber eine Aufstellung der
Arbeitstage samt zugehörigen Fehlgeldbeträgen vor. Die Aufstellung
trägt einen Firmenstempel des Arbeitgebers des Berufungswerbers. Ein
Telefonat der Sachbearbeiterin mit dem Arbeitgeber ergab jedoch, dass mit dem
Stempel keine Bestätigung der Aufstellung erfolgen sollte, da die
Beträge nicht kontrollierbar seien. Mit Bescheid vom 21. November 2003
anerkannte das Finanzamt lediglich Werbungskosten in der Höhe von €
3.622,23. Zum einen wurden die Werbungskosten für die Tätigkeit als
politischer Funktionär auf € 3238,85 gekürzt, zum anderen wurden
die Fehlgelder nur zur Hälfte anerkannt. Dies mit der Begründung, die
Höhe des tatsächlichen Fehlgeldes sei weder vom Finanzamt noch von der
Firma des Berufungswerbers feststellbar bzw. nachvollziehbar. In der gegen
diesen Bescheid gerichteten Berufung führte der Berufungswerber im
wesentlichen aus, das beantragte Fehlgeld sei nur zu 50 % anerkannt worden,
obwohl es in den Vorjahren immer zur Gänze berücksichtigt worden sei.
Durch den höheren Wert der neuen Währung sei das Verrechnen
schwieriger geworden, Rechenfehler würden somit höher ausfallen. Bei
größeren Mengen der Verkaufsprodukte sei es ihm durch Zeitmangel
unmöglich, diese nachzuzählen. Somit ev. entstandene Fehler
würden sich bei der Abrechnung negativ auswirken. Er beantrage daher diesen
Punkt so wie in den Vorjahren zu berücksichtigen. Am 16. Dezember 2003
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
führte aus, die Höhe des gewährten Fehlgeldes würde im
Wesentlichen der Höhe des Fehlgeldes in den Vorjahren entsprechen. Der
Berufungswerber rechne an mindestens jedem 2. Arbeitstag mit einem Minus von
€ 5,44 ab. Die vorgelegten Aufzeichnungen würden nur solche
Differenzen enthalten, die sich zu seinen Ungunsten auswirken, was nach den
Erfahrungen des täglichen Lebens und der Wahrscheinlichkeit öfter
vorkommen müsste. Auch sei es nicht glaubhaft, dass die Fehlgelder mehr als
€ 10 oder am 24.12.2002 sogar € 113,82 betragen und keine genaueren
Umstände belegt werden könnten. Außerdem könne die
Höhe der Fehlgelder nicht vom Arbeitgeber bestätigt werden. Im
fristgerecht am 15. Jänner 2004 eingebrachten Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz führt der Berufungswerber im
wesentlichen aus, durch die Wertsteigerung der neuen Währung sei sein Beruf
noch schwieriger geworden. Er habe bis zu 300 Kundschaften pro Tag zu betreuen,
früher hätten 6 S gefehlt, nunmehr 6 €. Eine weitere Fehlerquelle
sei das Einzählen der Ware durch fremde Personen, wobei ihm eine
Nachkontrolle aufgrund von Zeitmangel unmöglich sei. Beträge zu seinen
Gunsten würden sich nie ergeben, da die Kunden nur Centbeträge
aufrunden. Beispielsweise Gründe für Fehler seien schlechtes Licht bei
Dämmerung und in den Morgenstunden, schlechtes Wetter, Kälte, Hektik
und Kinder. Seine Arbeit sei sehr strapazierend, daher erhöhe sich die
Fehlerquote. Zudem habe sein Arbeitgeber sehr wohl die Höhe des Fehlgeldes
bestätigt, er beantrage daher die Stattgabe der Berufung.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenats wurde in der
Folge am 11. Mai 2004 eine telefonische Stellungnahme des Arbeitgebers des
Berufungswerbers eingeholt. Laut dieser stelle der auf der Aufstellung
angebrachte Stempel keine Bestätigung der Richtigkeit dar, da diese
Aufstellung gar nicht überprüfbar sei. Im Betrieb seien 4
hauptberufliche Fahrverkäufer angestellt, die Lieferung werde vor Abfahrt
eingezählt und nach Rückkehr in Anwesenheit des Fahrverkäufers
ausgezählt. Durch dieses Procedere würden größere Fehler
sichtbar und eine gewisse Rechnungskontrolle möglich. Die Abrechnungen
würden tagfertig erfolgen, wobei der Fahrverkäufer das Risiko für
Fehlgelder trage. Fehlbeträge unter ATS 20,-- seien vor der Euroumstellung
nicht aufgezeichnet worden, jetzt würden Beträge um 1-2 Euro
handschriftlich auf den Abrechnungen notiert. Diese Verrechnungslisten seien
aber nicht lückenlos und könnten die Angaben des Berufungswerbers
daher auch nicht bestätigt werden. Nach Ansicht des Arbeitgebers
würden die Fahrer auch Trinkgelder erhalten, über die Höhe
könne aber keine Auskunft gegeben werden.
In der Folge wurde am 14. Juni 2004 das Finanzamt XYZ mit
weiteren Ermittlungen, nämlich der Einvernahme der drei Arbeitskollegen des
Berufungswerbers, beauftragt. Die Einvernahmen wurden am 15. Juli 2004
durchgeführt. Zeuge1 sagte im Wesentlichen aus, er sei 32 Jahren bei der
Firma AG als Fahrverkäufer beschäftigt. Er führe keine
Aufzeichnungen über Fehlgelder, daher sei eine genaue Auskunft nicht
möglich. In Erinnerung sei ihm als höchster Betrag einmal 20 €
geblieben. Trinkgelder würden eher bescheiden ausfallen (Centbeträge).
Die eingezählte Ware sei seiner Meinung nach nicht der Grund von
Fehlbeträgen, allerdings seien durch die Euro-Einführung die
Fehlbeträge gefühlsmäßig eher höher geworden. Zeuge2
sagte im Wesentlichen aus, er habe nie Aufzeichnungen über Fehlgelder
geführt, sie würden aber ca. 15 - 20 € pro Monat betragen,
Trinkgelder erhalte er kaum. Durch die Euro-Einführung hätten sich die
Abgänge leicht erhöht. Die eingezählte Ware könne auf der 1.
Tour von ihm nicht kontrolliert werden, dürfte aber größtenteils
stimmen, die zweite Tour zähle er nach. Zeuge3 sagte im Wesentlichen aus,
bei ihm würden größere Fehlbeträge nicht vorkommen. Er habe
zwei Mal eine halbjährliche Aufzeichnung geführt und feststellen
können, dass sich das Fehlgeld immer innerhalb seiner
Fehlgeldentschädigung (€ 14,53) bewege, wobei geringfügige
Trinkgelder bereits gegenverrechnet seien. Auch nach der Euro-Umstellung seien
keine Veränderungen erkennbar gewesen. Die eingezählte Ware stimme
fast immer mit den Einnahmen zusammen.
Am 26. Juli 2004 bestätigte der Arbeitgeber des
Berufungswerbers telefonisch, dass sämtliche hauptberuflichen
Fahrverkäufer vom Arbeitgeber monatlich eine Fehlgeldentschädigung von
€ 14,53 erhalten.
In der Folge wurde am 26. Juli
2004 ein Vorhalt an den Berufungswerber ausgefertigt, in welchem ausgeführt
wurde:
"Wie bereits telefonisch
angekündigt wurden von der Abgabenbehörde I. Instanz Befragungen Ihrer
hauptberuflich tätigen Kollegen durchgeführt. Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass die Belieferung eines Stammkundengebietes erfolgt, die
Fehlbeträge bei Ihren Kollegen viel niedriger beziffert werden bzw. vom
Arbeitgeber eine Fehlgeldentschädigung bezahlt wird. Die von Ihnen
angeführte Verdopplung der Fehlgeldmenge durch die Einführung des Euro
konnte ebenso wenig bestätigt werden wie die von Ihnen eingewendete
Fehlerquelle beim Einzählen der Ware. Die Niederschriftprotokolle werden
Ihnen im Anhang übermittelt.
Eine weitere Rückfrage bei
Ihrem Arbeitgeber, Hr. AG, hat ergeben, dass alle hauptberuflichen
Fahrverkäufer monatlich eine Fahrgeldentschädigung in Höhe von
€ 14,53 erhalten. Diese Einnahmen wurden bisher von Ihnen weder im
Berufungsjahr noch in den Vorjahren bei der Ermittlung der Werbungskosten
berücksichtigt. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass
die Entschädigungszahlungen jedenfalls die abgabenbehördliche
Schätzungsgrundlage gemäß
§ 184 Bundesabgabenordnung
vermindert:
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Schätzung
Abgabenbehörde I. Instanz
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€ 383,38
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-
Fehlgeldentschädigung
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€ 174,--
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Schätzungsergebnis
NEU
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€ 209, 38
Der Vorhalt wurde mit Schreiben vom 29. August 2004 vom
Berufungswerber beantwortet und im wesentlichen ausgeführt, das es für
ihn durchaus erklärbar sei, dass die Fehlbeträge bei den Kollegen
nicht so hoch ausfielen wie bei ihm und dies mehrere Ursachen habe. Zum einen
sei für ihn der Arbeitsdruck in der Firma enorm groß, so dass er
wenig Zeit für Nachkotrolle und Abrechnung habe. Zum anderen hätten
durchgeführte Stichproben aber Fehler beim Einzählen der Ware ergeben.
Zur Fehlgeldentschädigung sei zu sagen, dass sein Kollektivvertragslohn um
€ 14,53 überstiegen wird, allerdings scheine nirgends auf, dass es
sich hierbei um eine Fehlgeldentschädigung handle. Es gebe auch keine
weiteren freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers. Er beantrage daher, dass
Fehlgeld wie in den Vorjahren anzuerkennen.
In der Folge wurde eine Auskunft der A eingeholt, aus der
hervorgeht, dass laut Kollektivvertrag ein Mankogeld für Zusteller mit
Geldverrechnung innerbetrieblich vereinbart werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Unbestritten fällt der Ersatz von Fehlgeldern unter
den allgemeinen Werbungskostenbegriff.
Strittig ist sohin lediglich die Höhe des
anzuerkennenden Betrages.
Wenn Werbungskosten auf Grund der vom Steuerpflichtigen
erbrachten Nachweisungen nicht einwandfrei zu ermitteln sind, können sie im
Wege der Schätzung ermittelt werden (vgl. VwGH vom 19.9.1958, 1479/57).
Der Berufungswerber hat im Zuge seines Antrages auf
Arbeitnehmerveranlagung eine handschriftliche Liste mit dem Titel "Fehlgeld vom
1.1.02 bis 31.12.02" vorgelegt. An den darin gemachten Angaben bestehen
erhebliche Bedenken, die seitens des Berufungswerbers auch im Berufungsverfahren
nicht ausgeräumt werden konnten. Zum einen werden nur Beträge zu
Lasten des Berufungswerbers erfasst, anfallende (wenn auch geringfügige)
Trinkgelder werden nicht erfasst. Nach Angabe des Berufungswerbers wie auch der
Zeugen handelt es sich "nur um Centbeträge". Bei ca. 300 betreuten
Kundschaften pro Tag (nach Angaben des Berufungswerbers) ergäbe sich aber
auch unter der Annahme, dass jede Kundschaft nur um einen Cent aufrundet, ein
Trinkgeld von € 3 am Tag. Die Behauptung, durch die Euro-Einführung
seien die Fehlgelder beinahe um das 14fache gestiegen, konnte seitens der
Arbeitskollegen des Berufungswerbers nicht bestätigt werden. Diese sprachen
von einer "leichten Erhöhung" (Zeuge2) bzw. davon, dass keine Änderung
erkennbar gewesen sei (Zeuge3). Auch für Zeuge1 sind die Fehlbeträge
lediglich "gefühlsmäßig etwas höher geworden". Wenn als
Ursache für das Ausbleiben von Fehlbeträgen in der vom Berufungswerber
angegebenen Höhe bei seinen Kollegen angegeben wird, diese hätten
Zeit, die Ware beim Einladen zu kontrollieren, so muss dem entgegengehalten
werden, dass dies von den Arbeitskollegen ebenfalls nicht bestätigt wurde.
Zeuge1 sagte aus, dass die eingezählte Ware seines Erachtens nicht der
Grund von Fehlbeträgen sei. Zeuge2 sagte aus, die eingezählte Ware
könne auf der 1. Tour von ihm nicht kontrolliert werden, dürfte aber
größtenteils stimmen, die zweite Tour zähle er nach. Zeuge3
sagte aus, die eingezählte Ware stimme fast immer mit den Einnahmen
zusammen. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass Fehler bei der
eingezählten Ware immer nur bei einem Fahrer vorkommen, während die
Arbeitskollegen hier kaum Probleme haben. Auch dass die Höhe der Fehlgelder
derart unterschiedlich ist, scheint nicht glaubwürdig, da auch die anderen,
vom Berufungswerber geltend gemachten Faktoren wie schlechtes Licht bei
Dämmerung und in den Morgenstunden, schlechtes Wetter, Kälte, Hektik
und Kinder alle Fahrer gleich treffen. Ebenso der Umstand, dass seine Arbeit
sehr strapazierend sei und sich daher die Fehlerquote erhöhe. Zweifel an
der Richtigkeit der eingereichten Fehlgeldabrechnung ergeben sich weiters auch
aus den an einzelnen Tagen eingetragenen Beträgen. Der Berufungswerber
weist an 18 Kalendertagen im Jahr 2002 Fehlgelder über € 10 aus, z. B.
am 25. März 2002 € 20,47, am 24. Dezember 2002 sogar € 113,82
Fehlgeld. Zeuge1 sagt demgegenüber aus, dass er seit 32 Jahren als
Fahrverkäufer beschäftigt sei und ihm in dieser Zeit nur einmal ein
Tagesabgang von € 20 als höchster Betrag in Erinnerung sei. Zeuge3
sagte aus, dass sich das Fehlgeld immer innerhalb seiner
Fehlgeldentschädigung (€ 14,53) bewege, laut Zeuge2 beträgt es
€ 15 bis 20 pro Monat. Auch hier widerspricht es der Lebenserfahrung, dass
nur bei einem Fahrer in dieser Häufigkeit Tagesfehlgelder in einer
Höhe vorkommen, die alle anderen Fahrer maximal im Monat erreichen. Die
Befugnis zur Schätzung der Höhe der Fehlgelder liegt daher nach
Ansicht der Referentin vor. Sie beruht allein auf der objektiven Voraussetzung
der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu
berechnen, sie setzt kein Verschulden der Partei voraus.
Die Höhe der Fehlgelder wurde vom Finanzamt mit 50 %
des geltend gemachten Betrages, sohin mit € 383,38 geschätzt. Dieser
Betrag entspricht nach unbestrittenen Ausführungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung etwa den in den Vorjahren geltend gemachten
Beträgen und erscheint der Referentin auch angemessen. Geht man von den von
den anderen Fahrern angegebenen Fehlgeldern von ca. € 15 bis 20 aus, ergibt
sich ein Jahresbetrag von € 180 bis 240. Ausgehend vom Vorbringen des
Berufungswerbers, dass der Arbeitsdruck in der Firma für ihn enorm
groß sei und die Arbeit als Fahrverkäufer äußerst
strapazierend sei, wird zugestanden, dass der Berufungswerber ein höheres
Fehlgeld als seine Kollegen haben kann. Der Betrag von € 383,38 scheint
daher angemessen und kommt nach Ansicht der Referentin den tatsächlichen
Sachverhalt sehr nahe. Geringfügige Trinkgelder wurden bereits saldiert.
Von diesem Betrag ist allerdings die monatliche Fehlgeldentschädigung in
Höhe von € 14,53 abzuziehen, wodurch sich ein Betrag von € 209,02
als anzuerkennende Fehlgelder ergibt (€ 383,38 abzüglich € 174,36
ergibt € 209,02). Diese Fehlgeldentschädigung wurde auf Basis des
Kollektivvertrages innerbetrieblich vereinbart. Dies ergibt sich aus der Aussage
des Arbeitgebers des Berufungswerbers und wurde diese durch die Angaben des
Zeuge3 bestätigt, der aussagte, seine Fehlgelder würden sich innerhalb
seiner Fehlgeldentschädigung bewegen. Dass dem Berufungswerber nicht
bekannt war, dass jene € 14,53, um die der Kollektivvertragslohn
überstiegen wird, aus dem Titel der Fehlgeldentschädigung bezahlt
wurden, ist steuerrechtlich unbeachtlich.
Ausgehend von den Werbungskosten, die als politischer
Funktionär anfallen (€ 3238,85) ergeben sich somit
Gesamtwerbungskosten in Höhe von € 3447,87. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 7.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0060-L/04
- Stammnummer
- 13906
- Gültig
- 07.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF